der signierende Anwalt die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmen wollte; diese Vermutung sah der Senat im Streitfall nicht erschüttert. Erfordernis der einfachen Signatur bei Übersenden eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg. BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23 Das höhere Risiko ohne qeS hat sich dann im Fall des XII. Zivilsenats – wieder einmal6 6 Z.B. BGH, NJW 2022, 3512. – realisiert: Auch hier fehlte die einfache Signatur unter dem Schriftsatz, es hieß nur „Rechtsanwältin“. Übermittelt wurde der Schriftsatz von der verantwortenden Rechtsanwältin ohne qeS aus ihrem eigenen beA. Der Senat weist darauf hin, dass die einfache Signatur selbst dann nicht entbehrlich ist, wenn im Briefbogen der Kanzlei nur ein einziger Rechtsanwalt genannt ist, da nicht ausgeschlossen sei, dass ein dort nicht aufgeführter (z.B. angestellter) Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. (ju) ABGABE DES EMPFANGSBEKENNTNISSES VOR FRISTEINTRAGUNG IM KALENDER Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist, oder wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist, bevor das Empfangsbekenntnis zurückgegeben wird. (eigener Ls.). BGH, Beschl. v. 18.3.2025 – VIa ZR 803/22 Eine Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt; es ist daher davon auszugehen, dass es hier einen beim BGH zugelassenen Anwalt „erwischt“ hat. Dieser hatte im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass ihm am 7.11.2024 insgesamt fünf Posteingänge über sein beA erreicht hatten, darunter auch der Beschluss, mit dem die Revision in diesem Verfahren teilweise zugelassen wurde. Der Empfang sei von ihm bestätigt worden. Nach der in der Kanzlei vorgesehen Organisation würden die Posteingänge vom Prozessbevollmächtigten gelesen, dann ausgedruckt und in eine rote Posteingangsmappe eingelegt; diese werde stets einer Mitarbeiterin zur sofortigen Eintragung der Frist im Kalender, Einsortierung in die Handakte und ggf. Weiterleitung an die Partei übergeben. Wenn weitere Korrespondenz notwendig sei, werde die Akte wieder vorgelegt. Im konkreten Fall sei der Ausdruck hinter ein Urteil in einer anderen Sache gerutscht und fälschlicherweise dieser Akte zugeordnet worden. Daher sei die Revisionsbegründungsfrist nicht notiert worden. Der BGH hält diese Büroorganisation – nicht ganz überraschend – für fehlerhaft. Auch in Zeiten von allein in Papierform geführten Akten und Korrespondenz habe ein Anwalt ein Empfangsbekenntnis erst unterzeichnen dürfen, wenn die Frist im Kalender notiert und dies zusammen mit dem eingetragenen Tag in den Handakten dokumentiert war. Sofern nicht angeordnet sei, dass zuerst die Fristen notiert werden müssten und erst anschließend das Empfangsbekenntnis unterzeichnet werden dürfe, bestehe die Verpflichtung, auf andere Weise sicherzustellen, dass die Eintragung der Fristen und Wiedervorlage der Handakten erfolge. Auch solche anderen Vorkehrungen seien hier unterlassen worden. Die Mitarbeiterin habe keinen Einblick in das beA-Postfach gehabt, so dass sie nicht die Möglichkeit hatte, die Anzahl der eingegangenen Fristsachen zu überprüfen und mit den Eintragungen im Kalender abzugleichen. Eine zusätzliche Gefahr hätten die Verwendung einer Fristenmappe ohne Unterfächer dargestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde deshalb zurückgewiesen. (bc) RECHTZEITIGER BEGINN FÜR SCHRIFTSATZVERSAND PER beA UM 23.37 UHR Wird mit der Übermittlung eines elfseitigen Schriftsatzes am letzten Tag der Frist um 23.37 Uhr begonnen, ist das grundsätzlich ausreichend. Ist das Gericht wegen einer technischen Störung bis 23:58 Uhr nicht erreichbar, muss nicht noch an diesem Tag eine Ersatzeinreichung versucht werden; ein Anwalt ist nicht mehr verpflichtet, für etwaige Ersatzeinreichungen ein Telefaxgerät vorzuhalten. (eigener Ls.) BAG, Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24, NZA 2025, 478 Das klageabweisende Urteil wurde dem Kläger am 12.12.2023 zugestellt; hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte am 12.1.2024 Revision ein. Wegen einer technischen Störung waren u.a. die Bundesgerichte vom 10. bis zum 13.2.2024 per beA nicht erreichbar. Der Prozessbevollmächtige des Klägers versuchte am 12.2. zwischen 23.37 Uhr und 23.58 Uhr insgesamt fünfmal vergeblich, seine Revisionsbegründung einzureichen. Dies von seinem häuslichen Arbeitsplatz aus, wo er über kein Faxgerät verfügte. Das Sendeprotokoll wies jeweils aus, dass „die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte“. Am nächsten Tag konnte der Schriftsatz dann erfolgreich, aber verfristet, übermittelt werden. Das BAG gab dem Wiedereinsetzungsantrag statt. Dabei hat der Senat – und das ist an dieser Stelle von allgemeiner Bedeutung – ausdrücklich festgestellt, dass die Einleitung der Übermittlung des elfseitigen Schriftsatzes um 23.37 Uhr grundsätzlich nicht zu spät war. Wegen der bekannten (und offenbar auch ausreichend nachgewiesenen) Störung mussten alle Übermittlungsversuche am Tag des Fristablaufs scheitern. Eine Ersatzeinreichung per Fax am selben Tag sei nicht mehr zumutbar gewesen, nachdem der letzte Übermittlungsversuch noch um 23.58 Uhr durchgeführt wurde. Daher nicht entscheidungserheblich, aber doch von Bedeutung war die Bemerkung, dass der Senat „zur Auffassung neige“, dass Rechtsanwälte nach der verpflichtenJUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUFSÄTZE 264
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