BRAK-Mitteilungen 4/2025

AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im Mai und Juni 2025. Angesichts der politischen Entwicklungen u.a. in der Türkei und den USA, aber auch in Deutschland, stand die Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten auch weiterhin im Fokus. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System Auch im Berichtszeitraum wurde das beA-System gepflegt und weiterentwickelt. Mit der Ende Mai ausgerollten beA-Version 4.0 – die zugleich auch ein Update der beA-App auf die Version 4.0 mit sich brachte – wurden eine Reihe von Verbesserungen der Nutzerfreundlichkeit der beA-Webanwendung vorgenommen.1 1 Vgl. beA-Newsletter 3/2025 v. 16.5.2025. Insbesondere wurde die Gestaltung der Nachrichtenübersicht im Posteingangsorder überarbeitet. Über vier neue Symbole ist nun eine einfache Anpassung der Nachrichtentabelle und der darin angezeigten Inhalte möglich. Zudem wurden Hinweise von Nutzerinnen und Nutzern zum Umgang mit Nachrichtenanhängen in der beAWebanwendung umgesetzt. Unter anderem können nunmehr in Nachrichtenentwürfen Anhänge in einem externen Viewer durch Klick auf den Dateinamen angezeigt werden, Anhänge lassen sich durch einen Klick auf das Stift-Symbol signieren, Nachrichten lassen sich einschließlich ihrer Anhänge durch einen Klick auf das Papierkorb-Symbol löschen und die Metadaten von Anhängen, insb. ihre Bezeichnung, können geändert werden. Ferner kann nunmehr vor dem Versenden einer Nachricht über ein Dropdown-Menü ausgewählt werden, ob und ggf. welche Vertraulichkeitsstufe eine Nachricht haben soll. Diese Möglichkeit bestand bislang nur für Nachrichten innerhalb des beA-Systems, nun wurde sie auch für Nachrichten von bzw. aus anderen besonderen elektronischen Postfächern umgesetzt. Zunächst gilt dies u.a. für besondere elektronische Behördenpostfächer; andere besondere Postfächer werden folgen, sobald die Funktionalität in der jeweiligen Software umgesetzt ist. Zudem wurden mit der beA-Version 4.0 sowie der ebenfalls Ende Mai zur Verfügung gestellten beA-Version4.0.42 2 S. dazu beA-Newsletter 4/2025 v. 19.6.2025. weitere Optimierungen und Fehlerbehebungen umgesetzt. beA-Nutzung Die BRAK wies vorsorglich erneut darauf hin, dass voraussichtlich ab Herbst 2025 das Kartenlesegerät cyberJack secoder der Firma REINER SCT für Arbeiten im beA nicht mehr genutzt werden kann. Vorhandene Geräte dieser Art sollten möglichst frühzeitig ausgetauscht werden, um auch weiterhin das beA-System nutzen zu können.3 3 Vgl. beA-Newsletter 4/2025 v. 19.6.2025; s. außerdemNitschke, BRAK-Mitt. 2025, 209 m.w.N. sowie dies., BRAK-Magazin 4/2025, 11. Mit dem Update auf die beA-Version 4.0 wird nunmehr in der beA-Webanwendung zusätzlich die Signaturkarte D-TRUST Card 5.1 M100 ECC 2cc für die qualifizierte elektronische Signatur von Nachrichtenanhängen unterstützt.4 4 Vgl. beA-Newsletter 3/2025 v. 16.5.2025. Diese seit Anfang 2025 von der Firma DTRUST ausgegebenen Signaturkarten konnten zunächst noch nicht zum Signieren innerhalb des beA genutzt werden, weil das beA-System noch an eine vom Hersteller vorgenommene technische Änderung angepasst werden musste.5 5 S. dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 209. Diese wurde nun mit der beA-Version 4.0 umgesetzt. Übermittlung von Behördenakten Nach der Anfang Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Behördenaktenübermittlungsverordnung6 6 BGBl. 2025 I Nr. 125 v. 5.5.2025. sollen künftig einheitliche Standards für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten. Dazu legt die Verordnung für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung fest, die allerdings – anders als in den ursprünglichen Entwürfen7 7 S. dazu bereits Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 118. – zunächst als Soll-Vorschriften gelten; erst ab dem 1.1.2028 besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden; auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die BRAK hatte sich aktiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. auf mögliche praktische Probleme für die Rechtsanwaltskammern hingewiesen.8 8 Zum RefE s. BRAK-Stn.-Nr. 35/2024; zum RegE s. BRAK-Stn.-Nr. 86/2024 sowie Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 266

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