BRAK-Mitteilungen 5/2025

ten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System Auch im Berichtszeitraum wurde das beA-System gepflegt und weiterentwickelt. Im Wesentlichen wurde an der beA-Version 4.1 gearbeitet, die nach derzeitiger Planung im Oktober live gehen soll.1 1 S. beA-Sondernewsletter 3/2025 v. 1.10.2025. Mit dieser wird insb. die Adresssuche in der beA-Webanwendung neugestaltet. Zudem soll eine neue Kanzleisoftware-Schnittstelle (Version 10) bereitgestellt werden. Sie greift Themen auf, die in einer Umfrage bei Kanzleisoftware-Herstellern identifiziert und priorisiert wurden. beA-Nutzung Die BRAK wies vorsorglich erneut darauf hin, dass voraussichtlich ab Herbst 2025 das Kartenlesegerät cyberJack secoder der Firma REINER SCT für Arbeiten im beA nicht mehr genutzt werden kann. Vorhandene Geräte dieser Art sollten möglichst frühzeitig ausgetauscht werden, um auch weiterhin das beA-System nutzen zu können.2 2 S. Nachr. aus Berlin 14/2025 v. 9.7.2025. Rechtlicher Rahmen des ERV Im Berichtszeitraum begleitete die BRAK zudem eine Reihe von Gesetzesvorhaben, die den rechtlichen Rahmen des ERV fortentwickeln. Sie informierte in diesem Kontext über die neue Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2025.3 3 S. beA-Sondernewsletter 1/2025 v. 30.7.2025 sowie Nachr. aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025. Danach können seit Ende Juli 2025 Anhänge zu Schriftsätzen, die die in Nr. 3 der 2. ERVB 2022 geregelten Höchstgrenzen (maximal 1.000 Dateien und 200 MB) für Anhänge zu beA-Nachrichten überschreiten, auf USB-Speichermedien eingereicht werden. Die technischen Anforderungen an zulässige USB-Sticks sind ebenfalls in der ERVB 2025 geregelt. Den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Referentenentwurf, mit dem den Ländern eine um ein Jahr verzögerte Einführung der verpflichtendenelektronischen Akte in der Justiz ermöglicht werden soll,4 4 Dazu Nachr. aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025. hat die BRAK entschieden kritisiert. In ihrer Stellungnahme5 5 BRAK-Stn.-Nr. 33/2025; s. dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. fordert die BRAK, die bundeseinheitliche Einführung der eAkte zu forcieren. Dass über acht Jahre nach dem gesetzlichen Auftrag zur Einführung der eAkte keine flächendeckende Umsetzung erfolgt ist, offenbare erhebliche Defizite in der normativen Durchsetzung und werfe grundlegende Fragen hinsichtlich der erfolgten Steuerung, Priorisierung und Ressourcenausstattung der Justizverwaltung auf. Im anderen Zusammenhang betonte die BRAK darüber hinaus, dass die Belastung der Justiz durch die Umsetzung der zahlreichen Digitalisierungsprojekte auch im Zusammenhang mit der eigentlich für die Justiz prioritären Umsetzung der eAkte gesehen werden müsse.6 6 Wessels, BRAK-Mitt. 2025, 247; BRAK-News v. 4.9.2025. Vollstreckbare Ausfertigungen von Titeln müssen im Zwangsvollstreckungsverfahren nach wie vor in Papierform vorgelegt werden. Zahlreiche Aufträge an Gerichtsvollzieher werden jedoch seit Beginn der aktiven ERV-Nutzungspflicht per beA übermittelt. Der im Juli vorgelegte Entwurf des BMVJ für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung soll die Zahl hybrider Aufträge und Anträge deutlich reduzieren. In ihrer Stellungnahme7 7 BRAK-Stn.-Nr. 32/2025 sowie bereits BRAK-Stn.-Nr. 57/2023; dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. begrüßt die BRAK, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge. JUSTIZ, DIGITALISIERUNG UND ZIVILPROZESS Der Berichtszeitraum war von hoher gesetzgeberischer Aktivität im Bereich von Digitalisierung und (Zivil-)Justiz geprägt. Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause wurden mehrere Gesetzentwürfe beschlossen, die große Tragweite für das Justizsystem und die Anwaltschaft haben werden. Erprobung von Online-Verfahren Zur Erprobung des Online-Verfahrens legte das BMJV Mitte Juni einen Referentenentwurf vor. Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme8 8 BRAK-Stn.-Nr. 22/2025, dazu Nachr. aus Berlin 14/2025 v. 9.7.2025; s. auch bereits BRAK-Stn.-Nr. 47/2024 und dazu Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024 sowie BRAK-Stn.-Nr. 12/2023. angesichts der weiter bestehenden Defizite bei der Digitalisierung der Justiz die Entwicklung und Erprobung nachhaltiger digitaler Kommunikationsstrukturen zwischen Justiz und Bevölkerung für dringend geboten. Daher begrüßt sie, dass der Entwurf gleich zu Beginn der neuen Legislaturperiode vorgelegt wurde. Inhaltlich äußert sie jedoch verschiedene Kritikpunkte. Sie spricht sich insb. für die Beibehaltung der ursprünglich angedachten Streitwertgrenze von 5.000 Euro aus; eine Anpassung an die geplante Streitwertgrenze von 10.000 Euro für die Amtsgerichte (dazu sogleich unten) fiele aus dem Anwendungsbereich der Small ClaimsVerordnung (das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen) heraus. Kritisch sieht die BRAK den geplanten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung als Regelfall sowie die angedachten Regelungen zur Strukturierung des Parteivorbringens; diese scheint auch losgelöst von den digitalen Eingabesystemen vorgesehen zu sein, wobei Art und Umfang nicht klar umgrenzt sind. Bereits Mitte Juli beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes.9 9 S. Nachr. aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025. Er entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf, enthält aber einige Klarstellungen, um die bereits bestehende beA-Infrastruktur und die arbeitsteilige Kanzleiorganisation zu berücksichtigen. Diese sind Früchte eines Austauschs zwischen dem BMJV, der mit der Projektentwicklung beAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 349

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