Ast. Auskunft zu der Frage zu geben: „Wer ist der Strafverteidiger des Beschuldigten, der am 13.5.2025 im Stadtteil F. einen 59-jährigen Mann getötet haben soll?“ [11] Der Ag. beantragt, [12] die Beschwerde zurückzuweisen. [13] Es fehle schon an einem Anordnungsgrund, da ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug bezüglich der Berichterstattung nicht glaubhaft gemacht worden seien. Ebenso liege kein Anordnungsanspruch vor. Die begehrte Auskunft sei im Hinblick auf das Mandantengeheimnis zu Recht verweigert worden. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses beschränke sich nicht nur auf das Individualinteresse des Mandanten, sondern habe zudem Gemeinwohlbezug. Die Rechtsgemeinschaft als Ganzes müsse vor Eingriffen in die Geheimsphäre geschützt sein, zu der auch der Name eines Strafverteidigers gehöre. Durch die begehrte Auskunft würde das Auskunftsverweigerungsrecht des Strafverteidigers ins Leere laufen. Hinzu komme, dass die Wahl eines bestimmten Verteidigers Rückschüsse auf den schutzwürdigen Mandanten zulassen könne. Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht Adressat von § 43a BRAO sei, habe sie den gesetzlichen Schutz des Mandantengeheimnisses, dem herausragende Bedeutung zukomme, im Rahmen der Abwägung, ob die beantragte Auskunft erteilt werden könne, zu beachten. Das Mandantengeheimnis überwiege das Auskunftsinteresse des Ast., zumal dem Interesse der Öffentlichkeit durch die Pressemitteilung und die Pressekonferenz genüge getan worden sei. [14] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. [15] II. Die Beschwerde des Ast., mit der er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 I VwGO die Verpflichtung des Ag. begehrt, ihm Auskunft zu der Frage zu erteilen, wer der Strafverteidiger des Beschuldigten ist, der am 13.5.2025 im Stadtteil F. einen 59jährigen Mann getötet haben soll, hat keinen Erfolg. Die vom Ast. im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 IV 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das VG hat einen Anspruch des Ast. auf Erteilung der verlangten Auskunft zu Recht verneint. [16] A. Gemäß § 123 I 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Ast. abzuwenden. Dabei hat der Ast. sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO). [17] Die vorliegend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Auskunft führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die sich mit der Erteilung der Auskunft erledigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, Urt. v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 18.3.2020 – 7 CE 19.2143 Rn. 16). [18] B. Hiervon ausgehend hat das VG zutreffend festgestellt, dass ein Anordnungsanspruch des Ast. für das Auskunftsverlangen aus Art. 4 I 1 BayPrG nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht. [19] Nach Art. 4 I 1 BayPrG hat die Presse gegenüber grundsätzliches Recht auf Auskunft Behörden ein Recht auf Auskunft. Als Journalist und Redakteur einer Zeitung der Axel Springer Deutschland GmbH kann sich der Ast. gegenüber der Pressestelle der Staatsanwaltschaft M. auf diese Bestimmung berufen (vgl. Art. 4 I 2, Art. 4 II 2 BayPrG). Entgegen der Auffassung des Ast. war die Behörde vorliegend jedoch berechtigt, die begehrte Auskunft zu verweigern. Im Ergebnis kann dabei dahinstehen, ob die begehrte Information vom Auskunftsanspruch des Art. 4 I 1 BayPrG überhaupt umfasst ist (1.). Denn die Staatsanwaltschaft M. durfte die Herausgabe des Namens des Strafverteidigers jedenfalls aufgrund von Art. 4 II 2 BayPrG wegen bestehender Verschwiegenheitspflichten verweigern (2.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Ast., die Verweigerung der Auskunft verletze Art. 5 I, Art. 19 IV GG sowie Art. 10 EMRK (3.). [20] 1. Da das Auskunftsverlangen nach den Ausführungen des Ast. im Ergebnis darauf gerichtet ist, eine Kontaktaufnahme zu dem Beschuldigten zu ermöglichen, der am 13.5.2025 einen Mann getötet haben soll, ist bereits fraglich, ob die Offenlegung des Namens seines Strafverteidigers von Art. 4 I 1 BayPrG umfasst ist. [21] Zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle ebenso wenig wie zu dem der Rundfunk- oder Informationsfreiheit. Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht nur in den Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber in nicht hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 Rn. 28 zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). [22] Hiervon ausgehend ist zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Frage „Wer ist der Strafverteidiger des Beschuldigten, der am 13.5.2025 im Stadtteil F. einen 59-jährigen Mann getötet haben soll?“ ein von Art. 4 I 1 BayPrG geschütztes Auskunftsverlangen umfasst. Denn die begehrte Auskunft dient nach den Angaben des Ast. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 369
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0