und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Der Beteiligung von Gesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft werden zur Wahrung der Unabhängigkeit enge Grenzen gesetzt. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Neben diesen Kernthemen äußerte die BRAK sich im Berichtszeitraum auch zu einer Reihe weiterer Gesetzgebungsvorhaben. Unter anderem nahm sie Stellung zur geplanten Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung;20 20 BRAK-Stn.-Nr. 38/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025; s. ferner zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren BRAK-Stn.-Nr. 26/2023 sowie Nachr. aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024. das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Folge die Neuregelung nötig wurde, hatte großes öffentliches Interesse erregt. Strafrecht und Strafprozess Ein gewisser Schwerpunkt lag, entsprechend der Anzahl der Gesetzgebungsvorhaben aus diesem Bereich, im Straf- und Strafprozessrecht. Unter anderem bewertete die BRAK einen Gesetzentwurf des Bundesrats, der die Verwendung von sog. KO-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten künftig als eigenständigen Straftatbestand sanktionieren will, als reine Symbolpolitik und legt ausführlich dar, weshalb insofern keine Strafbarkeitslücke und daher auch kein Regelungsbedarf besteht.21 21 BRAK-Stn.-Nr. 23/2025; dazu Nachr. aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025. Differenzierter sieht sie den Bericht einer Bund-LänderArbeitsgruppe zu der bis Ende 2026 umzusetzenden EU-Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten. Sie moniert u.a., dass der Bericht ohne Beteiligung von Wissenschaft und anwaltlicher Praxis erstellt wurde. Die empfohlene Einführung eines Strafverteidiger-Privilegs bei der sog. Dritteinziehung begrüßt die BRAK, hält den Vorschlag aber für nicht weitgehend genug. In Bezug auf weitere, kleinteilige Empfehlungen vermisst sie den roten Faden und moniert, dass dadurch Beschuldigtenrechte beschränkt würden.22 22 BRAK-Stn.-Nr. 21/2025; dazu Nachr. aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025. Umfassend äußerte die BRAK sich ferner zur geplanten Implementierung des E-Evidence-Pakets, das den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln regelt. Den Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der E-Evidence-Richtlinie und Durchführung der E-Evidence-Verordnung v.a. deshalb kritisch, weil er Verteidigungsrechte beeinträchtigt.23 23 BRAK-Stn.-Nr. 29/2025; dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. Sonstige Themen Die BRAK nahm außerdem Stellung zur geplanten umfassenden Reform des Bundespolizeigesetzes,24 24 BRAK-Stn.-Nr. 34/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. zur erheblichen Erweiterung der zollbehördlichen Ermittlungsbefugnisse, die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung kommen sollen,25 25 BRAK-Stn.-Nr. 26/2025; dazu Nachr. aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025. zum Tariftreuegesetz, das die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes künftig an die Einhaltung tarifvertraglicher Mindestarbeitsbedingungen koppeln soll,26 26 BRAK-Stn.-Nr. 27/2025; dazu Nachr. aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025. zum Vergabebeschleunigungsgesetz27 27 BRAK-Stn.-Nr. 28/2025; dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. sowie zur geplanten Umsetzung der IndustrieEmissions-Richtlinie,28 28 BRAK-Stn.-Nr. 36/2025; dazu Nachr. aus Berlin 18/2025 v. 4.9.2025. bei der die BRAK praktische Probleme für die Behörden und den Rückgang von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit moniert. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE Auch im Berichtszeitraum nahm die BRAK auf Anfrage des BVerfG zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung.29 29 BRAK-Stn.-Nr. 31/2025; dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Eingriffsbefugnisse der sächsischen Polizei, die im Rahmen der Reform des Landes-Polizeirechts 2019 geschaffen wurden. Die BRAK hält diese für unbegründet, da die angegriffenen Vorschriften sich im Rahmen verfassungsgerichtlich definierter Grenzen halten. Die Erstattung derartiger Gutachten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Information und Aufklärung rund um Geldwäscheprävention beschäftigte die BRAK als Dauerthema auch im Berichtszeitraum. Muster für Geldwäsche-Risikoanalysen Um Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, bei der verpflichtenden Geldwäsche-Risikoanalyse zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern Muster erstellt. Die beiden Musterbögen für die kanzleiweite Risikoanalyse sowie für die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts wurden in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungsund Anwendungshinweise zum GwG angepasst.30 30 Vgl. Nachr. aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025. Kammer-Vertreter:innen im AMLA-Expertennetzwerk Zum 1.7.2025 hat die Anti Money Laundering Agency (AMLA) in Frankfurt/Main als neue zentrale europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre Tätigkeit aufgenommen. In ihr Expert:innen-Netzwerk berief die AMLA – auf Vorschlag des Bundesfinanzministeriums – Rechtsanwältin Laura Funke, stellvertretende Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer München und ständiges Mitglied der Rechtsanwaltskammer-Arbeitsgemeinschaft Geldwäscheaufsicht, sowie Rechtsanwalt Dr. Emanuel H. F. Ballo, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Frankfurt.31 31 Vgl. Nachr. aus Berlin 14/2025 v. 9.7.2025. AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 351
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