nung näher geregelten – Status voraussetzt, ändert nichts daran, dass sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte darstellt. [33] (b) Bei dem auch mit § 130d S. 1 ZPO verfolgten Förderung des ERV Ziel der Förderung des ERV, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten und der Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten handelt es sich um vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die grundsätzlich geeignet sind, damit in Zusammenhang stehende Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. allgemein zum beA BVerfG, NJW 2018, 288 Rn. 11 ff.). [34] (c) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur durchgängigen Nutzung des ERV ist zur Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich (s.o. Rn. 25 ff.) und – jedenfalls soweit es um Rechtsmittel in Teilungsversteigerungsverfahren geht – auch angemessen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 141, 82 Rn. 53). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwälte ohnehin verpflichtet sind, ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 173 II Nr. 1 ZPO, § 31a BRAO), sodass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung in privat geführten gerichtlichen Verfahren und namentlich bei Rechtsmitteln in Teilungsversteigerungsverfahren für sie im Vergleich mit der Einreichung in Papierform oder durch ein Telefax keinen zusätzlichen Aufwand und keine zusätzlichen Kosten verursacht bzw. verursachen muss. [35] (d) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es dürfte dem Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts nicht zumutbar sein, diesem die vorhandene Infrastruktur der Kanzlei für private Zwecke zur Verfügung zu stellen, trifft wiederum schon die Prämisse nicht zu, weil implizit unterstellt wird, der Rechtsanwalt könne nur über das bei dem Arbeitgeber eingerichtete beA Schriftsätze elektronisch an Gerichte übermitteln, was nicht der Fall ist (s.o. Rn. 19). Ohne dass es darauf ankommt, handelt es sich im Übrigen bei der behaupteten Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber um ein bloßes Postulat. Ebenso erscheint denkbar, dass den Arbeitgeber, wenn der bei ihm angestellte Rechtsanwalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Anwaltschaft verpflichtet ist, den ERV auch in gerichtlichen Verfahren zu nutzen, an denen er in eigener Sache privat beteiligt ist, eine Verpflichtung zur Bereitstellung des beA für solche Nutzungen trifft. [36] (2) Durch die Anwendung von § 130d S. 1 ZPO im kein unverhältnismäßiger Eingriff hier vorliegenden Fall wird auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG und in den durch Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleisteten Schutz seiner Privatsphäre eingegriffen. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, dass ein Rechtsanwalt möglicherweise nicht verhindern könne, dass Kollegen, Mitarbeiter oder Angestellte von seinem privaten Verfahren erfahren, handelt es sich wiederum um eine bloße Behauptung bzw. Mutmaßung. Weder ist festgestellt noch wird Vortrag dazu aufgezeigt, dass es technisch und organisatorisch generell nicht möglich ist oder jedenfalls konkret für den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht möglich war, solche unerwünschten Kenntnisnahmen bei der Nutzung des beA zu verhindern. Hierauf kommt es aber ohnehin nicht an, weil dem Rechtsanwalt – wie gezeigt (s.o. Rn. 19) – andere Übermittlungswege zur Verfügung stehen. Daher scheidet auch ein Verstoß von § 130d S. 1 ZPO gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Recht des Rechtsanwalts auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRC aus. [37] (3) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG und den aus Art. 6 I EMRK abzuleitenden Grundsatz der Waffengleichheit, wenn der Rechtsanwalt in seinem privaten Prozess zur Nutzung eines bestimmten Kommunikationsmittels gezwungen sei, während andere Privatpersonen diese Pflicht nicht hätten, teilt der Senat diese Einschätzung ebenfalls nicht. Die Unterscheidung ist sachlich dadurch begründet, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin technisch und organisatorisch in der Lage sein müssen, elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Weil diese Kommunikationsform zu ihrem beruflichen Alltag gehört, besteht auch kein Grund für die Annahme, sie könnten angesichts der Nutzungspflicht ihre prozessualen Rechte weniger effektiv wahrnehmen als nicht-anwaltliche Verfahrensbeteiligte. [38] (4) Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht, weil der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 130d S. 1 ZPO hat. Auch eines Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit von § 130d S. 1 ZPO mit Art. 7 und 8 GRC und der Datenschutzgrundverordnung. [39] c) Der Beschwerdeführer hätte die sofortige Beschwerde somit nach § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die erfolgte Übersendung per Telefax genügte nicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn 16 m.w.N.). Die Einreichung der sofortigen Beschwerde per Telefax war auch nicht ausnahmsweise gem. § 130d S. 2 ZPO zulässig. Dass es sich bei der sofortigen Beschwerde um eine Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. (...) ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 292
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