und über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (nachfolgend beA) i.S.v. § 31a BRAO verfügt, mit einem per Telefax an das AG übermittelten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und die Abänderung der Wertfestsetzung beantragt. Zu dem Hinweis des LG, dass dieses die Beschwerde für unzulässig halte, weil sie nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei, hat der Beschwerdeführer Stellung genommen und ausgeführt, er sei im vorliegenden Verfahren lediglich als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten und tätig geworden. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. [3] II. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei nicht innerhalb der Notfrist des § 569 I ZPO formgerecht als elektronisches Dokument i.S.v. § 130a ZPO eingelegt worden. Die per Telefax an das AG übermittelte sofortige Beschwerde genüge den Formerfordernissen nicht. Als zugelassener Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführer nach § 130d ZPO verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift knüpfe allein an den Status als Rechtsanwalt an und enthalte keine Einschränkung im Hinblick auf eine bestimmte Rolle oder Stellung im Prozess. Für ein weites, statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht für Rechtsanwälte spreche auch der Zweck der Norm, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Weil selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insb. bei den Gerichten führen würde, sei es gerechtfertigt, Rechtsanwälte auch dann in die Nutzungspflicht einzubeziehen, wenn sie in dem Verfahren nicht anwaltlich tätig seien. Dies gelte selbst dann, wenn ein Rechtsanwalt als Privatperson auftrete, auch weil es anderenfalls zu schwierigen Abgrenzungsfragen käme. [4] III. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. [5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 I 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Zwar ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden kann; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 15.9.2022 – V ZB 71/ 21, NJW-RR 2022, 1533 Rn. 5). So liegt es hier aber nicht. Die sofortige Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht war gem. §§ 74a V 3, 180 I ZVG i.V.m. § 567 I Nr. 1 ZPO statthaft. Wenn die statthafte sofortige Beschwerde nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist und damit unzulässig war, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. [6] 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nach § 572 II 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 I 1 ZPO in der von § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. [7] a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 130d § 130d S. 1 ZPO greift S. 1 ZPO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich um einen schriftlichen Antrag im Sinne dieser Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung gem. § 569 III Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, weil das Teilungsversteigerungsverfahren im ersten Rechtszug nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Wählt der Rechtsanwalt nicht diesen Weg, sondern entscheidet er sich für die Einreichung einer Beschwerdeschrift, kommt § 130d S. 1 ZPO zur Anwendung mit der Folge, dass diese Beschwerdeschrift nur elektronisch eingereicht werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/ 23, NJW 2024, 2255 Rn. 27 m.w.N.). [8] b) Auch der persönliche Anwendungsbereich von § 130d S. 1 ZPO ist eröffnet. [9] aa) Die Vorschrift des § 130d S. 1 ZPO erfasst zunächst unmittelbar den Rechtsanwalt, der als Prozessoder Verfahrensbevollmächtigter für eine Partei oder einen sonstigen Beteiligten einen Schriftsatz bei Gericht einreicht. Auf diesen eindeutigen Fall ist die Pflicht der Rechtsanwälte, für die Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht den elektronischen Rechtsverkehr (nachfolgend ERV) zu nutzen (nachfolgend Nutzungspflicht), nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht beschränkt. [10] (1) In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung für Rechtsanwälte auch dann gilt, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten, etwa als Berufsbetreuer (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 Rn. 9 zu § 14b I FamFG) oder als Verfahrenspfleger (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.2023 – XIII ZB 90/ 22, FamRZ 2023, 719 Rn. 16). Ebenfalls ist der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen verpflichtet, wenn er im Insolvenzverfahren Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22, NJW 2023, 525 Rn. 6; zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesarbeitsgerichts BGH, Beschl. v. 4.4. 2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 Rn. 20 f. m.w.N.). [11] (2) Der Umstand allein, dass der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist, ändert nach der RechtspreELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 288
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