BRAK-Mitteilungen 5/2025

bührenfestsetzung auf § 7 der Gebührenordnung Bezug. Mit Schreiben v. 1.10.2022, eingegangen bei der gemeinsamen Annahmestelle am 4.10.2022, hat der Kl. Klage vor dem VG Hamburg mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid v. 27.9.2022 aufzuheben, erhoben. Für die Klageinreichung hat der Kl. eine Kopie des Widerspruchsbescheids verwendet, die er mit handschriftlichen Eintragungen versehen hat. Diese betreffen u.a. Fragen zur Verwendung der Beiträge, zur Berücksichtigung aller Einkommensarten, zu einer Prüfung der Beiträge durch die Freie und Hansestadt H. und Belehrungen zur Art und Weise des Verwaltungshandelns der Bekl. Ein Antrag, den Ausgangsbescheid v. 21.6.2022 aufzuheben, findet sich im Wortlaut des Schreibens nicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das VG Hamburg mit Beschl. v. 30.11.2022 zum Az. ... den Rechtsstreit an den AGH der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen. Nach Abgabe an den AGH ist der Kl. mit Verfügung v. 28.3.2023 aufgefordert worden, die Klage bis zum 31.5.2023 zu begründen. Er hat mit Schriftsatz v. 10.4. 2023 dahingehend reagiert, dass keine Zuständigkeit des AGH bestehe und die Sache seiner Kenntnis nach vom Oberverwaltungsgericht bearbeitet werde. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt. Mit Beschluss v. 23.4.2023 zum Az ... hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Kl. gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts v. 30.11.2022 verworfen. Mit Schreiben v. 9.7.2024 hat das Gericht beim Kl. angefragt, ob er an der Klage festhalten wolle. Der Kl. hat am 15.7.2024 durch handschriftliche Eintragungen auf dem ihm zugegangenen Schreiben des AGH geantwortet, dass nicht die Bekl., sondern die Freie und Hansestadt H. die richtige Bekl. und das VG zuständig sei. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Amtsermittlung den Sachstand zu ermitteln. Der Kl. beantragt sinngemäß, den Aufhebungsbescheid der Bekl. v. 21.6.2022 zum Aktenzeichen ... und den Widerspruchsbescheid v. 27.9.2022 zum Aktenzeichen ... aufzuheben. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Aufhebungsbescheid und den Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und hat im Wesentlichen auf ihre Begründung im Widerspruchbescheid verwiesen. Der Senat hat die Beitragsakte der Bekl. für den Kl. beigezogen. Der Kl. ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass gem. § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 102 II VwGO ohne ihn verhandelt worden ist. AUS DEN GRÜNDEN: Der AGH ist für die Entscheidung zuständig. Der Verweisung des Rechtsstreits durch rechtskräftigen Beschluss des VG Hamburg v. 12.9.2022 ist für das Gericht bindend, § 17a II 3 GVG. Die Ausführungen jenes Beschlusses sind auch materiell zutreffend. Die Klage ist zulässig und gegen die richtige Bekl. gerichtet. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Aufhebungsbescheid der Bekl. v. 21.6.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids v. 27.9.2022 rechtmäßig ist. I. Die Bekl. erhebt gem. § 1 Ziff. 1 der Beitragsordnung laufende und einmalige Beiträge. Die Beitragsordnung ist auf der Grundlage des § 89 II Nr. 2 BRAO erlassen. Die Kammerversammlung beschließt über die jeweilige Höhe der Beiträge. Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragsordnung und der beschlossenen Beitragshöhe für das Jahr 2020 sind nicht ersichtlich. § 5 der Beitragsordnung der Bekl. sieht vor, dass der Kammervorstand auf Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen kann. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Angaben sind glaubhaft zu machen und auf Anforderung sind Belege vorzulegen, dies kann nach Ablauf der Jahresfrist innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres erfolgen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Bekl. hat am 21.9.2021 zunächst einen wirksamen Ermäßigungsbescheid erlassen. Die Auslegung des in seinem Wortlaut nur auf Stundung gerichteten Antrags des Kl. v. 21.2.2020 (auch) als Ermäßigungsantrag begegnet – keinen Bedenken. Der Kl. hat mit der Formulierung, er wisse noch nicht, was er verdiene, ausreichend kundgetan, dass er davon ausging, nur über ein Einkommen zu verfügen, das eine Ermäßigung ermöglichen würde. Den so verstandenen Antrag hat der Kl. innerhalb der Ausschlussfrist nach § 5 S. 2 der Beitragsordnung der Bekl. gestellt. II. Die Bekl. hat den Ermäßigungsbescheid zurecht gem. § 48 I 2 HmbVwVfG aufgehoben. Der Bescheid war rechtswidrig, weil der Kl. die Voraussetzungen der Beitragsermäßigung tatsächlich nicht erfüllt. 1) Der Kl. hat zwar am 29.7.2021 unter Nutzung der rechtswidriger Bescheid von der Bekl. zur Verfügung gestellten Einkommenstabelle erklärt, im Jahr 2020 Einkünfte aus selbstständiger oder angestellter Rechtsanwaltstätigkeit von (nur) ... Euro gehabt zu haben und diese Angaben am 9.9.2021 dahingehend korrigiert, dass die Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeiten (sogar nur) ... Euro betrugen. Bei allen anderen in der Tabelle verzeichneten Einkunftsarten hat der Kl. keine Eintragungen vorgenommen und die Angaben insgesamt mit seiner Unterschrift als „richtig und vollständig“ bezeichnet. Nach den eigenen Angaben des Kl. im Verfahren um den Widerruf seiner Zulassung verfügt er aber tatsächlich über freies Einkommen von mehr als ... Euro im Jahr, und ein Vermögen von ... Euro. Mithin hat der Kl. BRAK-MITTEILUNGEN 5/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 410

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