BRAK-Mitteilungen 4/2025

den Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs kein Faxgerät zur Übersendung von Schriftsätzen ans Gericht mehr vorhalten müssten. Schließlich sei die Einreichung per Fax seit dem 1.1.2022 grundsätzlich nicht mehr wirksam und durch die neue Übermittlungsform elektronischer Dokumente ersetzt. Dann könne auch die Vorhaltung bislang möglicher Übermittlungswege nicht verlangt werden. Es wäre wünschenswert, wenn die anderen Bundesgerichte diese Auffassung bei entsprechender Gelegenheit bestätigen. Schließlich waren Anwältinnen und Anwälte auch zu Zeiten, in denen der einzige Weg der Versendung eines Schriftsatzes die Übermittlung per Post darstellte, nicht gehalten, noch einen Pony-Express vorzuhalten. (bc) STICHWORT BERUFSRECHT DIE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG § 51 BRAO sieht vor, dass jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Seit dem 1.8.2022 gilt diese Pflicht gem. § 59n BRAO auch für Berufsausübungsgesellschaften (BAGen). Jede Rechtsanwältin bzw. jeder Rechtsanwalt muss gem. § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer bzw. seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Hält ein Anwalt seine Versicherung nicht aufrecht, führt dies zwingend zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 II Nr. 9 BRAO. Da eine akute Gefahr für Mandanten besteht, unwiederbringlich Vermögensschäden zu erleiden, ordnen die Rechtsanwaltskammern dann regelmäßig die sofortige Vollziehung an. Früher wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass ein angestellter Rechtsanwalt, der über seinen anwaltlichen Arbeitgeber mitversichert ist, gleichwohl eine eigene Versicherung unterhalten muss. Inzwischen ist anerkannt, dass die vorgeschriebene Versicherung auch in der Form bereitgestellt werden kann, dass sich die Sozietät versichert, in der der Berufsträger tätig ist. Dann ist es nicht erforderlich, dass sich der einzelne Anwalt zusätzlich in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung durch eine gesonderte Police versichert. Bei der Sozietätsdeckung muss dann jedoch darauf geachtet werden, dass der in der Sozietät tätige Anwalt auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn er ausnahmsweise außerhalb der Sozietät tätig wird. Gemäß § 46a IV Nr. 1 BRAO müssen Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Haftung einer Syndika bzw. eines Syndikus bemisst sich nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts, wobei die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung unberührt bleiben. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden, die bei Ausübung einer Tätigkeit verursacht werden, die typischerweise dem anwaltlichen Berufsbild zugeordnet werden können. Umfasst sind u.a. Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Betreuer, Pfleger, Beistand, Schiedsrichter, Schlichter, Mediator, Kanzleiabwickler sowie als Zustellungsbevollmächtigter. Berufsfremde unternehmerische Tätigkeiten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und damit zusammenhängende kaufmännische Risiken sind nicht versichert. Bei BAGen differenziert § 59o BRAO danach, ob für diese eine Haftungsbeschränkung besteht oder die Gesellschafter uneingeschränkt persönlich haften. Für BAGen, bei denen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Person beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. Euro. Dies sind insb. Kapitalgesellschaften, die PartGmbB sowie die Kommanditgesellschaften mit der GmbH & Co. KG. Diese Mindestversicherungssumme gilt für alle Sozietäten, in denen mindestens elf Personen tätig sind. Für haftungsbeschränkte Sozietäten, in denen nicht mehr als zehn Personen tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro. Auch angestellte Berufsträger und freie Mitarbeiter müssen insofern mitgezählt werden. Für alle BAGen, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Person vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. (Da) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 265

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