Rechtsanwaltsgesellschaft im Rubrum war handschriftlich durch einen Rechtsanwalt der Gesellschaft unterschrieben. Inhaltlich enthielt der Schriftsatz dem Ag. zugeschriebene Mitteilungen, nämlich die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an die Rechtsanwaltsgesellschaft und einen namentlich benannten Rechtsanwalt der Gesellschaft, eine Äußerung zur Sache und den Antrag, die beantragte Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls ab- oder zurückzuweisen. [3] Das LG hat den Schriftsatz als Beschwerde gegen seinen Beschluss v. 20.9.2023 gewertet und die Sache an das OLG abgegeben. Das OLG hat auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Ast. mit seiner Rechtsbeschwerde. [4] II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig. [5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. [6] a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich die Vollstreckbarerklärung des streitbefangenen österreichischen Zahlungsbefehls nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen und dem zu diesem Vertrag ergangenen Ausführungsgesetz v. 8.3.1960 (BGBl. I S. 169; nachfolgend: Ausführungsgesetz) richtet. Der Zahlungsbefehl stammt v. 12.12.1995. Der zeitliche Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 16.9.1988 (BGBl. 1994 II S. 2658, nachfolgend: LugÜ) ist deshalb nicht eröffnet (Art. 54 I, Art. 61 LugÜ). Das LugÜ ist für die Republik Österreich erst am 1.9. 1996 in Kraft getreten (BGBl. II S. 2520). [7] b) Nach § 2 IV 1 des Ausführungsgesetzes unterliegt die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Vorschrift ist durch Art. 23 des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) dem neuen Rechtsmittelrecht der Zivilprozessordnung angepasst worden. Der Verweis auf die Beschwerde erfasst daher sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Rechtsbeschwerde (vgl. BT-Drs. 14/ 4722, 133). § 2 IV 2 des Ausführungsgesetzes verweist (u.a.) auf die Vorschrift des § 1065 ZPO. Daraus folgt, dass gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zum BGH unabhängig von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (vgl. BT-Drs. 14/4722, a.a.O.). [8] c) Die vorliegende Rechtsbeschwerde ist folglich nach § 574 I 1 Nr. 1 ZPO, § 2 IV des Ausführungsgesetzes i.V.m. §§ 1065 I 1, 1062 I Nr. 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein Zulässigkeitsgrund i.S.d. § 574 II ZPO. Die Rechtssache hat im Blick auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 II Nr. 1 ZPO). [9] 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Erstbeschwerde war unzulässig. [10] a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Fassung der Beschwerdeschrift genüge den formellen Mindestanforderungen. Die Frage, ob eine sog. „Rubrumsunterschrift“, wie sie in Österreich üblich sei, für einen bestimmenden Schriftsatz in einem deutschen Verfahren ausreichen könne, sei streitig und müsse richtigerweise davon abhängen, ob der Sinn des Unterschriftserfordernisses im Einzelfall gewahrt sei. Dies sei hier zu bejahen. Aus Sicht des Senats habe sich die Bevollmächtigte des Ag. die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung des Ag. zu eigen gemacht und die erforderliche Verantwortung für das eingelegte Rechtsmittel übernommen. [11] Die Beschwerdeschrift sei auch form- und fristgemäß eingereicht worden. Insbesondere gelte für den zeichnenden Rechtsanwalt als dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne deutsche Zulassung nicht die in § 130d ZPO vorgesehene Nutzungspflicht. [12] b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. [13] aa) Ohne Rechtsfehler hat allerdings das Beschwerdegericht den Schriftsatz der Instanzbevollmächtigten des Ag. v. 6.10.2023 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG v. 20.9.2023 angesehen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist, weil sich die Vollstreckbarerklärung des streitbefangenen österreichischen Zahlungsbefehls nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen und dem zu diesem Vertrag ergangenen Ausführungsgesetz richtet (vgl. oben Rn. 6), nach § 2 IV 1 des Ausführungsgesetzes i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO zu beurteilen (vgl. oben Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass man auf Seiten der Instanzbevollmächtigten des Ag. nach Maßgabe der §§ 25 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland v. 9.3.2000 (BGBl. I 182; EuRAG) tätig geworden ist. [14] bb) Mit Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass dem Schriftlichkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze genüge getan ist. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. [15] (1) Gemäß § 569 II 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sofern die Beschwerde – wie hier – nicht durch ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) eingelegt wird, gilt damit das Schriftlichkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – I ZB 64/ 14, AfP 2016, 48 Rn. 13; v. 20.7.2023 – IX ZB 7/22, BGHZ 237, 375 Rn. 26; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 569 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 284
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