Das Dokument ist nicht mit einer entzifferbaren einfachen Signatur versehen. [17] Der Schriftzug unter der Berufungsschrift lässt Schriftzug nicht entzifferbar Buchstaben, die dem Namen des RA W. zugeordnet werden könnten, auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Schriftzüge auf den beiden weiteren Schriftsätzen v. 3.11.2023, auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, die aber ohnehin erst außerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dabei auch nicht den Umstand verkannt oder fehlerhaft gewertet, dass RA W. die Berufungsschrift – wie auch die Schriftsätze v. 3.11.2023 – aus dem ihm zugeordneten beA übermittelt hat. Denn hieraus lässt sich weder einzeln noch in Ansehung der Gesamtumstände der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass RA W. die Berufungsschrift verantworten wollte. Erst dem Schriftsatz v. 14.11.2023 – der allerdings abermals keine lesbare Signatur enthält – könnte eine solche Klarstellung entnommen werden; dieser Sachvortrag erfolgte indes erst nach Ablauf der Berufungsund auch schon der Berufungsbegründungsfrist. Die weiter von RA W. mit Schriftsatz v. 28.11.2023 eingereichte bildliche „Erklärung“, welche Teilstriche des Schriftzuges welchen Buchstaben darstellen sollen, ging erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ein. [18] Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass RA W. keine Mitarbeiter hat, der Schluss gezogen werden, dass nur er den Schriftsatz verantwortet haben könne. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag bereits nicht übergangen, sondern zutreffend ausgeführt, dass sich dieser Umstand der Berufungsschrift nicht entnehmen lässt; nur auf die Berufungsschrift konnte, wie dargestellt (s.o. II.2.a) cc)), bei der Prüfung abgestellt werden. [19] 3. Die Einreichung der Berufungsschrift am 7.10. 2023 war damit nicht geeignet, die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) zu wahren. Dass der Bekl. von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewährt werden müssen, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Das Berufungsgericht hat demnach die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. HINWEISE DER REDAKTION: Das Fehlen der nach § 130a III ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht hat (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2025, 78). Zu den Anforderungen an die bzw. dem Fehlen der einfachen Signatur bei einem Einzelanwalt s. BAG, BRAKMitt. 2022, 338 mit Anm. Nitschke. beA-NUTZUNGSPFLICHT GILT FÜR DIENSTLEISTENDE EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTE EuRAG §§ 25 ff.; ZPO § 130d 1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. BGH, Beschl. v. 15.5.2025 – IX ZB 1/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Mit Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Ried im Innkreis v. 12.12.1995 wurde der Ag. in der Republik Österreich zur Begleichung einer Forderung von 20.589,20 öS nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Kosten i.H.v. 2.709,68 öS verpflichtet. Auf Antrag des Ast. v. 13.3.2023 hat das LG Traunstein am 20.9.2023 beschlossen, dass der Zahlungsbefehl mit der Vollstrekkungsklausel zugunsten des Ast. als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin, der H., zu versehen sei. [2] Der Beschluss des LG ist dem Ag. am 7.10.2023 zugestellt worden. Bereits am 6.10.2023 ging per Telefax ein Schriftsatz der Instanzbevollmächtigten des Ag., einer österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaft, beim LG ein. Der Schriftsatz v. 6.10.2023 ging noch einmal per Post am 11.10.2023 beim LG ein. Dem Schriftsatz war ein (vollständiges) Rubrum vorangestellt. Das Rubrum wies die Rechtsanwaltsgesellschaft als Vertreterin des Ag. aus. Die maschinenschriftliche Bezeichnung der ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 283
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