in der von ihm eingereichten Tabelle wahrheitswidrig versichert, die Angaben zu seinen Gesamteinkünften dort vollständig angegeben zu haben. Der Kl. hat die tatsächlichen Feststellungen der Bekl. hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht in Abrede gestellt, so dass sie hier zugrunde zu legen sind. Ermessensfehler hinsichtlich der Ausübung des Rücknahmeermessens sind nicht ersichtlich. 2) Ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, wie ihn der Bescheid der Bekl. v. 21.9.2021 darstellt, darf gem. § 48 I 2 HmbVwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 II bis IV HmbVwVfG zurückgenommen werden. Er darf insb. nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 II 1 Hs. 2 HmbVwVfG. Selbst wenn der Kl., weil er rechtsirrig meinte, für den kein schutzwürdiges Vertrauen Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen und deswegen auf den Bestand des Ermäßigungsbescheids vertraute, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Begünstigte kann sich nach § 48 II 3 Nr. 2 HmbVwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern (zumindest auch) in derjenigen des Bürgers, hier des Rechtsanwalts, hat (BeckOK VwVfG/J. Müller, 67. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 48 Rn. 74 mit Verweis auf BT-Drs. 7/910, 70). Dieser Fall liegt hier vor. Der Kl. hat das ihm vorliegende Formular der Bekl., mit dem die Einkommensverhältnisse abgefragt werden, in mehrfacher Hinsicht unvollständig ausgefüllt. Allein dadurch hat er erwirkt, dass der Ermäßigungsbescheid zu seinen Gunsten ergangen ist. Die Bekl. hat durch die Ausgestaltung der von ihr zur Verfügung gestellten Tabelle auch zu erkennen gegeben, dass sie die dort geforderten Angaben für ihre Entscheidung für wesentlich hält und ihren Ermäßigungsentscheidungen in ihrer Verwaltungspraxis zugrundelegt, sie also entscheidungserheblich sind (Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 118). 3) Die Praxis der Berücksichtigung der gesamten EinBerücksichtigung aller Einkommensarten kommensverhältnisse begegnet auch keinen Bedenken (vgl. auch AGH BadenWürttemberg, Urt. v. 5.12. 2014 – AGH 14/14; Hessischer AGH, Beschl. v. 2.10.2008 – 2 AGH 23/07). Die Billigkeitsentscheidung des § 5 der Beitragsordnung will ermöglichen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Sie stellt auf die Bedürftigkeit ab, die nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller aus anderen Einkunftsarten Einkünfte hat, die offensichtlich ein wirtschaftlich auskömmliches Leben ermöglichen. Denn die Höhe des Beitrags der Kammermitglieder wird nicht an ihrem Einkommen gemessen, sondern an ihrer Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verursacht unabhängig vom Einkommen des einzelnen Mitglieds im Grundsatz denselben Verwaltungsaufwand pro Mitglied. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, von Mitgliedern, die nur überschaubare Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeit haben, die gleichen Beiträge zu verlangen wie von anderen Mitgliedern. Allein die Sondersituation, dass die Gesamteinkünfte der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts aus allen Einkommensarten nicht für eine wirtschaftliche stabile Lebensführung ausreichen, kann es ausnahmsweise rechtfertigen, unabhängig vom Aufwand, den ein Mitglied verursacht, eine Reduktion des Kammerbeitrags zu gewähren. 4) Die Rücknahme erfolgte ab Kenntnis von den tatsächlichen Vermögensverhältnisses des Kl. am 16.9. 2021 innerhalb der Jahresfrist des § 48 IV 1 HmbVwVfG. 5) Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 360 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. § 7 der Gebührenordnung der Bekl. sieht eine solche für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vor. HINWEISE DER REDAKTION: Die Bemessung des Kammerbeitrags muss stets im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen. Der BGH (BRAK-Mitt. 2025, 52) hat entschieden, dass bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht unterschiedslos, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile bemessen werden müssen. Die Arbeit einer Rechtsanwaltskammer ist im besonderen Maße auf die Belange der Anwaltschaft zugeschnitten. Nichtanwaltlichen Mitgliedern wird mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Auch vom Vorteil der Nutzung des beA sind nichtanwaltliche Mitglieder von vornherein ausgeschlossen. Eine beitragsrechtliche Außerachtlassung dieses Umstands kann nicht mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden, sondern muss bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 411
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0