Analysen und Empfehlungen des Rechtsstaatlichkeitsberichts, der im Juli 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, zur Sprache. Zudem wurden zunehmende Angriffe auf Akteure des Justizsystems, insb. auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, thematisiert. Diese erfolgten besonders oft in politisch aufgeladenen Kontexten, z.B. bei einer Tätigkeit im Bereich Migration. In diesem Zusammenhang wurde auch die Erhöhung der Resilienz der Richterschaft in Deutschland und insb. des Bundesverfassungsgerichts, aber auch ein besserer Schutz der Anwaltschaft diskutiert. Weitere wesentliche Themen des Meetings waren u.a. die Erforderlichkeit der angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung der Justiz, die Herausforderungen der Digitalisierung, sowie die vielfach sehr knapp bemessenen und teils ungünstig gelegenen Zeiträume für die demokratisch gebotene Beteiligung von Fachverbänden bei Gesetzesvorhaben durch die Bundesregierung und die Europäische Kommission. GEAS-ANPASSUNGSGESETZ Die BRAK nahm im Juli 2025 zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) Stellung.1 1 BRAK-Stn.-Nr. 24/2025. Sie kritisierte darin, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entsprechend §12b I AsylG-E die unentgeltliche Rechtsauskunft selbst und in Gruppengesprächen erteilen werde. Dies entspricht nach Ansicht der BRAK nicht dem Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 und Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Die Rechtsberatung müsse aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und im Sinne der Gewaltenteilung von unabhängigen Beratern individuell und unter Wahrung der Vertraulichkeit erteilt werden. REFERENTENENTWURF ZUR UMSETZUNG DES E-EVIDENCE-PAKETS Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu einem Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln geäußert.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 29/2025. Der Entwurf dient der Umsetzung und Durchführung des sog. E-Evidence-Pakets der EU, bestehend aus der Richtlinie (EU) 2023/ 1544 zur Festlegung einheitlicher Regeln für Vertreter zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren und der Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. Die BRAK bedauert in ihrer Stellungnahme, dass – wie bereits im ersten Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr, welcher dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen war – der europarechtlich zulässige und zum Antragsrecht der Verteidigung notwendige Umsetzungsspielraum nicht genutzt wurde, um einige notwendige Anpassungen vorzunehmen. Die BRAK kritisiert zudem u.a. die von der 96. Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder geforderte und im neuen Referentenentwurf vorgenommene Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur (nachträglichen) Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die (Nicht-) Geltendmachung von unionsrechtlichen Ablehnungsgründen nach Art. 12 E-Evidence-Verordnung kann ihrer Ansicht nach zur Rechtsunsicherheit führen und gefährdet fundamentale Unionsgrundrechte, u.a. das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandanten und Berufsgeheimnisträgern. STELLUNGNAHME ZUR ANPASSUNG DES SANKTIONSSTRAFRECHTS Die BRAK hat zudem Stellung genommen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 v. 24.4.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union („Richtlinie Sanktionsstrafrecht“).3 3 BRAK-Stn.-Nr. 40/2025. Der Entwurf ist inhaltsgleich mit seinem Vorgängerentwurf aus der letzten Legislaturperiode. Insoweit wird auf die Stellungnahme der BRAK Nr. 70/2024 verwiesen.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 70/2024. Die BRAK kritisierte damals die im Entwurf vorgesehene pauschale Inkriminierung der rechtsberatenden Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Diese begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die pauschale Inkriminierung der begrifflichen Rechtsberatung mit einer erhöhten Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen der berufsmäßigen Ausübung von „Rechtsberatung“, deren wesentliches Tatunrecht sich erst aus einer Gesamtschau mit jederzeit änderbaren, europäischen Rechtsakten des Europäischen Sekundärrechts ergibt, steht mit Art. 12 I 2 GG nicht in Einklang. Es besteht die Gefahr einer überzogenen oder gar unberechtigten Strafverfolgung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, mit allen gravierenden Konsequenzen auch für den Geheimnisschutz als Berufsgeheimnisträger und somit auch für die Mandantschaft. In der aktuellen Stellungnahme schlägt die BRAK ergänzend vor, in Absatz 13 des neuen § 18 AWG statt eines persönlichen Strafausschließungsgrundes einen ausAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 353
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