baren Erschwernissen und Verdunkelungsmöglichkeiten ausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.11.1983 – 2 BvR 1138/83 Rn. 5). Den Grundsatz der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber in § 169 GVG ausdrücklich und ausschließlich für Gerichtsverhandlungen vorgesehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von dessen Nichtöffentlichkeit ausgeht und eine identifizierende Berichterstattung im Gegensatz zur Hauptverhandlung gerade ausschließen will (vgl. Fischer,DieMedienöffentlichkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Jur. Berlin 2014, S. 53 f.). [28] Der Ausschluss der Öffentlichkeit dient dem Schutz Schutzdes Beschuldigten der Beschuldigteninteressen, der Unbefangenheit und den Persönlichkeitsinteressen der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der ungestörten Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Fischer, a.a.O.; Hamburgischer OVG, Beschl. v. 7.4.2025 – 3 Bs 20/25 Rn. 25 mit Verweis auf Birklbauer/Weiss, JRP 2021, 275, 276). Vor diesem Hintergrund weist der Ag. zu Recht darauf hin, dass im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in dem es um eine lediglich verdachtsbasierte Sachverhaltsaufklärung geht, die Staatsanwaltschaft in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nur insoweit eingreifen darf, wie es zum Zweck der Strafverfolgung nötig ist. Damit ist auch die Pflicht zu einem besonders behutsamen Umgang mit ihren Personendaten verbunden. [29] Die gesetzgeberische Entscheidung für ein nicht öffentliches Ermittlungsverfahren bewirkt im Rahmen der Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sowie der Allgemeinheit auf der einen und dem Informationsinteresse von Presse und Öffentlichkeit auf der anderen Seite eine Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsschutzes. In Kenntnis der Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Informationsinteresse hat sich der Gesetzgeber entschieden, die tradierte Unterteilung zwischen öffentlicher Hauptverhandlung und nicht öffentlichen sonstigen Verfahrensschritten beizubehalten (vgl. Trüg, NJW 2011, 1040/1043 f.). Das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers, das ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten einräumt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 Rn. 146, 149), genießt damit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dessen Beteiligter er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1 und 3 BRAO) ist, besonderes, grundsätzlich höheres Gewicht als das Interesse von Öffentlichkeit und Presse an der Kundgabe seines Namens. Hinzu kommt, dass der Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ungestört von Presseanfragen seinen Pflichten im Ermittlungsverfahren nachgehen zu können. Soweit das vom Ast. in Bezug genommene Hamburgische OVG in seinem Beschluss v. 7.4.2025 – 3 Bs 20/25 Rn. 36 ff. die Rechte des Strafverteidigers als lediglich in der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wenig geschützten Sozialsphäre berührt ansieht, bleibt unberücksichtigt, dass der Strafverteidiger vorliegend seine berufliche Tätigkeit in einem nicht öffentlichen Ermittlungsverfahren wahrnimmt, das im Grundsatz – auch im Interesse der Allgemeinheit – gerade auf die Wahrung der Anonymität aller Beteiligten ausgelegt ist. [30] Anders als der Ast. meint, ist zu Lasten des InforMandantengeheimnis mationsinteresses von Presse und Öffentlichkeit darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der begehrte Name des Strafverteidigers unter das in § 43a II 1 BRAO normierte Mandantengeheimnis fällt. Mit diesem Aspekt hat sich das Hamburgische OVG in seiner vorgenannten Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Ist bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandats sowie der Umstand, dass überhaupt ein Anwalt aufgesucht wird, von § 43a II 1 BRAO erfasst (vgl. Praß, inRömermann, BeckOK BRAO, Stand 1.8.2022, § 43a Rn. 62.1), muss dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist. Hierauf hat das VG zu Recht hingewiesen. Das Gebot der Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs. Die strikte Verschwiegenheit ist die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. Bauckmann, in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 11. Aufl. 2024, § 43a Rn. 12 m.w.N.). Das VG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die statusbildende Grundpflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit den Mandanten schützt. Sie stellt sicher, dass sich der Mandant darauf verlassen kann, dass der Rechtsanwalt mandatsbezogene Informationen ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.11.2023 – 15 B 1053/22 Rn. 31). Die Regelungen in § 43a II und § 2 BRAO beruhen auf der Erkenntnis, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nur wirkungsvoll wahrnehmen kann, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen schenkt (vgl. Bauckmann, in Weyland, BRAO a.a.O.). Die so geprägte Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an der rechtsstaatlichen Rechtspflege, für die eine anwaltliche Verschwiegenheit unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.4.2004 – 2 BvR 1520/01 Rn. 101; OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 20.12. 2019 – OVG 6 S 58.19 Rn. 16; Praß, in Römermann, BeckOK BRAO, Stand 1.8.2022, § 43a Rn. 32). [31] Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt besondere Bedeutung des Vertrauensverhältnisses im Ermittlungverfahren dem Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte muss sich während des gesamten Strafverfahrens darauf verlassen können, dass er seinem Verteidiger uneingeschränkt vertrauen kann. Auch für die Arbeit des Strafverteidigers ist ein ungestörtes VertrauBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 371
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