BRAK-Mitteilungen 4/2025

gische AGH (BRAK-Mitt. 2024, 230) hatte wie der AGH Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 43a VII 2 BRAO auch bei Fremdgeldern der Rechtsschutzversicherung eröffnet ist. Dem Rechtsanwalt „anvertraut“ sei ein Vermögenswert, soweit er ihn im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erlangt hat. Einbezogen würden auch Vermögenswerte, die Dritte dem Rechtsanwalt übermittelt haben. Von Dritten stammende Vermögenswerte seien dem Rechtsanwalt vom Mandanten anvertraut, weil der Mandant ihn ermächtigt hat, diese entgegen zu nehmen. PROZESSUALES HAFTANHÖRUNG OHNE ANWESENHEIT DES ANWALTS GG Art. 2 I, Art. 20 III; FamFG §§ 32 I 2, 34, 420 I 1; ZPO§227 I Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren kurz vor einem Anhörungstermin zwar einen Verlegungsantrag stellt, jedoch keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung nennt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt. BGH, Beschl. v. 27.5.2025 – XIII ZB 71/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de KEINE WIEDEREINSETZUNG BEI EXPLIZITER ABLEHNUNG DURCH EINE PARTEI ZPO § 236 II 2 Hs. 2 Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält. BGH, Beschl. v. 8.5.2025 – V ZB 44/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gem. § 236 II 2 Hs. 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 I ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären. Die Besonderheit bei diesem Fall lag in dem Umstand, dass die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, die Wiedereinsetzung nicht beantragen zu wollen. Hieran hat die Partei auch nach einem Hinweis des Gerichts festgehalten. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR UNLESERLICHES NAMENSKÜRZEL IST KEINE EINFACHE SIGNATUR ZPO § 130a III 1 Alt. 2 Bei einfacher Signatur gem. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 Rn. 11). BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche wegen des Einsatzes von Videokameras zur Überwachung von Teilen des von ihnen beiden bewohnten Grundstücks geltend. [2] Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Bekl. am 8.9.2023 zugestellt. Am 7.10.2023 reichte RA W., der die Bekl. erstinstanzlich nicht vertreten hatte, bei dem Berufungsgericht auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem ihm zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufungsschrift ein. Die Berufungsschrift trägt auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Adresse des RA W., auf ihrer dritten Seite als Unterschrift folgenden Schriftzug ohne weitere Namensangaben: ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 280

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0