Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Kl. allein durch den Umstand, dass die Auskunft verspätet erteilt worden sei, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Dies gilt umso mehr, als ein ganz maßgeblicher Bestandteil der Auskunft – nämlich zur Herkunft der Daten – bereits am Tag des Auskunftsbegehrens beantwortet und dem Kl. mit E-Mail v. 5.5.2024 mitgeteilt wurde, dass die Entscheidung in dieser Form aus der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Landes Berlin übernommen wurde. Auch war für den Kl. erkennbar, welche personenbezogene Daten die Bekl. veröffentlicht hatte und an wen sie sich mit dieser Veröffentlichung wandte, nämlich an die gesamte Internetöffentlichkeit. Insofern liegt in der bloß zeitlich verzögerten vollständigen Auskunftserteilung auch kein weitergehender Kontrollverlust als der, der bereits durch die nicht hinreichend anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten war. Der Fall liegt auch ganz maßgeblich anders als die vom Kl. angeführte Entscheidung des OLG Köln, worin eine Entschädigung i.H.v. 500 Euro wegen einer verspäteten Auskunftserteilung zugesprochen wurden. Im dortigen Fall hat die Kl. von einem Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten zu ihrem Mandat verlangt. Die dortige Kl. war für eine nicht unerhebliche Dauer vom Rechtsanwalt über das weitere Schicksal des Mandates im Unklaren gelassen worden und war über Monate nicht in der Lage, auf die Handakte zuzugreifen, Kenntnis über den Inhalt der dort gespeicherten Daten zu erlangen und das sie betreffende Verfahren mit dem neuen Prozessbevollmächtigten voran zu treiben (OLG Köln, Urt. v. 14.7.2022 – I-15 U 137/21 Rn. 26). IV. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten aus § 823 I BGB. Soweit der Kl. die Bekl. durch seinen Prozessbevollmächtigen mit Schreiben v. 5.5.2023 zur Unterlassung, zur Auskunft sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes auffordern ließ, bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorliegen kann. Hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunft bestand zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens mangels einer vorherigen Aufforderung kein Verzug der Bekl. mit der Auskunft, der für eine Erstattungsfähigkeit – auch in Ermangelung einer vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien – aber erforderlich ist. (...) BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 314
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