[4] Mit Verfügung v. 31.1.2020 (Bl. 1049 f. GA-LG) hat das LG u.a. den Zeugen Dr. X vorbereitend geladen und als Beweisthema „Inhalt und Beteiligung verschiedener Personen an den Vertragsverhandlungen, insbesondere vor Abschluss der notariellen Verträge vom 23.02.2016 zwischen dem Kläger und der Q GmbH und der Weitergabe von Informationen zur Fertigung der Vertragsentwürfe an die Notarin Dr. L“ bestimmt. Mit Beschluss v. 15.7. 2021 (Bl. 1284 GA-LG) hat das LG angeordnet, es sei über die Behauptung des Kl., es sei zwischen ihm und der Käuferin vereinbart worden, dass diese verpflichtet sei, den Sicherungsübereignungsvertrag zu unterzeichnen, Beweis zu erheben, u.a. ebenfalls durch Vernehmung des Zeugen Dr. X. Der Zeuge Dr. X hat sich mit Schreiben v. 31.8.2020 (Bl. 1126 GA-LG) und v. 21.10.2024 (Bl. 1531 f. GA-LG) unter Hinweis darauf, er sei als Rechtsanwalt seiner damaligen Mandantin, der K Holding S.A., zur Verschwiegenheit verpflichtet, diese habe ihn hiervon trotz seiner jeweiligen Anfragen in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2024 nicht entbunden, auf ein Aussageverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 6 ZPO berufen. [5] Der Kl. hat im Rahmen des Zwischenstreits über das Aussageverweigerungsrechts des Zeugen Dr. X behauptet, der Zeuge habe bei den Vertragsverhandlungen – auch – die Interessen der Käuferin wahrgenommen und für diese die Verhandlungen geführt. Allein auf diese komme es als Empfängerin der Beratungsleistung des Zeugen an, weshalb allein Schweigepflichtentbindungen durch die Bekl. erklärt werden müssten. [6] Der Zeuge Dr. X hat behauptet, seine alleinige Mandantin sei die K Holding S.A. gewesen. Selbst wenn jedoch auch zur Käuferin ein Mandatsverhältnis bestanden hätte, seien bei einer Aussage stets auch die wirtschaftlichen Interessen der K Holding S.A. betroffen, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die beteiligten Insolvenzverwalter an der rechtlichen Situation nichts ändere. Bestehe eine Schweigepflicht zum Schutz mehrerer Personen, so müssten alle eine entsprechende Erklärung abgeben. [7] Mit Zwischenurteil v. 14.1.2025 hat das LG die Zeugnisverweigerung des Dr. X für berechtigt erklärt und ausgeführt, dass durch eine Aussage die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandantin, der K Holding S.A., betroffen seien. Diese habe ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden. [8] Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.1.2025 (Bl. 1569 GA-LG) zugestellte Urteil wendet sich der Kl. mit der am 29.1.2025 beim LG eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die K Holding S.A. inzwischen liquidiert und damit voll beendet sei. Schon deshalb sei ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht erloschen. Im Übrigen sei die Entscheidung des LG unzutreffend, da sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nur auf unzulässige Fragen beschränke und die Vernehmung im Übrigen aber zulässig sei. Schließlich bleibe er dabei, dass zwischen dem Zeugen und der Käuferin ein Mandatsverhältnis bestanden habe und die Beratungsleistung des Zeugen allein die Rechtssphäre der Käuferin betroffen habe, so dass es auf die fehlende Schweigepflichtentbindung durch die K Holding S.A. nicht ankomme. [9] Der Zeuge bestreitet die Liquidation und Löschung der K Holding S.A. mangels Vorlage von beglaubigten und apostillierten Registerdokumenten durch den Kl. und verweist darauf, dass jedenfalls eine deutsche Gesellschaft im Fall einer Nachtragsliquidation wiederaufleben würde. Unabhängig davon bestehe ein Geheimhaltungsinteresse der K Holding S.A. auch nach ihrer Löschung weiter. Im Übrigen bestehe unabhängig von dem Fortbestehen der Geheimhaltungsinteressen der Mandantin die berufliche Schweigepflicht eines Anwalts auch nach Beendigung des Mandats fort. Insoweit existiere keine Regelung in der BORA und der BRAO, dass das Mandat und die Schweigepflicht durch Tod bzw. Erlöschen durch Liquidation endeten. Allein das Fehlen solcher Regelungen indiziere, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit fortbestehe. [10] Der Bekl. zu 1) verteidigt das Zwischenurteil des LG als zutreffend und bestreitet eine Vollbeendigung der K Holding S.A.. Die von dem Kl. zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um die Teilnahme der K Holding S.A. am Wettbewerb, sondern um die Schweigepflicht des Zeugen gehe. Diese erlösche mit dem Tod des Begünstigten nicht. Auch die von dem Kl. zitierte Entscheidung des LG Bielefeld sei nicht einschlägig. [11] Der Bekl. zu 2) räumt anhand einer übersetzten Kopie eines von ihm vorgelegten, dem Handelsregister von Luxemburg entnommenen Schreibens der Liquidatorin v. 9.10.2023 die Bekanntgabe des Abschlusses der Liquidation der K Holding S.A. am 2.10.2023 ein, verweist jedoch darauf, dass der Zeuge bei einer Aussage gezwungen sein könnte, die Organe der K Holding S.A. strafrechtlich zu belasten. Auch könne sich aus der Aussage die Möglichkeit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ergeben. Sollte sich nämlich herausstellen, dass niemals geplant gewesen sei, einen Kaufpreis zu zahlen, käme etwa ein noch nicht verjährter Anspruch aus § 826 BGB in Betracht. [12] Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss v. 20.3.2025 ohne Begründung nicht abgeholfen und den Zwischenstreit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. [13] II. Die gem. §§ 387 III, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kl. ist nicht begründet. [14] Der Zeuge Dr. X ist gem. § 383 I Nr. 6 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. [15] 1. Nach § 383 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen Recht zur Zeugnisverweigerung kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, zur Verweigerung des Zeugnisses über solche Tatsachen beBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 375
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