der Mandant aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung im Außenverhältnis zu anderen Personen erleidet.7 7 BeckOK BRAO/Günther, 26. Ed., § 51 Rn. 8. Diese Auffassung überzeugt nicht. Es wird schon nicht klar, was hier mit dem Begriff „Eigenschaden“ gemeint sein soll. Wenn ein Anwalt einem Mandanten durch eine Pflichtverletzung einen Schaden zufügt, haftet er diesem dafür. Wenn er ohne ausreichende Belehrung des Mandanten eine aussichtslose Klage erhebt oder eine Rechtsmittelfrist versäumt, das Rechtsmittel aber erfolgreich gewesen wäre, stellen (auch) die gesamten Verfahrenskosten einen Schaden des Mandanten dar, einschließlich des Honorars, das der Mandant an den Anwalt gezahlt hatte. Dementsprechend hat der Mandant also einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts (§ 280 I 1 BGB).8 8 Vgl. Diller, Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, 3. Aufl., § 1 AVB Rn. 85. Die o.g. Regelung in Ziff. 8.2 AVB ist dagegen durchaus einschlägig. Allerdings greift das LG hier auch etwas kurz, wenn es lapidar schreibt, dass Gründe für eine AGBrechtliche Unwirksamkeit, insb. eine unangemessene Benachteiligung des VN nicht ersichtlich seien. Diskussionswürdig wäre hier die Frage, ob eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt (§ 307 I Nr. 1 BGB). Entgegen der Ansicht des LG gibt es in § 51 II BRAO nämlich keine Differenzierung zwischen „Fremdschäden“ und „Eigenschäden“. Leider hat das LG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Zuzugeben ist, dass einer Entscheidung des LG Dresden ein anderer Bedingungswortlaut zugrunde lag. Dort fehlte der Halbsatz „... gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht“.9 9 LG Dresden, MDR 2025, 932. Interessant an der dortigen Entscheidung ist die weitere Begründung, dass es sich nicht um eine Rückforderung von Gebühren handle, sondern dass der Schaden im aufgrund eines Anwaltsfehlers eingetretenen Verlusts eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den ursprünglichen Prozessgegner bestehe. In einer anderen Entscheidung wurde ein Deckungsanspruch mit der Begründung verneint, dass nach Sinn und Zweck der Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz nur für Folgeschäden außerhalb des unmittelbaren Leistungsaustauschs der Vertragsparteien gewährt werden solle. Dies umfasse zu Unrecht vereinnahmtes Honorar auch dann nicht, wenn eine schadensersatzbegründende fehlerhafte Leistung des VN zugrunde liegt.10 10 LG Darmstadt, Urt. v. 4.3.2014 – 17 O 142/13. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 51 BRAO ergibt sich dies allerdings nicht. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze bestünde also durchaus Bedarf für eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung. Eine völlig andere Konstellation ist es übrigens, wenn ein Anwalt Honorar von Anfang an zu Unrecht vereinnahmt, weil es ihm gebührenrechtlich gar nicht zusteht. Dann liegt ein reiner Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB vor, der natürlich von vornherein nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. (hg) STICHWORT BERUFSRECHT MITGLIEDSAKTE, § 58 BRAO Nach § 58 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern verpflichtet, über jedes ihrer Mitglieder eine Akte zu führen. Ursprünglich sprach die BRAO von einer Personalakte. 2021 hat der Gesetzgeber die ursprünglich sehr knappe Regelung von § 58 BRAO deutlich erweitert und die treffendere Bezeichnung Mitgliedsakte gewählt.1 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I 2021 2177. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht das Personal der Selbstverwaltungskörperschaft. Trotz der Neuregelung definiert die BRAO jedoch nicht, was genau unter dem Begriff Personalakte zu verstehen ist. Allgemein geht man davon aus, dass § 58 BRAO ein materieller Aktenbegriff zugrunde liegt.2 2 Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, BRAO § 58 Rn. 6; Henssler/Prütting/Remmertz, 6. Aufl. 2024, BRAO § 58 Rn. 4. Akten sind demnach unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammengestellte papiergebundene oder elektronische Dokumente.3 3 Schoch/Schneider/Schneider, 6. EL November 2024, VwVfG § 29 Rn. 25. Ob ein Vorgang zur Mitgliedsakte der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts gehört, bestimmt dabei nicht die formale Ablage, an welchem Ort oder auf welche Weise das entsprechende Dokument abgelegt wird, sondern der innere Zusammenhang. Zu einer Akte gehören folglich alle Unterlagen und Dokumente, die in einem inneren unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Stellung stehen, also die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt betreffen.4 4 BGH, NJW-RR 2014, 883, 884. § 58 I BRAO zählt zu den Bestandteilen der Mitgliedsakte alle Dokumente im Zusammenhang der Zulassung, der Mitgliedschaft, der Qualifikation des Mitglieds oder auch die in Bezug auf das Mitglied geführten berufsaufsichtlichen Verfahren. Aus dem Wort „insbesondere“ in § 58 I 2 BRAO wird gefolgert, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Ergänzend sind für die Verwaltungstätigkeit der Kammer das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes heranzuSTICHWORT BERUFSRECHT STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 347
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