stoßes, der bei einem Dritten zu einem Vermögensschaden geführt hat, in Anspruch genommen zu werden. LG Offenburg, Urt. v. 9.5.2025 – 2 S 5/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, das Honorar werde nicht zurückgefordert, sondern sei Teil des Schadens und der Mandant rechne mit dem Schadensersatzanspruch gegen die Honorarforderung auf (vgl. etwaDiller, VersR 2023, 1493), hat das LG Offenburg nicht überzeugt. Ungeachtet dessen ergibt sich hier allerdings aus der Ziff. 8.2 der AVB, dass ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren nicht unter den Versicherungsschutz fällt, gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. VERGÜTUNG RÜCKFORDERUNG EINES VORSCHUSSES RVG § 11 I; BGB § 407 II; VVG § 86 I 1 Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte. BGH, Urt. v. 12.6.2025 – VI ZB 163/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ZULASSUNG WIEDERHOLTE VERSTÖSSE GEGEN DIE VERMÖGENSBETREUUNGSPFLICHT BRAO §§ 43, 43a VII; BORA § 4; StGB § 266 * 1. Schädigt ein Rechtsanwalt wiederholt Mandanten bzw. Rechtsschutzversicherungen durch schuldhafte Verletzungen der Vermögensbetreuungspflicht, kann eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft in Betracht kommen. * 2. Für den Mandanten oder einen von diesem bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat ein Rechtsanwalt unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht. * 3. Die in § 43a VII BRAO normierte Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit fremden Vermögenswerten wird durch § 4 BORA dahingehend erweitert, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten, wenn es ihm nicht möglich ist fremde Gelder unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten. * 4. Rechtsanwälte besitzen nicht allein gegenüber ihren Mandanten, sondern auch gegenüber deren Rechtsschutzversicherung eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 I StGB. * 5. Regelmäßig hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto die Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Wochen zu erfolgen. * 6. Allein ein langer Zeitablauf zwischen Tat und anwaltsgerichtlicher Entscheidung ist – jedenfalls bei schweren und wiederholten Verletzungen von Kernpflichten des Anwaltsberufs – grundsätzlich nicht geeignet, die erforderliche Maßnahme des Ausschlusses entfallen zu lassen. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.10.2024 – 2 AGH 2/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der BGH (Beschl. v. 11.4.2025 – AnwSt (R) 8/24) hat die Revision des Rechtsanwalts gegen diese Entscheidung als unbegründet verworfen und die nach wie vor höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage, ob eine Vermögensbetreuungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten besteht, offengelassen. Der HamburZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 279
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