[3] Am 3.11.2023 übermittelte RA W. über den sicheren Übermittlungsweg aus seinem beA zwei weitere Schriftsätze, die ähnliche Schriftzüge als alleinige Unterschrift tragen. Nachdem ihn das Berufungsgericht auf Zweifel an der formgerechten Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen hatte, übermittelte RA W. über sein beA einen Schriftsatz v. 14.11.2023, in dem er erklärte, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt. [4] Das Berufungsgericht hat die Berufung per Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Rechtsbeschwerde. [5] II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 I 1 Nr. 1, 522 I 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist allerdings unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 II Nr. 1 ZPO), und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 II Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 II Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt insb. weder den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG). [6] 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Berufung sei nicht innerhalb der Berufungsfrist in gesetzlicher Weise durch die Bekl. eingelegt worden. Die Berufungsschrift habe als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Das von RA W. genutzte beA sei ein hierfür möglicher sicherer Übermittlungsweg. Es fehle jedoch an der erforderlichen einfachen Signatur i.S.v. § 130a III ZPO. Die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die einfache Signatur solle – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifiziert elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu müsse die Namensangabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden könne. Fehle es hieran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur solle gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme. [7] Diesen Vorgaben werde die Berufungsschrift nicht gerecht. Sie enthalte ein eingescanntes Namenskürzel, welches RA W. nicht zugeordnet werden könne. Nicht ein Buchstabe des Namens W. sei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Das Kürzel beginne mit einem ovalen Kreis, welcher dem Buchstaben O nahekomme, und ende schwungvoll mit einem Buchstaben, welcher einem kleinen L entsprechen könne. Beide Buchstaben seien jedoch nicht im Namen W. enthalten. Die Berufungsschrift habe mithin ohne Weiteres durch einen Mitarbeiter der Kanzlei von RA W. unterzeichnet sein können. Dass er gem. seinem Schriftsatz v. 14.11.2023 über keine Mitarbeiter verfüge und die Berufungsschrift von ihm unterzeichnet worden sei, lasse sich der Berufungsschrift nicht entnehmen. Ohne dieses Sonderwissen oder eine Beweisaufnahme könne das handschriftliche Kürzel ihm nicht zugeordnet werden. [8] 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. [9] a) aa) Vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsschrift zählt (§ 519 I, IV ZPO), sind von Rechtsanwälten als elektronische Dokumente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich (§ 130d S. 1 und 2 ZPO). Gemäß § 130a III 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a IV ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 IV 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. [10] Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genanneinfache Signatur reicht aus ten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (st.Rspr., s. Senatsbeschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 3.7.2024 – XII ZB 538/23, NJW 2024, 2996 Rn. 8-9, jeweils m.w.N.; s.a. schon die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 25). [11] bb) Eine einfache Signatur i.S.d. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO muss dabei nicht zwingend eine eingescannte oder BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 281
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