jedoch für die Erstellung eines Stichentscheids vom Kläger nicht beauftragt gewesen, weswegen das Schreiben keinen Stichentscheid i.S.d. ARB darstelle und – unabhängig von seinem Inhalt – keine Bindungswirkung zugunsten des Klägers entfalten könne. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Stichentscheids. Das ist in der Tat eine Falle: Der Inhalt eines Stichentscheid-Mandats unterscheidet sich von dem ursprünglichen Auftrag, denn hier muss eine von der Interessenwahrnehmung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden, die sich auch mit den Gegenargumenten und insb. mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen hat. Das OLG fordert daher eine eindeutige Mandatierung. Ein in der Vollmacht bezeichneter „Auftrag zur Einholung der Deckung gegenüber Rechtsschutzversicherern (außergerichtlich bzw. gerichtlich)“ reicht ihm nicht. Zur Erteilung einer expliziten Untervollmacht für den Stichentscheid habe es an der Hauptvollmacht gefehlt. Unabhängig davon, wie man die Vollmachten in diesem konkreten Fall bewertet, bleibt die Erkenntnis, dass ein Stichentscheid vom normalen Mandat nicht umfasst ist. Das müsste man dem Mandanten gegenüber klarstellen und sich einen separaten Auftrag erteilen lassen. Ein unwirksamer Stichentscheid führt dazu, dass die hinreichenden Erfolgsaussichten im Deckungsprozess zur Überprüfung stehen. Diese wurden hier am Ende wegen Verjährung verneint. Die (Anwalts-)Kosten für den Stichentscheid wurden – da es keinen gab – dann auch nicht erstattet. (ju) BERATUNGSPFLICHTEN BEI PKH 1. Hat der Mandant grundsätzlich Anspruch auf PKH, ist darauf zu achten, dass er diese auch für mehrere Klageansprüche erhält und nicht deshalb versagt wird, weil mehrere Verfahren anhängig gemacht werden, wodurch unnötige Mehrkosten entstehen. Über die verschiedenen Vorgehensweisen ist der Mandant jedenfalls aufzuklären. 2. Der Abschluss eines Vergleichs ohne vorherige Zustimmung der Partei bedeutet stets eine anwaltliche Pflichtverletzung, auch wenn der Anwalt den Vergleich für vorteilhaft hält. Hätte allerdings die korrekte Empfehlung dahingehend gelautet, dem Vergleich zuzustimmen, ist der Mandant dafür beweispflichtig, dass er den Vergleich dennoch nicht geschlossen hätte und dass dann das Prozessergebnis auch für ihn günstiger gewesen wäre. (eigene Ls.) OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2025 – I-24 U 166/23 Im ersten Teil des Beschlusses beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob dem durch einen Anwalt klageweise geltend gemachten Honoraranspruch ein Regressanspruch in gleicher Höhe zugunsten des beklagten Mandanten zusteht, der dann im Rahmen des „Dolo-agit-Einwandes“ entgegengehalten werden kann. Der klagende Anwalt hatte für seinen Mandanten mehrere Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt. Zunächst ging es um rückständigen Lohn. Für dieses Verfahren wurde dem Mandanten ohne Einschränkung PKH bewilligt. Noch vor der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren sprach der Arbeitgeber des Mandanten eine Änderungskündigung aus, woraufhin hiergegen eine weitere Klage eingereicht wurde; anschließend sprach die Arbeitgeberin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, gegen welche wiederum klageweise vorgegangen wurde. Beide Klagen waren mit einem PKH-Antrag verbunden. Die beiden Kündigungsschutzklagen fasste das Arbeitsgericht zusammen und entschied später, dass der PKH-Antrag wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen werde. Zur Kostenersparnis hätten die Kündigungsschutzklagen als Erweiterung zur bereits anhängigen Klage wegen Vergütungsnachzahlung behandelt werden müssen. Der Senat wies im Ergebnis die Honorarklage des Anwalts ab, weil dem Anspruch ein entsprechender Regressanspruch des Beklagten gegenüberstehe. Der Kläger habe den Beklagten darüber belehren müssen, dass die Geltendmachung des Kündigungsschutzes in einem separaten Verfahren negative Auswirkungen auf die Gewährung von PKH haben könne. Das sei hier nicht geschehen. Die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens streite für den Mandanten, so dass anzunehmen sei, dass dieser sich sicherheitshalber auch für die Variante der Klageerweiterung im schon anhängigen Prozess entschieden hätte. Der Senat stellte weiter fest, dass in diesem Fall auch tatsächlich PKH für alle Kosten ohne Ratenzahlung bewilligt worden wäre. Der Kläger hatte noch eingewandt, dass wegen einer späteren Änderung der persönlichen Verhältnisse die PKH-Bewilligung ohnehin wieder aufgehoben worden wäre. Damit kommt man in schwierige Abgrenzungsfragen, ob der Geschädigte oder der Schädiger den entsprechenden Geschehensverlauf darzulegen und die Kausalität dieser „Reserveursache“ zu beweisen hat. Der Senat ist der Meinung, hier mache der Kläger eine Reserveursache geltend, für deren Wirkung letztlich der klagende Anwalt beweispflichtig sei. Ihm fehlten schon ausreichende konkrete Anknüpfungspunkte, um der Frage der später verbesserten finanziellen Verhältnisse genauer nachzugehen. Im zweiten Teil des Beschlusses arbeitete der Senat die Berufung des Beklagten ab. Dieser hatte noch einen weiteren Anspruch geltend gemacht mit der Begründung, dass vor dem Arbeitsgericht im Ergebnis ein umfassender Vergleich geschlossen wurde, der nicht mit ihm abgestimmt gewesen sei. Das LG sah hierin in erster Instanz schon keinen Pflichtenverstoß. Dem tritt der Senat entgegen. Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung sei, das von ihm ausgehandelte Ergebnis sei das Äußerste und für den Mandanten Günstigste, was zu erreichen war, entbinde ihn das nicht von der vorherigen Aufklärungspflicht gegenüber dem ManJUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUFSÄTZE 260
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