BRAK-Mitteilungen 5/2025

aus der zitierten Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden.“ Die Widersprüche werden detailliert aufgezeigt. Auch wenn die festgestellten Defizite sich im konkreten Fall möglicherweise nicht auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung ausgewirkt haben, ist die aufgedeckte Vorgehensweise nicht lediglich peinlich. Das AG Köln weist zurecht darauf hin, dass die Rechtsfindung erschwert, der unkundige Leser in die Irre geführt und das Ansehen des Rechtsstaates und insb. der Anwaltschaft empfindlich geschädigt wird. Das AG richtet das Augenmerk auf § 43a III BRAO: Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insb. ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten handelt. Folge dieses unsachlichen Verhaltens kann dann auch nicht nur ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten, sondern gleichzeitig der Verlust des Versicherungsschutzes sein. Das Verfassenlassen eines Schriftsatzes durch eine KI ohne Überprüfung der Richtigkeit der Aussagen kann eine wissentliche Verletzung einer anwaltlichen Kardinalpflicht darstellen, die zum Deckungsausschluss führen würde.2 2 Dazu ausf. Denz, BRAK-Mitt. 2025, 316, 317 (in diesem Heft). (ju) INFORMATIONSPFLICHTEN DES MANDANTEN BEIM VERSORGUNGSAUSGLEICH Der Anwalt hat sich stets über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu informieren, während der Mandant den Anwalt nach bestem Wissen über den ihm bekannten Sachverhalt in Kenntnis setzen muss (Anschluss BGH, Urt. v. 20.6.1996 – IX ZR 106/95 Rn. 27). OLG Hamm, Urt. v. 5.2.2025 – I-33 U 4/24 Es ist immer wieder festzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte im Rahmen von Scheidungen und Folgesachen den Versorgungsausgleich etwas stiefmütterlich behandeln. Hier könnte der Gedanke eine Rolle spielen, dass es sich beim Versorgungsausgleich um eine eher technische Frage dreht, die nach entsprechender Auskunftserteilung durch die jeweiligen Versorgungsträger anschließend durch Richterspruch entschieden wird. Aber es gibt die unterschiedlichsten Stolperfallen, beispielsweise bei (rückversicherten oder direktversicherten) betrieblichen Altersvorsorgemodellen. Auch bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind durch – fehlerhafte – Urteile schnell vollendete Tatsachen geschaffen, die sich für die jeweiligen Mandanten nur noch im Wege des Anwaltsregresses ausgleichen lassen. Dementsprechend sollten die anwaltlichen Berater sich die Auskünfte und den Ausgleich selbst möglichst genau ansehen. Vorliegend ging es um den Ausgleich einer privaten Rentenversicherung, die die Ehefrau nach Trennung, aber vor Scheidung abgeschlossen hatte. Die Beiträge wurden monatlich bedient. Daneben leistete die Frau eine Einmalzahlung, um die Versicherungsleistung zu erhöhen. Da Versorgungsanwartschaften auch ausgeglichen werden, wenn diese in der Trennungszeit erworben werden, wurden diese schließlich anlässlich der späteren Scheidung hälftig auf den Ehemann übertragen. Das empfand die Mandantin als ungerecht, hatte sie den Einmalbetrag doch nur deshalb aufwenden können, weil zuvor im Rahmen einer notariellen Trennungsund Scheidungsfolgenvereinbarung eine Ausgleichszahlung i.H.v. 25.000 Euro vom Ehemann geleistet wurde. Dieser Betrag sollte zunächst als Zugewinn bezahlt werden, wurde aber schließlich – ohne Zutun der Anwältin der Ehefrau – der „Abgeltung wechselseitiger Unterhaltsansprüche“ zugeordnet. Es war also denkbar, dass der Ehemann durch den Versorgungsausgleich wieder teilweise zurückerlangt hatte, was eigentlich im Rahmen der Scheidungsfolgen endgültig bei der Ehefrau verbleiben sollte. Die Frage im Anwaltsregress war nun, ob die Anwältin den Versorgungsausgleich insoweit hätte verhindern müssen. Hätte es sich um Zugewinn gehandelt, hätte § 2 IV VersAusglG die hälftige Übertragung der Anwartschaften gesperrt. Nach den hier getroffenen Vereinbarungen hätte zumindest grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG vorliegen können. Voraussetzung für eine Pflichtverletzung der Anwältin in diesem Zusammenhang wäre natürlich, dass diese die relevanten Informationen zur Finanzierung der Beiträge und der Einmalzahlung hatte oder hätte erfragen müssen. Sowohl das LG als auch das OLG sahen keine anwaltlichen Pflichten verletzt. Im Verfahren konnte die Mandantin nicht beweisen, dass sie ihre Anwältin über die Herkunft des Geldes, das sie für die Einmalzahlung verwendet hatte, informiert hat. Der Senat erläutert, dass die Beweislast dafür allein bei der Mandantin gelegen habe. Hier genügte das einfache Bestreiten der beklagten Anwältin, ohne dass im Rahmen einer gestuften Darlegungs- und Beweislast der Anwältin weitere Darlegungen oblegen hätten. Das gelte lediglich, wenn der Mandant negative Tatsachen behaupte, also insb., dass er über bestimmte Punkte nicht beraten wurde. Hier aber ging es um den Nachweis des Umfangs eigener Informationen gegenüber der Anwältin. Selbst wenn man wegen dieser Beweislastverteilung davon auszugehen hatte, dass die Anwältin über die Herkunft des Geldes nicht informiert worden ist, hätte eine anwaltliche Pflichtverletzung dann vorliegen können, wenn zumindest Anlass zu entsprechender Nachfrage bestanden hätte. Auch einen solchen Anlass sieht der Senat nicht. Zwar wusste die Bevollmächtigte von der notariellen Vereinbarung. Unklar war aber, wie die Beiträge für die private Rentenversicherung bezahlt wurden. Das schlichte Wissen um die Vereinbarung genügte dem OLG nicht, um einen ausreichenden Anlass zu begründen. Es handelte sich nämlich nicht um einen JUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 343

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