Hier wurde die Berufungsschrift durch einen Anwalt eingereicht, der den Berufungsführer in erster Instanz nicht vertreten hatte. Die erste Seite des Berufungsschriftsatzes trug im Briefkopf den Namen des Anwalts; der Schriftsatz war mit einem Schriftzug unterzeichnet, der nicht als dessen Namenswiedergabe oder überhaupt zu entziffern war. Die Namensangabe war auch nicht eingedruckt. Auch das ließ der BGH nicht als wirksam eingelegte Berufung gelten, selbst wenn der Anwalt für sich reklamierte, als Einzelanwalt tätig zu sein, keine Mitarbeiter zu haben und die Berufung unterschrieben und per beA versandt zu haben. Es ist schon nicht ganz nachvollziehbar, dass ein Schriftsatz ausgedruckt, unterzeichnet, dann wieder eingescannt und anschließend per beA versandt wird, wenn zur Versendung eines wirksamen Schriftsatzes schlicht ausgereicht hätte, den Namen unter den Schriftsatz mit der Maschine zu schreiben und anschließend diesen Schriftsatz aus dem persönlichen Postfach ans Gericht zu senden. Hier sind möglicherweise noch „alte“ Vorstellungen prägend, die genau das als nicht ausreichend erscheinen lassen. Wer seine – vielleicht auch eingescannte – Unterschrift unter die Schriftsätze schreibt oder kopiert, macht deshalb keinen Fehler, muss aber jetzt in Zeiten des beA unbedingt den Namen auch mit eindrucken. Fristversäumnisse der vorliegenden Art sind wirklich leicht vermeidbar. (bc) MISSVERSTÄNDLICHE VERLÄNGERUNGSVERFÜGUNG UND RECHTLICHES GEHÖR BEI WIEDEREINSETZUNG Ein Anwalt darf erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag bzgl. der Berufungsbegründungsfrist bei Angabe eines erheblichen Grundes entsprochen wird. Gibt er im Wiedereinsetzungsgesuch an, dass er eine Verfügung, die ihm nur eine kürzere Frist gewährt, nicht erhalten habe, muss das Gericht dem nachgehen; andernfalls verstößt es gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. BGH, Beschl. v. 6.5.2025 – VIa ZB 7/24 Der Berufungsführer hatte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist „um einen Monat, mithin bis einschließlich 23.7.2024“ zu verlängern, nachdem ihm das erstinstanzliche Urteil am 23.4.2024 zugestellt worden war und auch fristgerecht Berufung eingelegt wurde. Die zuständige Einzelrichterin verfügte die Verlängerung „antragsgemäß bis zum 22. Juli 2024“ und hielt schließlich die am 23.7. eingegangene Berufungsbegründung für verspätet. Der BGH musste die Frage, ob der Anwalt nun auf die „antragsgemäße“ Verlängerung hätte verweisen dürfen, ohne das offenbar falsch eingesetzte Datum beachten zu müssen, nicht entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte hatte nämlich auch vorgebracht, dass ihm die Verlängerungsverfügung gar nicht zugegangen war. Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag einfach übergangen hatte, war bereits Anlass, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat hierin einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs sieht. Denn wenn gar keine Verfügung eingegangen wäre, hätte auf die antragsgemäße Verlängerung vertraut werden dürfen. Fraglich bleibt damit, ob der Anwalt sich, falls die Verfügung rechtzeitig eingegangen wäre, um Aufklärung hätte bemühen oder sich auf „antragsgemäß“ verlassen dürfen. Man ist geneigt, in diesem Fall von der letzten Alternative auszugehen, auch wenn das nicht der „sicherste Weg“ gewesen wäre. Und man darf sich auch fragen, warum am Ende die unterlegene Partei die Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, wenn der „Umweg über Karlsruhe“ eigentlich gleich zwei Fehlern des Berufungsgerichts zu „verdanken“ ist. (bc) BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG KEINE DECKUNG FÜR RÜCKZAHLUNG EIGENEN ANWALTSHONORARS In der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung besteht kein Anspruch auf Ersatz von Honorar, das der Anwalt an den Mandanten zurückzahlen muss. LG Offenburg, Urt. v. 9.5.2025 – 2 S 5/24, r+s 2025, 530 Eine Anwaltskanzlei wurde auf Klage eines Mandanten verurteilt, diesem die Kosten eines von der Kanzlei geführten Rechtsstreits zu erstatten (leider geht aus dem Urteil nicht hervor, worin die anwaltliche Pflichtverletzung bestanden hatte). Die Kanzlei begehrte von ihrer Berufshaftpflichtversicherung Freistellung von diesen Kosten. Der Versicherer erstattete nur die „Fremdkosten“, also die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten, nicht aber das für das Mandat von der Kanzlei vereinnahmte Honorar. Der Versicherer meint, es handle sich um einen nicht versicherten Eigenschaden und beruft sich zudem auf Ziff. 8.2 der Versicherungsbedingungen AVB-R (nachfolgend: AVB). Danach fällt ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren nicht unter den Versicherungsschutz, „gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht“. Das AG gab der Klage der Kanzlei gegen den Versicherer auf Erstattung auch des eigenen Honorars statt. Auf die Berufung des Versicherers wies das LG die Klage überwiegend ab. Bereits nach Ziff. 1 AVB bestehe kein Anspruch auf Ersatz des an den Mandanten zurückgezahlten Honorars. Danach bestehe Versicherungsschutz nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Der Honoraranspruch als Eigenschaden falle wegen der Drittbezogenheit der privaten Haftpflicht bereits nicht unter das Merkmal der „Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“.6 6 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 39 Rn. 8. Auch nach § 51 BRAO seien Ansprüche ausgeschlossen, die auf einem sog. Eigenschaden des Klienten beruhen im Gegensatz zum Drittschaden, den BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 AUFSÄTZE 346
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