BRAK-Mitteilungen 4/2025

kennung fand, und das BVerfG bereits im Jahr 2011 festgestellt hat, dass Kosten eines Inkassobüros „nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden [können]“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.9.2011 – 1 BvR 1012/11). Auch vermittelt die Aussage „Im Erfolgsfall keinerlei Geunzutreffender Eindruck bühren und Auslagen“ unter der Überschrift „Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“ den unzutreffenden Eindruck bei einem Verbraucher, dass dann, wenn nach Einschaltung eines Rechtsanwalts die Forderung, mit deren Geltendmachung der Rechtsanwalt beauftragt war, vom Schuldner bezahlt, keine Kosten auf den Auftraggeber zukommen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Auftraggeber des Rechtsanwalts weiter für Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts haftet, wenn der Schuldner diese Kosten nicht zahlt bzw. nicht zahlen kann. Die Aussage „Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen“, vermittelt einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass Kosten eines Inkassounternehmens als solche überflüssig sind und von dem Auftraggeber zu tragen sind. Die Aussage „Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge“ vermittelt einem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Inkassounternehmens zumindest in der Regel Mitglieds- oder Vereinsbeiträge zu entrichten sind. Es kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch im Hinblick auf die Angaben im Impressum berechtigt war oder nicht. Denn eine von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 194/06). Die Kammer ist unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen auf Bl. 8.G-8.H d.A. und unter Anwendung von § 287 I ZPO der Überzeugung, dass der Kl. jedenfalls einen kostenverursachenden Aufwand i.H.v. 297,50 Euro hatte. Die Kammer vermag einen Verstoß gegen das Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung aus § 8c I, II UWG nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist es Sache des Bekl., Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzutreten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbands, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen. Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, muss der Kl. substanziiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2024 – I ZR 83/23). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einem Rechtsmissbrauch nicht auszugehen. Soweit der Bekl. kein Rechtsmissbrauch darauf hinweist, dass der Kl. offensichtlich „Massenabmahnungen“ praktiziere, verfängt dies nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass es sich bei dem Abmahnschreiben v. 3.9.2024 um das 42. Schreiben dieser Art im Jahr 2024 handelte, gegen die Annahme, dass der Kl. massenhaft Abmahnungen versendet, und die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Kl. steht. Die Vorlage einer verfahrensfremden eidesstattlichen Versicherung durch den Kl. in dem vor LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 18 O 45/24 geführten Rechtsstreit und der pauschale Verweis des Bekl. auf Internetartikel, die das Verhalten des Kl. betreffen sollen, lassen keine belastbaren Schlüsse auf einen Missbrauch zu. Die Kammer vermag dem Bekl. auch nicht zu folgen, wenn er der Auffassung ist, dass an der Verfolgung der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse neben dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen könne. Die wettbewerbswidrigen Aussagen des Bekl. betreffen die Branche der Inkassounternehmen im Allgemeinen und können Verbraucher davon abhalten, sich überhaupt an Inkassounternehmen zu wenden. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Das Herabwürdigen der Tätigkeit anderer Anwälte oder von Teilen der Anwaltschaft stellt einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot dar und ist gem. § 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig. Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Werberundschreiben, dass fachlich nicht spezialisierte Anwaltskanzleien „allenfalls nur durchschnittliches Wissen“ anbieten können, liegt hierin nach Auffassung des OLG Jena (BRAK-Mitt. 2005, 201) eine wettbewerbswidrige Herabsetzung von Mitbewerbern. Die Qualität anwaltlicher Leistungen könne nicht ausschließlich auf das Fachwissen auf einem bestimmten Rechtsgebiet reduziert werden. Vielmehr werde der Erfolg anwaltlicher Tätigkeiten auch vom Verhandlungsgeschick und allgemeinen Erfahrungen geprägt. Daher rechtfertige eine nicht gesondert ausgewiesene fachliche Spezialisierung nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Berufskollege schlechtere anwaltliche Dienstleistungen anbietet. KEIN ANSPRUCH AUF ERSATZ ZURÜCKGEZAHLTEN HONORARS BRAO § 52; VVG § 100, 102 * 1. Ein Anspruch auf Ersatz des an den Mandanten zurückgezahlten Honorars ist von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte nicht umfasst. * 2. Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung ist das Risiko des Rechtsanwalts, wegen eines VerBRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 278

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