BRAK-Mitteilungen 4/2025

und SPD halten sie insoweit für einen wichtigen Schritt, insb. im Hinblick auf die weitere Digitalisierung der Justiz und die Modernisierung der Zivilprozessordnung.82 82 OLG München, Pressemitteilung 38 v. 28.5.2025, „Beschluss zu Top 7„: https://ww w.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/mu enchen/presse2025/beschluss_zu_top_7.pdf. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs sprechen sich für eine Stärkung der Kammer für Handelssachen aus.83 83 OLG München, Pressemitteilung 38 v. 28.5.2025, „Beschluss zu Top 9„: https://ww w.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/mu enchen/presse2025/beschluss_zu_top_9.pdf. Am 5. und 6.6.2025 hat die 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) stattgefunden. Die JuMiKo hat insb. Beschlüsse gefasst im Hinblick auf eine gemeinsame elektronische Verfahrensakte für die Länder (TOP I.6.),84 84 https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/TOPI.06_GemeinsameElektronische Verfahrensakte.pdf. die Zukunft der Kammer für Handelssachen (TOP I.24),85 85 https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/TOPI.24_ZukunftDerKammerFuerH andelssachen.pdf. die Auswirkungen der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts auf die PEBB§Y-Fortschreibung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (TOP I.25)86 86 https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/TOPI.25_Zustaendigkeitsstreitwert. pdf. und den Pakt für den Rechtsstaat – Beteiligung des Bundes (TOP I.29)87 87 https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/TOPI.29_NeuerPaktFuerDenRechtss taat.pdf. – mit der Forderung nach 2.000 neuen richterlichen und staatsanwaltlichen Stellen in der Justiz. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, RECHTSANWÄLTE BERTIN CHAB UND HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, der Autor Chab Leitender Justiziar bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG UMFANG DES RECHTSSCHUTZMANDATS 1. (...) 2. Der Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage sowie die bei dieser Gelegenheit erteilte Vollmacht für den Rechtsanwalt enthält noch nicht den zusätzlichen Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids für den Fall der Ablehnung von Deckungsschutz. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3.2025 – 7 U 337/23 Zur Abwechslung ging es hier einmal nicht um einen Rechtsschutzversichererregress, sondern um eine Klage des rechtsschutzversicherten Mandanten auf Gewährung von Versicherungsschutz. Der Kläger wollte gegen einen Fahrzeughersteller Schadensersatzansprüche wegen Manipulation der Abgassteuerung geltend machen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte den begehrten Deckungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids mit der Begründung ab, dass gegenwärtig nicht ersichtlich sei, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. In Fällen einer Deckungsablehnung verweist § 128 VVG auf den Stichentscheid. § 18 der (alten) ARB gibt das Verfahren dahingehend vor, dass der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen kann, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen gegenüber der Beklagten in einem mit „Stichentscheid“ überschriebenen Schriftsatz vom 10.3.2022 Stellung. Der Rechtsschutzversicherer lehnte dennoch weiter ab, auch nochmals nach einer erneuten Deckungsanfrage anlässlich einer aktuellen EuGH-Entscheidung. Im Rahmen der daraufhin erhobenen Deckungsklage machte die Beklagte geltend, der Klägervertreter sei nicht mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragt gewesen. Das Schreiben vom 10.3.2022 erfülle auch nicht die an einen Stichentscheid zu stellenden Mindestanforderungen. Das bemängelt auch das OLG: Die Klägervertreter hätten zwar eine mit „Stichentscheid“ überschriebene Stellungnahme vom 10.3.2022 zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten abgegeben. Sie seien JUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 259

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