II.1. § 6 BORA Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig. (2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. 2. Abs. (3) bleibt unverändert. III. § 8 BORA wird wie folgt neu gefasst: 1. Der bisherige § 8 wird § 8 Abs. 1. 2. An § 8 Abs. 1 werden folgende Absätze angefügt: (2) Im Außenauftritt muss bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe die jeweilige Berufsbezeichnung angegeben werden. (3) Ausgeschiedene Berufsträgerinnen und Berufsträger können im Außenauftritt nur weiter aufgeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. IV. § 10 BORA wird wie folgt neu gefasst: § 10 Informationspflichten (1) [Allgemeine Informationen] Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen den Mandantinnen und Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben. (2) [Informationen auf Anfrage] Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere zur Prüfung von möglichen Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten wegen Vorbefassung (§ 43a Abs. 4, § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung), hat eine Berufsausübungsgesellschaft auf Anfrage die in der Sozietät tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch einen Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt werden, wenn sich die Namen daraus ergeben. Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einzelanwältin oder eines Einzelanwalts. Zur Feststellung von Haftungsverhältnissen sind auf Anfrage Auskünfte gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 zu erteilen, wenn sich die Haftungsverhältnisse seit Beginn des Mandats geändert haben. V. Redaktionelle Änderungen der BORA: 1. In § 3 Abätze 2, 3 und 4, § 5a Satz 1 und Satz 1 Nrn. 2 und 3, § 31 Absatz 3 sowie § 32 Absätze 5 und 7 der Berufsordnung wird die Abkürzung „BRAO“ jeweils durch das Vollzitat „Bundesrechtsanwaltsordnung“ ersetzt. In § 34 Absätze 1 und 2 BORA wird die Abkürzung „EuRAG“ jeweils durch das Vollzitat „Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“ ersetzt. 2. In § 5a Satz 1 Nrn. 2 und 3 und in § 31 Absatz 2 BORA wird darüber hinaus die Zitierung/Bezeichnung „BORA“ gestrichen. Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung I. § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: II. § 5 Abs. 1 lit. c) FAO wird wie folgt neu gefasst: c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) bis c) bestimmten Gebiete und mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren. III. § 5 Abs. 1 lit. e) Satz 2 FAO wird geändert und ein neuer Satz 3 ergänzt. e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen im gewillkürten Scheidungsverbund geltend gemachte Folgesachen jeweils gesondert. Von den 120 Fällen dürfen höchstens 5 Fälle als Mediatorin oder Mediator und höchstens 5 Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein. IV. § 5 Abs. 1 lit. f) Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst: f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage (davon mindestens 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht). V. § 5 Abs. 1 lit. m) Satz 2 FAO wird wie folgt neu gefasst: Die Fälle müssen sich auf mindestens vier Bereiche des § 14 f Nrn. 1-5 beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils fünf Fälle. VI. § 5 Abs. 1 lit. s) FAO wird wie folgt neu gefasst: s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, insbesondere Ombudsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14l Nr. 1 bis 10 beziehen, AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 356
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