BRAK-Mitteilungen 4/2025

2025, Bl. 34 d. eAkte 17 E 666/25). Der mit Schriftsatz v. 2.4.2025 (Bl. 112 ff. d. eAkte) erfolgte Vortrag der Ast. zum Anordnungsgrund, wonach sie erneut nur allgemeine Ausführungen dazu macht, weshalb die Presse im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung „bereits denklogisch einen Ansprechpartner“ benötige, bei dem sie einen Termin mit dem Verdächtigen vereinbaren könne, führt aus den soeben genannten Gründen zu keiner anderen Bewertung des Anordnungsgrundes. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Vergleiche zu diesem Thema auch die vorstehende Entscheidung des VG München, das in einem anderen Fall entschieden hat, dass ein Recht zur Auskunftsverweigerung nach Art. 4 II 2 BayPrG bestehen kann, wenn die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des § 43a II 1 BRAO betroffen ist. Auskünfte an die Presse über die Namen mandatierter Anwältinnen und Anwälte führten in jüngerer Zeit wiederholt zu hetzerischer Berichterstattung über diese und zu deren Bedrohung, zuletzt etwa in den Fällen einer Berliner bzw. einer Dresdener Migrations-Anwältin. KRITIK EINES RICHTERS AN DER „AFD-POLEMIK“ EINES ANWALTS ZPO§42 II * 1. Kritisiert ein Richter die von einem Rechtsanwalt verwendete, Flüchtlinge abwertende und diesen einen Missbrauch des Asylrechts pauschal und ohne belastbare Grundlage unterstellende Rhetorik, ist dieses Verhalten grundsätzlich nicht geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. * 2. Dies gilt um so mehr, wenn die Äußerung des Rechtsanwalts keinen inhaltlichen Bezug zum Verfahren aufweist und lediglich der Diffamierung und/ oder Provokation der Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei dient. * 3. Eine unzulässige endgültige Festlegung des Richters auf eine bestimmte Rechtsauffassung kann in seiner Bemerkung grundsätzlich nicht gesehen werden. Es bedurfte auch keines ausdrücklichen verbalen Vorbehalts, weil jede Äußerung des Gerichts nur eine vorläufige ist, die unter der selbstständigen Einschränkung abschließender Beratung und Meinungsbildung vor der Entscheidung steht. OLG München, Beschl. v. 28.11.2024 – 19 U 3139/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Äußert ein Richter in seiner terminsvorbereitenden Ausarbeitung (Votum), „RA X. ist als ziemlich wunderlich bekannt“, rechtfertigt diese Aussage eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn der Rechtsanwalt nach der Klageschrift zudem der zentrale Zeuge für die Berechtigung einer geltend gemachten Honorarforderung war (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., BRAK-Mitt. 2007, 87). Zum Unterbinden parteipolitischer Rhetorik durch einen Richter s. auchNitschke, BRAK-Magazin 3/2025, 10. VERÖFFENTLICHUNG EINES NICHT AUSREICHEND ANONYMISIERTEN BESCHLUSSES DSGVO Art. 15, 17, 82 I, 85 II; StGB §§ 1, 9, 3 * 1. Das Betreiben einer Rechtsprechungsdatenbank unterfällt der Bereichsausnahme des Art. 85 II DSGVO. * 2. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO, wenn die Datenverarbeitung unter diese Bereichsausnahme fällt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Verarbeitung – wie bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen durch eine rechtsprechungsbezogene Online-Datenbank – journalistischen Zwecken dient. Maßgeblich ist eine redaktionelle Bearbeitungstätigkeit, selbst wenn ein Großteil der Inhalte automatisiert übernommen wird. * 3. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 I DSGVO besteht nicht, wenn die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 85 II DSGVO keine Anwendung finden. LG Hamburg, Urt. v. 9.5.2025 – 324 O 278/23 AUS DEM TATBESTAND: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer von der Bekl. in einer Rechtsprechungsdatenbank veröffentlichten Gerichtsentscheidung. Der Kl. ist ein bei der RAK Berlin zugelassener Rechtsanwalt. Die Bekl. betreibt unter www.openjur.de eine frei zugängliche Rechtsprechungsdatenbank, auf der sie Rechtsprechung im Volltext dokumentiert. Sie ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Zum Gesellschaftszweck der Bekl. gehört u.a. auch die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die von der Bekl. betriebene Rechtsprechungsdatenbank speist sich zum Teil aus automatisiert übernommenen Gerichtsentscheidungen, etwa aus einer von der juris GmbH betriebenen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Berlin. Zum anderen fordert die Bekl. gezielt zuvor unveröffentlichte Entscheidungen von Gerichten oder von Dritten an, wählt aus, welche von Dritten eingesandten Entscheidungen veröffentlicht werden, verfasst eigene Orientierungssätze und Schlagworte zu Entscheidungen, hebt Entscheidungen auf ihrer Startseite und über die Social Media-Auftritte der Bekl. hervor und veröffentlicht Hinweise auf Presseberichte zu juristischen und gesellschaftlichen Themen. Wegen der SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 307

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