kret: durch den Anteilseigner I, so die Aussage des Zeugen W – zur Verfügung gestellten 1.000.000 Euro im Rahmen der weiteren Vertragsgestaltung an den Kl. ausgezahlt und das Eigentum an dem Sachvermögen auf die Käuferin übertragen worden waren, kam es zu keinerlei weiteren Zahlungen sowie zur kurzfristigen Einstellung des Betriebes der Käuferin. Dies geschah offensichtlich deshalb, weil die K Holding S.A. ihr kein weiteres Kapital zur Verfügung gestellt hatte. Entsprechendes folgt aus der Aussage des Zeugen W. Der Kl. räumt zudem mit Schriftsatz v. 16.7.2018 (Bl. 532 GA-LG) ein, dass er E nicht als Zeugen benennen könne, weil dieser für ihn nicht ausfindig zu machen sei. Schließlich führt die Liquidatorin in dem im Handelsregister von Luxemburg zuletzt hinterlegten Schreiben aus, dass die K Holding S.A. mit Sitz in Luxemburg unter dieser Adresse de facto unbekannt sei. [20] c) Der Kl. kann sich nicht auf eine Vollbeendigung der K-Holding S.A. berufen. [21] Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgezeitlich unbegrenzt heimnisträgers besteht – vorbehaltlich seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht – zeitlich unbegrenzt; es endet insb. nicht durch die Beendigung des Auftrags- oder sonstigen geschützten Vertrauensverhältnisses. Das Aussageverweigerungsrecht besteht analog § 203 V StGB auch nach dem Tod desjenigen fort, dessen Vertrauen zu dem Zeugen geschützt wird. Umstritten ist allerdings, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten einer juristischen Person fortbesteht, wenn die Gesellschaft vollständig beendet ist (vgl. zum Streitstand: MüKoStPO/ Kreicker, 2. Aufl. 2023, § 53 Rn. 16; verneinend: Mosiek, NStZ 2018, 505 ff.; Ranker, DStR 2015, 778, 781 f.). So wird teilweise jedenfalls dann ein Erlöschen der Schweigepflicht angenommen, wenn nach dem Auflösen der vollständig vermögenslosen und rechtlich endgültig erloschenen Gesellschaft ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung entfällt (LG Bielefeld, Beschl. v. 20.6.2003 – 20 T 19/03, NJW-RR 2003, 1545), wenn die Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nach dessen Vollbeendigung keine Bedeutung mehr hat oder wenn aufgrund Zeitablaufs – in der betreffenden Entscheidung lag die Vollbeendigung der Gesellschaft mehr als zwei Jahrzehnte zurück – nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass trotzdem noch auf schutzwürdige Belange der Gesellschaft und sei es nur mittelbar im Interesse ihrer damaligen Organe und Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen ist (OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 24.9.2014 – 6 U 531/13 Rn. 11, 12, BeckRS 2014, 18697). [22] Selbst wenn man diese Grundsätze zugrunde legen wollte, wären deren Voraussetzungen hier nicht gegeben. [23] aa) Die vorgenannten Entscheidungen (LG Bielefeld, Beschl. v. 20.6.2003, a.a.O.; OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 24.9.2014, a.a.O.) sind nicht einschlägig, weil der Kl. schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die K Holding S.A. tatsächlich vollbeendet ist und sie vollständig vermögenslos ist. Soweit er diesbezüglich eine kaum lesbare Kopie eines Auszugs aus der Datenbank Northdata vorlegt, ist von ihm weder vortragen noch lässt es sich sonst nachvollziehen, aus welchen – rechtlich und tatsächlich verwertbaren – Informationen diese Datenbank ihre Schlussfolgerungen gezogenhat. [24] Selbst wenn man aber auf Grundlage der von dem Bekl. zu 2) vorgelegten und übersetzten Kopien eines zum Handelsregister von Luxemburg gelangten Schreibens v. 9.10.2023 über die Bekanntgabe des Abschlusses einer Liquidation zum 2.10.2023, von einer Liquidation der K-Holding S.A. zu diesem Zeitpunkt ausgehen wollte, führt dies nicht zu einer für den Kl. günstigen Bewertung, da sich nicht die vollständige Vermögenslosigkeit der K Holding S.A. feststellen lässt. Ungeachtet der Frage, ob mit der Liquidation nach luxemburgischem Recht auch die Vollbeendigung einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht einhergeht, besteht eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort (BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – II ZB 19/15, Rn. 12 f., BGHZ 212, 381; KG, Beschl. v. 6.6.2018 – 22 W 22/18 Rn. 12, DGVZ 2019, 63). Das ist auf Grundlage des Klägervortrags nicht ausgeschlossen. Denn bei der K Holding S.A. handelt es sich nach dem Vortrag des Kl. um die alleinige Muttergesellschaft der Käuferin, bei der es sich um eine bloße Erwerbsgesellschaft bzw. ein Kaufvehikel handelte. Die Käuferin war jedoch jedenfalls ursprünglich unstreitig jedenfalls insoweit nicht vermögenslos, als sie Eigentümerin des Sachanlagevermögens der Schuldnerin geworden war. Dieses Vermögen konnte und kann – je nach Vertragsgestaltung – auch der Muttergesellschaft zuzurechnen sein. Die Frage der unanfechtbaren Rückübertragung des Eigentums an dem Sachanlagevermögen in Form von Sicherungseigentum auf den Kl. ist indessen Gegenstand des Rechtsstreits und kann deshalb nicht inzident in dem Zwischenstreit entschieden werden. [25] bb) Darüber hinaus lässt sich – anders als in der Entscheidung des OLG Nürnberg – hier nicht feststellen, dass nicht zumindest mittelbar auch die Interessen der damaligen Organe der K Holding S.A. betroffen sind. Denn es liegen, wie oben ausgeführt, Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht nur gegen die möglicherweise liquidierte Gesellschaft, sondern insb. auch gegen ihre Organe diverse deliktische Ansprüche bestehen und dass insoweit ggf. eine Strafbarkeit wegen Betruges im Raum steht. Dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche bereits verjährt wären, ist seitens des Kl. weder vorgetragen worden noch ist dies sonst ersichtlich. [26] d) Ohne Erfolg verweist der Kl. unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 26.4.2016 – VI ZR 453/14 Rn. 22, 25) darauf, dass die Vernehmung BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 377
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0