§ 130d ZPO, wonach Rechtsanwälte Schriftsätze als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln haben, gilt auch für aus dem Ausland tätige Rechtsanwälte.26 26 BGH, Beschl. v. 15.5.2025 – IX ZB 1/24, BRAK-Mitt. 2025, 283 (in diesem Heft) = BeckRS 2025, 13146 Rn. 31 ff. Dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§ 25 I 1 EuRAG) können nach § 27a EuRAG ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach beantragen. c) EINFACHE SIGNATUR UND SICHERER ÜBERMITTLUNGSWEG, § 130a III 2 VAR. 2 ZPO Wiederholt musste der BGH darauf hinweisen, dass die Einreichung eines von einem Rechtsanwalt einfach signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts nicht den Anforderungen von § 130a III und IV Nr. 2 ZPO entspricht.27 27 BGH, Beschl. v. 4.9.2024 – IV ZB 31/23, BeckRS 2024, 26501 Rn. 10; BGH Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23, BeckRS 2024, 13165 Rn. 5 f. = BRAK-Mitt. 2024, 242 Ls. und BGH, Beschl. v. 3.7.2024 – XII ZB 538/23, BeckRS 2024, 19732 Rn. 9 = Jungk, Chab, Grams, BRAK-Mitt. 2024, 277. Bei einfacher Signatur nach § 130a III 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.28 28 BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23, BeckRS 2025, 15820 Rn. 12. d) ERSATZEINREICHUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG NACH § 130d S. 3 ZPO Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d S. 3 ZPO bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Nicht ausreichend ist es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.29 29 BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – V ZB 2/23, BeckRS 2024, 7960 Rn. 16 = Jungk, Chab, Grams, BRAK-Mitt. 2024, 210. e) PRÜFPFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht.30 30 BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24, BeckRS 2024, 40109 Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2025, 164 Ls. Zu den engen Voraussetzungen, unter denen eine gerichtliche Hinweispflicht besteht: BGH, Beschl. v. 11.2.2025 – VIII ZB 65/23, BeckRS 2025, 4652 Rn. 25 ff. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen; dazu gehört auch die Prüfung, ob das für die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift zuständige Gericht richtig bezeichnet ist.31 31 BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 576/23, BeckRS 2024, 33885 Rn. 11 =Jungk, Chab, Grams, BRAK-Mitt. 2025, 28. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.32 32 BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 34/24, BeckRS 2024, 35043 Rn. 12 = Jungk, Chab, Grams, BRAK-Mitt. 2025, 112. Mit den Prüfpflichten im elektronischen Rechtsverkehr befassen sich regelmäßig auchJungk/Chab/Grams.33 33 Vgl. auch Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2025, 24, 28 ff.; dies., BRAK-Mitt. 2025, 110, 112 ff. sowie BRAK-Mitt. 2025 259, 263 (in diesem Heft). 5. BERUFUNG UND REVISION a) FRISTWAHRUNG TROTZ ANGABE EINES FALSCHEN AKTENZEICHENS Die Angabe eines falschen Aktenzeichens steht dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung nicht entgegen, wenn der Berufungsbegründung zweifelsfrei zu entnehmen ist, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden sollte.34 34 BGH, Beschl. v. 29.5.2024 – IV ZB 14/22, BeckRS 2024, 14820 Rn. 8 ff. b) UNVERSCHULDETE SÄUMNIS I.S.V. § 514 II 1 ZPO Kein Fall unverschuldeter Säumnis i.S.v. § 514 II 1 ZPO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt zwar krankheitsbedingt reiseunfähig ist, das Gericht aber hierüber nicht informiert, obwohl dies dem Rechtsanwalt möglich war.35 35 BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – V ZB 50/23, BeckRS 2024, 32444 Rn. 6 ff. c) BERUFUNGSURTEIL OHNE TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Berufungsgericht in offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen der §§ 313a, 540 ZPO ein Urteil erlässt, das weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts enthält noch ergänzende oder abweichende Feststellungen zum Streitstoff in zweiter Instanz trifft (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) noch die gem. § 540 I 1 Nr. 2 und S. 2 ZPO erforderliche rechtliche Begründung enthält.36 36 BGH, Beschl. v. 3.12.2024 – VIa ZR 1170/23, BeckRS 2024, 34819 Rn. 6. 6. INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT a) ANWENDUNGSBEREICH DER BRÜSSEL Ia-VO Im Anschluss an den EuGH37 37 EuGH, Urt. v. 29.7.2024 – C-774/22 (JX/FTI Touristik GmbH), NJW 2024, 2823, 2824 Rn. 29. hat der BGH entschieden, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit nach ULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 255
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