Einzelheiten solcher nicht-automatisierten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz der Bekl. v. 14.6.2024 Bezug genommen. Der Kl. trat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem VG Berlin als Antragsteller auf. In dem Verfahren, das sich gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin richtete, ging es u.a. darum, dass der Kl. mit der Entrichtung von Versorgungsbezügen in Verzug war, weswegen das Versorgungswerk gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieb. Ein Beschluss in der Sache erging am 5.5.2022. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Unklar ist, ob der Beschluss öffentlich verkündet wurde. Unter anderem sind in dem Beschluss Ausführungen zu dem ehemaligen Arbeitsplatz des Kl., dazu, dass er eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld 1 bezogen habe und dazu, dass er mit der Entrichtung von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk in Verzug sei, enthalten. Weiterhin finden sich in dem Beschluss Angaben zu der finanziellen Situation des Kl. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anl. K2. Die Bekl. veröffentlichte diesen Beschluss auf der von ihr verantworteten Internetseite openjur.de unter Nennung des Klarnamens des Kl., der in der Randnummer 27 des Beschlusses enthalten war. Der streitgegenständliche, von der Bekl. veröffentlichte Beschluss wurde in der Folge von gängigen InternetSuchmaschinen indexiert. Streitig ist zwischen den Parteien, ob – wie von dem Kl. vorgetragen – bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Kl. in eine Suchmaschine die Veröffentlichung der Bekl. als einer der ersten Treffer erschien. Der Kl. forderte die Bekl. am 5.5.2023 zur Unterlassung der weiteren Verbreitung des Beschlusses, zur datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung sowie zur Kostenerstattung und Schadensersatzzahlung auf. Die Bekl. wies die geltend gemachten Ansprüche mit E-Mail vom gleichen Tag zurück, entfernte aber umgehend den Namen des Kl. aus dem auf ihrer Webseite veröffentlichten Beschluss und teilte dem Kl. mit, dass der Beschluss des VG Berlin automatisiert aus der amtlichen Datenbank des Landes Berlin übernommen worden sei. Der Kl. macht geltend, dass die Bekl. durch die nicht anonymisierte Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beschlusses seine personenbezogenen Daten und privaten Lebensumstände durch weltweite Abrufbarkeit der Allgemeinheit zugänglich gemacht habe. Dadurch sei ein unzumutbarer Kontrollverlust bei dem Kl. eingetreten, der sich zudem konkret rufschädigend ausgewirkt und das berufliche Fortkommen des Kl. möglicherweise erheblich erschwert habe. Potenzielle Mandaten seien abgeneigt, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, der für einen gewissen Zeitraum arbeitslos gewesen ist, seine Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen konnte sowie unter Hinweis auf besondere Härte um den Erlass bzw. Stundung solcher Ansprüche gebeten hatte. Zudem sei der Kl. weiterhin über das genaue Ausmaß der Verletzung seiner Rechte im Unklaren. Dem Kl. komme wegen der erfolgten Veröffentlichung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG zu. Die nicht anonymisierte Veröffentlichung habe in das Recht des Kl. auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Der Klarname des Kl. stelle ein personenbezogenes Datum i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Es sei kein überwiegendes Interesse der Bekl. an der Nennung seines Namens erkennbar. Insbesondere habe auch der Inhalt des Beschlusses keinen Anlass geboten, den Namen des Kl. zu nennen. Entgegen der Auffassung der Bekl. entfalle ihre Haftung auch nicht deswegen, weil sie davon ausgehe, die Veröffentlichung nicht verschuldet zu haben. Sie habe bei der Veröffentlichung des Beschlusses jedenfalls fahrlässig gehandelt. Sie habe sich den Beschluss des VG Berlin zu eigen und diesen einer neuen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne im Einzelfall vorab eine gebotene Anonymisierung vorzunehmen und alle personenbezogenen Informationen aus der Entscheidung zu entfernen. Der Kl. habe auch nicht die von der Bekl. veröffentlichten Umstände selbst in die Öffentlichkeit getragen. Er habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Rechtsweg zu beschreiten. Er habe auch nicht die Veröffentlichung seines Namens widerspruchslos geduldet, sondern von dieser erst im März/April 2023 Kenntnis erlangt. Zudem habe der Kl. auch keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen können, da der streitgegenständliche Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Nachdem der Kl. ursprünglich mit Nichtwissen bestritten hatte, dass die Bekl. den streitgegenständlichen Beschluss des VG Berlin automatisiert in nicht anonymisierter Form aus der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin übernommen habe, und die Bekl. sodann schriftsätzlich sowie durch ihren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung v. 26.4.2024 nähere Ausführungen zu den technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Beschlusses gemacht hat, hat der Kl. sein Bestreiten nicht länger aufrechterhalten. Der Kl. hat, etwa mit Schriftsatz v. 8.11.2024, unstreitig gestellt, dass der Abruf der Entscheidung automatisch und in einer nicht anonymisierten Form aus der Datenbank des Landes Berlin erfolgte. Der Kl. hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass in einer solchen automatisierten Übernahme keine redaktionelle oder wissenschaftliche Tätigkeit liege, die eine privilegierte Behandlung der Bekl. rechtfertigen könne. Es sei kein die Interessen des Kl. überwiegendes Interesse an der Nennung des Namens des Kl. durch die Bekl. zu erkennen. Dass, wie es die Bekl. geltend mache, das VG Berlin einen Abwägungsprozess durchgeführt habe, um den Klarnamen des Kl. zu veröffentlichen, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei begründet. Der Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 308
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