auch für Rechtsanwälte in eigener Sache chung des BGH für sich genommen an der Nutzungspflicht nichts. Tritt er im Verfahren als Rechtsanwalt auf, indem er seinen anwaltlichen Briefkopf verwendet und/oder der Unterschrift den Zusatz „Rechtsanwalt“ beifügt, dann ist er auch in einem ihn privat und persönlich betreffenden Verfahren zur elektronischen Einreichung verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23, NJOZ 2024, 253 Rn. 8 zu §§ 112c I 1, 55d S. 1 VwGO; ebenso OLG Frankfurt, MDR 2024, 1541; LG Düsseldorf, BeckRS 2022, 33486 Rn. 24; BayObLG, BeckRS 2023, 25868 zu § 32d S. 2 StPO; VG Berlin, FamRZ 2022, 1222 zu § 55d VwGO). [12] bb) Nicht abschließend für alle in Betracht kommenden Konstellationen geklärt ist hingegen die hier maßgebliche Frage, ob ein Rechtsanwalt auch dann zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist, wenn er in eigener Sache ausschließlich als Privatperson tätig wird und dies hinreichend deutlich nach außen kenntlich macht. Diese Frage stellt sich allerdings von vornherein nur in Verfahren, die insgesamt oder jedenfalls in Bezug auf bestimmte Verfahrensabschnitte nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Denn in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren bzw. Verfahrensabschnitt muss auch der in eigener Sache als Privatperson tätige Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht ohnehin entweder selbst als Rechtsanwalt auftreten oder sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen. [13] (1) Insoweit hat der BGH bislang offengelassen, ob der als Rechtsanwalt zugelassene Betreuer oder Verfahrenspfleger auch dann zur Nutzung des ERV verpflichtet ist, wenn er seine Tätigkeit bewusst als Privatperson in eigener Sache oder ehrenamtlich entfaltet und – nach außen erkennbar – von seiner Stellung als Rechtsanwalt trennt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 16; Beschl. v. 31.1. 2023 – XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 22). [14] (2) Geklärt ist aber, dass ein Rechtsanwalt, der in jedenfalls wenn Rechtsmittel eingelegt werden einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255; dort: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts). Damit hat der BGH jedenfalls für diese Verfahren den Meinungsstreit in der Literatur, ob § 130d S. 1 ZPO rollenbezogen (so etwa MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 130d Rn. 2; BeckOK IT-Recht/Loos [1.1.2025], ZPO § 130d Rn. 2; zu § 14b FamFG: MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 14b Rn. 3; zu § 55d VwGO: Gädeke, in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., VwGO § 55d Rn. 17) oder statusbezogen (so etwa BeckOK ZPO/von Selle [1.12.2024], § 130d Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130d Rn. 3; zu § 52d FGO: Tipke/Kruse/Brandis, AO/FGO [10/2024], FGO § 52d Rn. 2) zu verstehen ist, entschieden. [15] cc) Der Senat schließt sich dieser Entscheidung für das Teilungsversteigerungsverfahren an. Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel einlegt. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung erhobenen Einwände sieht der Senat als nicht durchgreifend an. [16] (1) Der Wortlaut des § 130d S. 1 ZPO („durch einen Wortlaut des § 130d S. 1ZPO Rechtsanwalt“) schließt ein rollenbezogenes Verständnis zwar nicht aus, spricht aber eher für die Annahme, dass der persönliche Anwendungsbereich bei Rechtsanwälten statusbezogen zu verstehen ist. Denn der Rechtsanwalt wird nicht in seiner Rolle angesprochen („durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten“), sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus dem Wortlaut von § 130d S. 1 ZPO jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 225 Rn. 23). [17] (2) (a) Systematisch spricht ein Vergleich mit dem Systematik ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) geschaffenen § 130a I ZPO für eine Anwendbarkeit auf den in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt. Während in § 130a I ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist, die als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird (vgl. hierzu MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl., ZPO § 130a Rn. 8a), stellt § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift auf eine Nutzungspflicht „für Rechtsanwälte“ und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden, ab. Dieser Vergleich legt die Annahme nahe, dass jedenfalls die Verpflichtung aus § 130d S. 1 ZPO statusbezogen zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22, NJW 2023, 525 Rn. 14; Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 225 Rn. 23). [18] (b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aus systematischen Gründen sei davon auszugehen, dass das beA ausschließlich für den beruflichen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit gedacht sei, weil die Vorschriften zur Nutzung des beA in der Bundesrechtsanwaltsordnung (etwa in § 31a BRAO) die Berufsausübung des Rechtsanwalts beträfen und nicht seine private Tätigkeit, überzeugt dies nicht. [19] (aa) Schon die Prämisse, dass § 130d S. 1 ZPO bei einem statusbezogenen Verständnis den Rechtsanwalt BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 289
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