Klage, um sodann den Unterlassungsanspruch aus materiellrechtlichen Gründen zu verneinen. Die damit verbundenen Widersprüche werden – auch wegen des Umfangs der Begründung – nicht sofort erkennbar und sollen daher hier hervorgehoben werden: 1. In Rn. 17 befasst sich der BGH unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit mit der Frage, ob die Beklagte wegen des oft zweifelhaften Bestands des Mietverhältnisses im Fall einer antragsgemäßen Verurteilung faktisch daran gehindert wäre, etwaige daraus resultierende Ansprüche ihrer Mandanten außergerichtlich geltend zu machen. Auch wenn der BGH dies nicht ausdrücklich ausspricht, bejaht er diese Frage inzident, indem er ausführt, der Mandant könne durch eine eigene (!) Zahlungsaufforderung den Gegner in Verzug setzen und so ein für ihn kostennachteiliges sofortiges Anerkenntnis der Klageforderung vermeiden. Erstaunlich ist, dass in der Entscheidung an anderer Stelle und im Zusammenhang mit der Begründetheitsprüfung dann die Rede davon ist, es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts, wenn man von ihm verlangen würde, in jedem Einzelfall die Richtigkeit der für den Mandanten vorgerichtlich beizutreibenden Forderung zu überprüfen (Rn. 29). Auf der einen Seite hält es der BGH somit durchaus für zumutbar, dass sich ein Rechtsanwalt der vorgerichtlichen Tätigkeit gänzlich enthält und den Ausspruch der zur Vermeidung von (Kosten-)Risiken erforderlichen Zahlungsaufforderung seinem Auftraggeber überlässt; auf der anderen Seite sei es aber unzumutbar, im Falle einer außergerichtlichen Geltendmachung durch den Rechtsanwalt die Richtigkeit der Angaben des Mandanten zu überprüfen. 2. Nicht gerade naheliegend und daher erörterungswürdig ist der normative Aufhänger, unter dem der BGH die Frage nach dem Eingriff in die Berufsfreiheit erörtert. Es geht um die Tatbestandsmerkmale der geschäftlichen Handlung im Allgemeinen und des „objektiven Zusammenhangs“ im Besonderen. § 2 I Nr. 2 UWG definiert die geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs sei „funktional zu verstehen“ und zwar dergestalt, dass es voraussetzt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (Rn. 24). Mit dem Merkmal „objektiv zusammenhängt“ sollte ursprünglich das Merkmal „unmittelbar zusammenhängt“ aus Art. 2 lit. d UGP-RL umgesetzt werden. Nachdem sich seit 2022 nunmehr in § 2 I Nr. 2 UWG die Wendung „unmittelbar und objektiv zusammenhängt“ findet, stellt sich erst recht die Frage, welcher Abgrenzung das Merkmal „objektiv zusammenhängt“ eigentlich noch dient. In der Literatur ist jedenfalls anerkannt, dass es sich um einen Begriff handelt, der „in hohem Maße unbestimmt und auslegungsbedürftig und damit Missverständnissen ausgesetzt [ist]“ (vgl. Nachweise bei Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.46). 3. Ausgerechnet die von je her umstrittene Regelung des § 1 BRAO dient dem BGH als Argument dafür, Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung von Rechtsanwälten für geradezu sakrosankt zu erklären. Auch wenn der Rechtsanwalt Inkassodienstleistungen erbringe, komme ihm die besondere Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu. Den durchaus vorhandenen Stimmen in der Literatur, welche die Inkassotätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Hinblick auf die Pflichten des § 43d BRAO einer anderen Bewertung als sonstige anwaltliche Tätigkeit unterwerfen wollen, erteilt der BGH nicht nur eine Absage, sondern weist auch noch ausdrücklich darauf hin, dass es diesen Stimmen an einer Begründung fehlt (Rn. 28). Angesichts dieser unverhohlenen Kritik erstaunt es umso mehr, dass der BGH nicht seinerseits die Unterschiede – so es diese denn gibt – zwischen anwaltlicher Inkassotätigkeit und derjenigen eines gewerblichen Inkassounternehmens herausarbeitet, sondern es vielmehr mit dem Verweis auf die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bewenden lässt. Immerhin hat sich der Gesetzgeber seinerzeit unter Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 I GG dazu veranlasst gesehen, die für Inkassounternehmen eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten auch in die BRAO zu übernehmen (BT-Drs. 17/13057, 23 r.Sp.). Insgesamt hinterlässt die Entscheidung gemischte Gefühle. Während sie im Ergebnis durchaus zu begrüßen ist, weckt die Begründung Zweifel daran, ob der BGH den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren rechtsuchenden Mandanten einen langfristig wirkenden Gefallen getan hat. Rechtsanwalt und Notar Dr. Mirko Möller, LL.M., Dortmund PFLICHT ZUR TEILNAHME AN EINER LEHRVERANSTALTUNG ÜBER DAS BERUFSRECHT BRAO§43f * Nach § 43f II BRAO besteht die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 366
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