„Als Dienste-Anbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Dienste-Anbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ Die Kl. mahnte den Bekl. mit Schreiben v. 3.9.2024, dem insgesamt 42. Schreiben dieser Art im Jahr 2024, ab. Wegen des Inhalts des Abmahnschreibens wird auf Bl. 8.L – 8.Q d.A. verwiesen. Der Bekl. verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Kl. verfolgte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem der Kl. eine verfahrensfremde eidesstattliche Versicherung vorlegte. Die Parteien legten diesen beim LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 18 O 45/24 geführten Rechtsstreit einvernehmlich durch einen Vergleich bei. Der Kl. nahm den Bekl. nachfolgend auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kl. ist der Ansicht, ihm stehe ein Aufwendungserstattungsanspruch nach § 13 III UWG i.H.v. 297,50 Euro zu. Die Kammer hat den Bekl. mit einem am 17.2.2025 verkündeten Teilversäumnis- und Endurteil verurteilt, an den Kl. in der Hauptsache einen Betrag i.H.v. 297,50 Euro zu zahlen und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen teilweise abgewiesen. Der Bekl. hat gegen das Teilversäumnisurteil, dem Bekl. zugestellt am 4.3.2025, mit Schriftsatz v. 7.3. 2025, bei Gericht eingegangen am 7.3.2025, Einspruch eingelegt. Der Kl. beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Bekl. beantragt, das Teilversäumnis- und Endurteil v. 24.2.2025 wird aufgehoben, soweit es auf der Säumnis des Bekl. beruht, und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Bekl. ist der Ansicht, das klägerische Verhalten stelle sich als missbräuchlich i.S.v. § 8c I und II Nr. 2 UWG dar. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 III ZPO einverstanden erklärt (Bl. 96, 104 d.A.). AUS DEN GRÜNDEN: Der Bekl. hat gegen das am 17.2.2025 verkündete Teilversäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt mit der Folge, dass der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Der Antrag des Bekl. ist dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich die Aufhebung des Teilversäumnisurteils v. 17.2.2025 beantragt wird; bei dem im Antrag genannten Datum „24.2.2025“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Die zulässige Klage ist in dem im Teilversäumnisurteil tenorierten Umfang begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf Ersatz eines Betrags i.H.v. 297,50 Euro gem. § 13 III UWG. Der Kl. hat den Bekl. mit Schreiben v. 3.9.2024 i.S.v. § 13 I UWG berechtigt abgemahnt, wobei die Voraussetzungen von § 13 II UWG beachtet wurden. Der Kl. ist nach § 8 III Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt, da er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar angehören, die auf dem hier sachlich und räumlich maßgeblichen Markt der Inkassodienstleistungen tätig sind, und er nach seiner Ausstattung seine satzungsmäßigen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann. Der Kl. hatte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 I und III Nr. 2 UWG. An die Aussagen des Bekl. zum Anwaltsinkasso und zur Beauftragung eines Inkassounternehmens, die Teil des Internetauftritts des Bekl. waren, sind die im Hinblick auf den sog. Systemvergleich entwickelten Maßstäbe anzulegen. Denn eine Bezugnahme zu einem bestimmten Inkassounternehmen war dem Internetauftritt des Bekl. nicht zu entnehmen. Ein Systemvergleich ist grundsätzlich zulässig. Er ist jeSystemvergleich nicht grundsätzlich unzulässig doch dann nach §§ 3, 5 UWG unzulässig, wenn er gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.2.2001 – 6 U 203/00; Eck/Ikas, in Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 22 IV 2 Rn. 27). Insbesondere darf durch die Hervorhebung bestimmter Eigenschaften kein falsches Gesamtbild, also ein „schiefes Bild“ entstehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.8.2002 – 5 U 151/02), und der Vergleich muss nachprüfbar sein (vgl. Dreyer, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Rn. 1373). Zahlreiche Aussagen des Bekl. zum Anwaltsinkasso und zur Beauftragung von Inkassounternehmen stellen sich danach als unzulässig dar. Der Bekl. führte aus, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen meist teurer sei als die Beauftragung eines Anwalts mit Inkassodienstleistungen, weil nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden dürfen. Hierdurch wird dem Verbraucher ein unzutreffender Eindruck im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von mit der Beauftragung von Inkassounternehmen verbundenen Kosten vermittelt, zumal der Tätigkeit von Inkassodienstleistern im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG, BGBl. 2007 I 2840) ausdrücklich gesetzlich AnerBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 277
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