gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 Rn. 63; Kammerbeschl. v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357 Rn. 18). b) Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes und das von Art. 5 I 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14, NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.). Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 13.2.2025 – 10 VR 2/25 Rn. 8; Beschl. v. 11.4. 2018 – 6 VR 1/18, NVwZ 2018, 902 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Ast. Anlass für ihr Auskunftsbegehren ist ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, über das sie bereits im Januar in den Medien berichtet hat. Zudem gab es zu dem Ermittlungsverfahren aufgrund des aktuellen politischen Diskurses eine schriftliche Kleine Anfrage v. 21.1.2025, die am 28.1.2025 beantwortet worden ist. Damit ist sowohl ein fortdauernder Gegenwartsbezug der von der Ast. beabsichtigten Berichterstattung als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Thematik ebenfalls im Hinblick auf vergleichbare Strafverfahren glaubhaft. Dass die Ast. das Thema selbst – soweit ersichtlich – zuletzt im Januar 2025 aktiv verfolgt und recherchiert hat, lässt die erforderliche Aktualität in dieser Situation nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019 – 3 Bs 24/19, n.v.). Der gegenteiligen Auffassung der Ag. vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Denn es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Der Komplexität und Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es mit Blick auf die Pressefreiheit nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer durch eine Behörde oder ein Gericht vorgenommenen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde. 2. Die Beschwerde der Ast., mit der sie sich gegen die Ablehnung der Verpflichtung der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wie sie zu einer in Untersuchungshaft befindlichen Person direkt Kontakt aufnehmen kann, richtet, hat keinen Erfolg. Soweit die Ast. mit der Beschwerdebegründung (§ 146 IV 3 und 6 VwGO) geltend macht, zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, dass sie im Hinblick auf ihren Antrag zu 2) keinen Anspruch nach § 4 I HmbPresseG glaubhaft gemacht habe (BA S. 7), weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Kontaktaufnahme der Presse zum Beschuldigten ausschließlich über den Verteidiger unzulässig sei und damit unzulässigerweise in das Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Entscheidung, an wen sie zur Informationsbeschaffung herantrete, eingegriffen werde, kann dahingestellt bleiben, ob sie mit diesem Vortrag Anlass gibt, die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung umfassend zu prüfen. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass die Ast. damit die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert, scheitert der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls am fehlenden Anordnungsgrund. Wie bereits oben dargelegt führt die Verpflichtung der staatlichen Auskunftsstelle zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung in presserechtlichen Auskunftsverfahren regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache, was nur dann zulässig ist, wenn mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und auf die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. Die Ast. hat ein gesteigertes gesteigertes öffentliches Interesse öffentliches Interesse an der Berichterstattung im Hinblick auf ihren Antrag zu 2) nicht glaubhaft gemacht. Mit diesem Antrag werden allein organisatorische Fragen der Pressearbeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2025 – 10 VR 2/25 Rn. 9 und 12) bei Ermittlungsverfahren, in denen der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, zum Streitgegenstand erhoben. Eine Verbindung zu inhaltlichen Fragen, die ein gesteigertes öffentliches Interesse unter Umständen begründen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Ast. auch nicht glaubhaft gemacht, zumal sie keinen Bezug zu einem aktuellen Ermittlungsverfahren herstellt, sondern ihre Frage ausdrücklich allgemein hält, indem sie ausführt, sie sei „in sonstigen Verfahren dringend darauf angewiesen, zu erfahren, wie sie in Kontakt mit in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten oder ihren Verteidigern treten kann“ (Schriftsatz der Ast. v. 13.2. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 306
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0