BRAK-Mitteilungen 4/2025

WIEDEREINSETZUNG BEI FEHLENDER ERREICHBARKEIT DES INTERMEDIÄRS DES GERICHTS ZPO §§ 130d, 233 1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar. 2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen. 3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung – wie hier – nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist. OLG Celle, Beschl. v. 3.6.2025 – 14 U 226/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Für die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist, festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.2. 2025 – VI ZB 19/24). BEWEISWIRKUNG DES ELEKTRONISCHEN EMPFANGSBEKENNTNISSES ZPO §§ 173, 175; VwGO § 56 II 1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. 2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.4.2025 – 4 LA 12/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Auch ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (selbst sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht. In einem solchen Fall kann eine Partei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiven empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen (vgl. insofern OLG Celle, BRAK-Mitt. 2025, 243). STEUERN FREIBERUFLICHE EINKÜNFTE DURCH BERUFSTRÄGER ALS MANAGING PARTNER EStG §§ 15 I 1 Nr. 2, 18 I Nr. 1, 18 IV; AO §§ 179, 180 I 1 Nr. 2 lit. a Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. BFH, Urt. v. 4.2.2025 – VIII R 4/22 BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 294

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