sche Tätigkeit gestützt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Tätigkeit gar nicht gelten“. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 II DSGVO die in Kapitel VIII der Verordnung enthaltene Vorschrift des Art. 82 I DSGVO nicht ausdrücklich erfasse (BGH, GRUR 2022, 735 Rn. 18). 2. Da sich die Veröffentlichung des Namens nach nationalem Recht aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt darstellt, kommt auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 I BGB nicht in Betracht. III. Auch im Hinblick auf die vom Kl. als zu spät gerügte Auskunft steht dem Kl. ein Schadensersatzanspruch nicht zu. 1. Art. 82 DSGVO ist insoweit allerdings anwendbar. Denn wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich besteht, kann im Falle einer Verletzung dieses Auskunftsanspruchs auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen. Der Auskunftsanspruch beurteilt sich vorliegend auch in Ansehung der Bereichsausnahme des Art. 85 II DSGVO nach Art. 15 DSGVO. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach nationalem Recht eine Regelung eingreift, die einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO deswegen ausschließen könnte, weil dies, wie es Art. 85 II DSGVO verlangt, erforderlich wäre, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. 2. Dem Kl. stand ursprünglich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 I DSGVO zu, denn die Bekl. hat durch die Veröffentlichung des Beschlusses mit dem darin enthaltenen Namen des Kl. und den ihn betreffenden Informationen personenbezogene Daten des Kl. i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet. 3. Im vorliegenden Fall dürfte die Auskunft auch verspätet erteilt worden sein. Gemäß Art. 12 III DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. den Art. 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung; diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Hier hat der Kl. am 5.5.2023 Auskunft verlangt. Die Bekl. hat zwar noch am gleichen Tag geantwortet und die Auskunft auch teilweise erteilt – etwa im Hinblick auf die Herkunft der Daten mitgeteilt, dass die Entscheidung automatisiert aus der amtlichen Datenbank des Landes Berlin übernommen worden sei –, im Übrigen aber auf die allgemeinen Datenschutzinformationen verwiesen. Eine weitergehende und nach Ansicht der Bekl. vollständige Auskunft hat die Bekl. erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Klagerwiderung v. 20.10.2023 (dort Anl. B4) erteilt, somit rund fünf Monate nach dem Auskunftsbegehren. In rechtlicher Hinsicht umstritten ist, ob der Umstand, dass eine Auskunft verspätet erteilt wird, überhaupt einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Teilweise wird dagegen eingewandt, dass von Art. 82 DSGVO nur solche Schäden erfasst seien, die „durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“ entstanden sind und dass damit Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 12 III bzw. Art. 15 DSGVO nicht als Grundlage für einen Ersatzanspruch dienen können (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2023 – 3 Sa 285/ 23 Rn. 31; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021 – 16 O 128/20; a.A. OLG Köln, NJW-RR 2023, 564 Rn. 14). 4. Ob die Auskunft verspätet war und eine solche Verspätung einen Schadensersatzanspruch begründen kann, kann hier aber offen bleiben. Denn es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines (immateriellen) Schadens, den der Kl. gerade durch die verspätete Auskunft erlitten habe. Der Begriff des immateriellen Schadens ist autonom keine schlüssige Darlegung unionsrechtlich zu definieren. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22 Rn. 24). Allerdings muss ein Schaden nicht einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22 Rn. 26). Schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urt. v. 4.10.2024 – C-200/ 23 Rn. 145, 156 i.V.m. 137). Auch nach der Rechtsprechung des BGH stellt der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 I DSGVO dar (BGH, Urt. v. 18.11. 2024 – VI ZR 10/24 Rn. 27-45). Der Kl. hat vorgetragen, dass ihm durch die versagte Auskunft ein immaterieller Schaden entstanden sei, da er sich im Ungewissen darüber befinde, welche und wie konkret seine personenbezogenen Daten von der Bekl. verarbeitet wurden und werden. Der hiermit verbundene, sich noch weiter vertiefende Kontrollverlust des Kl. im Hinblick auf den Umgang mit seinen persönlichen Daten sowie die konkrete Gefahr einer Rufschädigung und der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens sei für den Kl. unzumutbar, spürbar unangenehm und emotional stark belastend. Nachdem die Bekl. mit der Klageerwiderung weitergehende Auskunft erteilt hat, hat der Kl. vorgetragen, ihm sei durch die monatelang versagte Auskunft ein konkreter immaterieller Schaden entstanden, da er sich stets im Ungewissen darüber befunden habe, welche und wie konkret seine personenbezogenen Daten von der Bekl. verarbeitet wurden und werden. Der hiermit verbundene Kontrollverlust des Kl. im Hinblick auf den Umgang mit seinen persönlichen Daten sowie die konkrete Gefahr einer Rufschädigung und der Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens sei für den Kl. unzumutbar, enorm unangenehm und emotional stark belastend. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 313
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