BERUFSRECHT Zum 1.5.2025 trat der Ende November 2024 von der Satzungsversammlung beschlossene neue § 32 BORA inKraft,32 32 S. Nachr. aus Berlin 9/2025 v. 30.4.2025. der eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Die Vorschrift adressiert die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung. Vorrangig sollen die Beteiligten sich in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Diller33 33 Diller, BRAK-Mitt. 2025, 195. erläutert den Inhalt der neuen Vorschrift im Detail. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Information und Aufklärung rund um Geldwäscheprävention beschäftigte die BRAK als Dauerthema auch im Berichtszeitraum. Sie wies insoweit auf Pläne der Financial Intelligence Unit (FIU) hin, für ihr Portal goAML Web ab Herbst 2025 eine Zwei-Faktor-Authentifizierung einzuführen.34 34 Nachr. aus Berlin 11/2025 v. 28.5.2025. In dem Portal zur Abgabe von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen müssen Anwältinnen und Anwälte sich seit Anfang 2024 verpflichtend registrieren. Die FIU bittet daher Anwältinnen und Anwälte, zu überprüfen, ob die von ihnen in goAML Web hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell ist. Mindestvorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sollen künftig nach konkreten inhaltlichen und formellen Vorgaben elektronisch abgegeben werden, damit die FIU sie effizienter bearbeiten kann. Ein im April vorgelegter Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen regelt dazu u.a. Mindestangaben wie etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung oder Hinweise auf parallel erstattete Strafanzeigen. Bei Transaktionen oder Kryptowerten sollen zusätzliche Angaben erforderlich sein. In ihrer Stellungnahme35 35 BRAK-Stn.-Nr. 14/2025; zum Hintergrund des VO-Entwurfs s. Nachr. aus Berlin 9/2025 v. 30.4.2025. begrüßt die BRAK den Ansatz, in Zukunft bei den Verdachtsmeldungen verstärkt auf Qualität, als auf Quantität von Meldungen zu setzen. Zu den einzelnen Regelungen unterbreitet sie Vorschläge, um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem weist sie auf zu erwartende praktische Probleme der Verpflichteten beim Ausfüllen der Eingabemaske im Meldeportal goAML hin und mahnt insofern sehr detaillierte Ausfüllhinweise an; die FIU müsse insofern auch als Dienstleisterin für die Verpflichteten agieren. JUSTIZ UND DIGITALISIERUNG Die Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder beschlossen bei ihrem sechsten Digitalgipfel im Rahmen der Frühjahrs-Justizministerkonferenz am 5.6.2025, gemeinsame Digitalisierungsprojekte im Rahmen eines neuen „Pakts für den Rechtsstaat“ fortzuführen.36 36 S. Nachr. aus Berlin 12/2025 v. 13.6.2025. Dazu sollen u.a. die Ergebnisse der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ – in der auch BRAKVizepräsidentin Sabine Fuhrmann und BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke mitwirkten –37 37 Dazu Nachr. aus Berlin 3/2025 v. 5.2.2025. evaluiert und berücksichtigt werden. Bereits initiierte Digitalisierungsprojekte, darunter die Entwicklung eines gemeinsamen Justizportals von Bund und Ländern, die Pilotierung einer einheitlichen bundesweiten Kommunikationsplattform sowie die Erprobung des Online-Verfahrens, sollen weitergeführt und systematisch ausgebaut werden. Noch im laufenden Jahr soll mit dem Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud begonnen werden. Erprobung des Online-Verfahrens Zur Erprobung des Online-Verfahrens legte das BMJV Mitte Juni einen Referentenentwurf vor. Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme38 38 BRAK-Stn.-Nr. 22/2025, dazu Nachr. aus Berlin 14/2025 v. 9.7.2025; s.a. bereits BRAK-Stn.-Nr. 47/2024 und dazu Nachr. aus Berlin 15/2024 v. 24.7.2024 sowie BRAK-Stn. Dezember 2023. angesichts der weiter bestehenden Defizite bei der Digitalisierung der Justiz die Entwicklung und Erprobung nachhaltiger digitaler Kommunikationsstrukturen zwischen Justiz und Bevölkerung für dringend geboten. Daher begrüßt sie, dass der Entwurf gleich zu Beginn der neuen Legislaturperiode vorgelegt wird. Inhaltlich äußert sie jedoch verschiedene Kritikpunkte. Sie spricht sich insb. für die Beibehaltung der ursprünglich angedachten Streitwertgrenze von 5.000 Euro aus; eine Anpassung an die geplante Streitwertgrenze von 10.000 Euro für die Amtsgerichte fiele aus dem Anwendungsbereich der Small Claims-Verordnung heraus. Kritisch sieht die BRAK den geplanten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung als Regelfall sowie die angedachten Regelungen zur Strukturierung des Parteivorbringens; diese scheint auch losgelöst von den digitalen Eingabesystemen vorgesehen zu sein, wobei Art und Umfang nicht klar umgrenzt sind. In Bezug auf die Ausgestaltung der neuen Kommunikationsformen im ERV und die Entwicklung digitaler Eingabesysteme fordert die BRAK eine institutionelle Einbindung der Anwaltschaft. Zudem soll ermöglicht werden, dass die BRAK die digitalen Eingabesysteme der Anwaltschaft auch dezentral zur Nutzung innerhalb der Kanzleisoftware oder der Systeme der BRAK bereitstellt, damit lokal eingegebene Daten über den sicheren Übermittlungsweg oder qualifiziert elektronisch signiert eingereicht werden können. Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte Mit einem Ende Juni veröffentlichten Referentenentwurf will das BMJV die Zuständigkeiten von Amts- und LandAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 269
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