an einer Lehrveranstaltung nach § 43f I BRAO teilgenommen hat. Dabei kann es sich auch um eine Lehrveranstaltung innerhalb des Referendariats handeln. BGH, Beschl. v. 28.5.2025 – AnwZ (Brfg) 7/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Satzungsversammlung hat die Vorschrift des § 43f BRAO im Rahmen ihrer Satzungskompetenz konkretisiert. § 5a BORA (Kenntnisse im Berufsrecht) lautet wie folgt: Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f BRAO müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll: 1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen 2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA 3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA 4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht. Der Satzungsversammlung genügte es, lediglich allgemein Themen mit Bezugnahme zur BRAO sowie zur BORA näher zu erwähnen. Ihre Entscheidung wurde damit begründet, dass die Lehrveranstaltungen zum Berufsrecht mit der notwendigen Gestaltungsfreiheit der Referierenden eine flexible Vermittlung der berufsrechtlichen Vorschriften gewährleisten sollen. PFLICHT ZUR UNVERZÜGLICHEN ERTEILUNG EINES EMPFANGSBEKENNTNISSES BORA § 14; VwZG § 5 Wie ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Pflicht, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen, nachzukommen hat, richtet sich nach den für die jeweils einschlägige Verfahrensart geltenden Regelungen. In einem (Verwaltungs-)Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer, der er angehört, sind insoweit die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes maßgeblich. Auch wenn die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt in diesem Rahmen Dokumente elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zustellt, muss der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht auch auf elektronischem Weg erteilen. Es kann dazu auch der Postweg genutzt werden. AGH Berlin, Urt. v. 17.7.2025 – I AGH 11/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nach § 14 BORA haben Rechtsanwälte ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit einem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn ein Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender ebenfalls unverzüglich mitteilen. Das Unterlassen der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung kann berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. KEIN PRESSERECHTLICHER ANSPRUCH AUF NAMENSNENNUNG DES VERTEIDIGERS BRAO § 43a II 1; BayPrG Art. 4 II 2 * 1. Im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in dem es um eine lediglich verdachtsbasierte Sachverhaltsaufklärung geht, darf die Staatsanwaltschaft in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nur insoweit eingreifen, wie es zum Zweck der Strafverfolgung nötig ist. Damit ist auch die Pflicht zu einem besonders behutsamen Umgang mit ihren Personendaten verbunden. * 2. Das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers, dass ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten einräumt, genießt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besonderes, grundsätzlich höheres Gewicht als das Interesse von Öffentlichkeit und Presse an der Kundgabe seines Namens. * 3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der begehrte Name eines Strafverteidigers unter das in § 43a II 1 BRAO normierte Mandantengeheimnis fällt. Ist bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandats sowie der Umstand, dass überhaupt ein Anwalt aufgesucht wird, von § 43a II 1 BRAO erfasst, muss dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist. * 4. Eine strikte Verschwiegenheit ist die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Die §§ 2 und 43a II BRAO beruhen auf der Erkenntnis, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nur wirkungsvoll wahrnehmen kann, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen schenkt. * 5. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte muss sich während des gesamten Strafverfahrens darauf verlassen können, dass er seinem Verteidiger uneingeschränkt vertrauen kann. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.8.2025 – 7 CE 25.1263 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 367
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