BRAK-Mitteilungen 4/2025

auf anderem Wege digitalisierte Fassung der Unterschrift des Rechtsanwalts darstellen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich macht, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Der Name kann deshalb auch maschinenschriftlich am Ende des Textes abgedruckt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10 m.w.N.). Entsprechend genügt aber eine Angabe des Namens des Rechtsanwalts allein im Briefkopf der Berufungsschrift nicht, weil sie keine Aussage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, NJW 2020, 3476 Rn. 20 zu Briefbogen der Kanzlei, Namens- und Sachbearbeiterkürzeln). Ebenso wenig genügt die Angabe „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ohne weitere Namensangabe am Ende eines Schriftsatzes, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen lässt, die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, MDR 2024, 1601 Rn. 20-22; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10-12, jeweils m.w.N.; a.A. für den Fall eines Einzelanwalts BAG, NJW 2022, 3028 Rn. 2). [12] cc) Für den Fall, dass der Rechtsanwalt auf eine Namemuss entzifferbar sein maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, muss die Namenswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11 m.w.N.). Anderenfalls bliebe den Empfängern eines solchen Dokuments nur zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). Ein noch großzügigerer Maßstab lässt sich – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO herleiten. Zwar kann nach dieser Rechtsprechung selbst noch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein. Der BGH hat aber stets betont, dass hierbei insb. von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, und dass ein großzügiger Maßstab jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft anzulegen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2015 – VI ZB 71/ 14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblich ist deshalb sowohl im Zuge der Prüfung einer Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO als auch im Zuge der Prüfung einer einfachen Signatur i.S.v. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO, dass sich die Urheberschaft des Verantwortlichen hinreichend sicher feststellen lässt. Dies stand in den Fällen, in denen der BGH auch noch einen unleserlichen Schriftzug als Unterschrift hat gelten lassen, jeweils nicht in Zweifel (s. etwa Senatsbeschl. v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 11; v. 3.3.2015 – VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 12, 13; v. 23.10.1984 – VI ZB 11/84, VersR 1985, 59 Rn. 6-7; Senatsurt. v. 18.4.1972 – VI ZR 149/70, VersR 1972, 767 Rn. 10-11). Wo die Urheberschaft nicht sicher feststellbar war, genügte entsprechend auch ein unleserlicher Schriftzug nicht den Anforderungen (s. etwa BGH, Beschl. v. 17.12. 2020 – III ZB 14/20, WM 2022, 137 Rn. 13-17; v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11 Rn. 7-11; v. 7.7.1982 – VIII ZB 21/82, VersR 1982, 973 Rn. 6). [13] Fehlt es an einer entzifferbaren Signatur, kann dies entsprechend allenfalls dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/ 23, MDR 2024, 1601 Rn. 18 m.w.N.; s.a. Senatsbeschl. v. 15.10.2019 – VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 m.w.N. im Fall einer fehlenden Unterschrift unter einer Rechtsmittelbegründung). [14] Bei der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift bleibt auch im Anwendungsbereich von § 130a ZPO maßgeblich, dass auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Frist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen ist. Im Zeitpunkt des Fristablaufs muss im Mindestmaß klar sein, dass die Berufungsbzw. Berufungsbegründungsschrift von einem – im Falle des § 130a III 1 Alt. 2 ZPO: dem übermittelnden – Rechtsanwalt signiert ist; eine weitergehende Klärung der Identität – etwa bei Namensgleichheit – und der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses, ist nur in diesem Falle zulässig (vgl. zu § 130 Nr. 6 ZPO Senatsbeschl. v. 22.3.2022 – VI ZB 27/20, VersR 2022, 1530 Rn. 9; v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18, VersR 2020, 1472 Rn. 13, jeweils m.w.N.). [15] dd) Bei der Prüfung, ob sich die Urheberschaft der Person, die den übermittelten Schriftsatz verantwortet, hinreichend sicher feststellen lässt, ist zu berücksichtigen, dass es der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2019 – VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 12 m.w.N.). [16] b) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Berufungsschrift der Bekl. nicht gerecht, wie das Berufungsgericht auch gemessen am Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes zutreffend erkannt hat. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 282

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