BRAK-Mitteilungen 4/2025

i.S.d. Art. Nr. 3 GW-VO mitwirken, wissen, worauf sie – im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs – zu achten haben, um Risikofaktoren zu minimieren. „A“ muss wissen, was „B“ tut, und so sind alle an einem Kataloggeschäft mitwirkenden Mitarbeitenden gefordert, die Vorgaben des Unternehmens bzw. der BAG einzuhalten. Hierzu gehören z.B. die – Beachtung und Kenntnis der kanzleiinternen Richtlinien und Weisungen (Art. 9, 12 GW-VO), – Befolgung der Weisungen von Compliance-Managern und Geldwäschebeauftragten (Art. 11 III GWVO), – Teilnahme an Schulungen (Art. 12 II GW-VO), – Überprüfung von Mitarbeitenden, die Teil des Compliance-Teams sind, vor allem im Hinblick auf deren Integrität und fachliche Eignung (Art. 13 GW-VO), – Einhaltung der Vorgaben des Unternehmens/der BAG in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten je Mandat (Art. 19 ff. GW-VO), v.a. bei – der Identifizierung der Mandanten (Art. 19, 20 GW-VO), – der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer (Art. 19, 20 GW-VO), – Vorliegen von Risikofaktoren wie z.B. ein Bezug zu Risikostaaten (Art. 29-31 GW-VO), – Auftreten von politisch exponierten Personen (Art. 42-46 GW-VO) und – Vorliegen von Risikofaktoren gem. den Anlagen IVI zur GW-VO, etc.), – Meldung von Unstimmigkeiten an die Geldwäscheund/oder Compliance-Beauftragten (Art. 24 GWVO), z.B. in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und bei der Einholung von Transparenzregisterauszügen), – Prüfung von Verdachtsfällen und Abgabe von Verdachtsmeldungen (Art. 69-73 GW-VO) und – Kooperation mit den zuständigen Behörden (FIU, Nationale Behörde, etc.) im Rahmen des eigenen Verantwortungsbereichs einschließlich der Weitergabe der Informationen an die im Unternehmen zuständigen Personen. IV. FAZIT Mit Geltung der neuen Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 wird der Fokus auf die Unternehmen gelegt und diese verstärkt in die Verantwortung genommen. Das ist richtig so, weil die Erfüllung der präventiven Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dort zentral organisiert, gebündelt und durch geschultes Personal erbracht wird. Damit können auch die Rechtsanwaltskammern künftig den Fokus verstärkt auf die bei ihr zugelassenen BAGen legen, ihre Prüfungen als Aufsichtsbehörde effektiver nach dem GwG bündeln und Synergien erzeugen, anstatt die in den Kanzleien tätigen Verpflichteten (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) als Einzelpersonen aufwändig einzeln prüfen (und vorher ermitteln) zu müssen. Dies wird voraussichtlich zu einer spürbaren Erleichterung für alle Beteiligten führen. Weitere Informationen rund um die Prüfung und Feststellung Ihrer Verpflichteteneigenschaft sowie praktische Tipps und Hinweise zu der Erfüllung Ihrer GwG-Pflichten finden Sie auf der Website der BRAK (Bereich Anwaltschaft/Berufsrecht/Geldwäscheprävention). DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS RECHTSANWALT DR. MICHAEL L. ULTSCH* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München, Mitglied des BRAK-Ausschusses ZPO/GVG und Mitglied der BRAK-Arbeitsgemeinschaft Elektronischer Rechtsverkehr. Der Aufsatz berichtet über aktuelle Probleme und Entwicklungen des nationalen und internationalen Zivilverfahrensrechts sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch der Gesetzgebung. Er knüpft an die Berichterstattung des Autors in BRAK-Mitt. 2024, 249 an. I. RECHTSPRECHUNG 1. GERICHTE UND RICHTER a) KEINE EuGH-VORLAGE VOR ZWEITEM VERSÄUMNISURTEIL Vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils findet keine (zweite) Schlüssigkeitsprüfung statt.1 1 BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – I ZB 68/24, GRUR 2025, 947, 948 Rn. 9. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, zunächst eine VorabentscheiULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUFSÄTZE 252

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