BRAK-Mitteilungen 4/2025

zug auf die Regelung, dass alle deutschen Rechtsanwälte als natürliche Einzelpersonen Verpflichtete i.S.d. GwG sein sollen, aber eigentlich entgegen dem Wortlaut der Geldwäscherichtlinie. b) ANGESTELLTE UND SYNDICI AB 2027 KEINE VERPFLICHTETEN MEHR Art. 15 der GW-VO („Situation bestimmter Mitarbeiter“) bestimmt weiter, dass die Vorschriften der GW-VO für die Unternehmen und nicht für die Mitarbeitenden gelten, selbst wenn diese als angestellte (Syndikus-) Rechtsanwältinnen und -anwälte Katalogtätigkeiten i.S.d. Art. 3 Nr. 3 der GW-VO ausüben. Nähere Ausführungen dazu enthält Erwägungsgrund Nr. 42 S. 2 der GW-VO: Anders als bisher in §§ 2 I Nr. 10, 10 III, VIIIa GwG gehandhabt, wird klargestellt, dass Mitarbeitende keine Verpflichteten (mehr) sind, wenn auch das Unternehmen, für das sie arbeiten, keine Verpflichtete i.S.d. GWVO ist. Weiter wird bestimmt, dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte auch dann nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden sollen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei Verpflichteten (Unternehmen) ausüben, beispielsweise im Fall von Rechtsanwälten, die bei einer Anwaltskanzlei beschäftigt sind. 4. FORDERUNGEN DER ANWALTSCHAFT Aus Sicht der BRAK sei es erforderlich und sachgerecht, dass zumindest die zugelassene BAG nach § 59f BRAO unmittelbar in den Verpflichtetenkreis nach § 2 GwG einbezogen wird, soweit sie Mandatsträgerin ist und eine Katalogtätigkeit i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG ausübt. Im Gegenzug sollte dann die oder der einzelne Berufsträgerin bzw. Berufsträger nicht mehr verpflichtet sein, um eine ineffiziente „Doppelverpflichtung“ zu vermeiden. Eine entsprechende Anpassung des GwG war bereits im letzten Jahr von der BRAK angeregt worden.14 14 S. BRAK-Stn.-Nr. 34/2024. Dazu passe auch, dass zum 1.8.2022 die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden BAGen15 15 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weitere Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drs. 19/27670. in Kraft getreten sind. Die BAG sei nunmehr selbst Trägerin von (anwaltlichen) Berufspflichten (§ 59e BRAO). Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung seien nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger, sondern auch die Entität, in der diese ihren Beruf ausüben. Dies müsse nach Ansicht der BRAK konsequenterweise auch für die Geldwäschepräventionspflichten gelten, deren Einhaltung die BAG sicherzustellen hat. Dass der Gesetzgeber noch vor der Geltung der EUGeldwäscheverordnung 1624/2024 am 10.7.2027 eine Änderung des GwG herbeiführt, ist allerdings wenig wahrscheinlich, auch wenn es noch ca. zwei Jahre bis zum Greifen der Änderungen dauert. Der aktuelle Zustand besteht nun schon acht Jahren (seit dem 1.7. 2017). Eine Zwischenlösung lohnt aus Sicht des Gesetzgebers vermutlich nicht (mehr), zumal das GwG mit Gelten der Geldwäscheverordnung (zumindest in Teilen) abgelöst werden wird und schon mit der Umsetzung des EU-Geldwäschepakets bis 2027 erheblicher Aufwand verbunden ist. So werden noch zahlreiche Detailfragen für verschiedene Berufsgruppen des Finanz- und Nichtfinanzsektors zu klären sein. Da passt dann das Sprichwort gut, dass sich viele Dinge einfach mit Zeitablauf erledigen. III. RECHTSFOLGEN DER ÄNDERUNGEN DURCH DIE GELDWÄSCHEVERORDNUNG (EU) 1624/ 2024 Die Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 wird zu zahlreichen Veränderungen führen, was die Verpflichtetenstellung in der Anwaltschaft betrifft und die damit verbundene Pflichterfüllung durch die Unternehmen und BAGen, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig sind. Die Umsetzung der Verordnung wird auch zu einer deutlich veränderten Prüfung durch die regionalen Rechtsanwaltskammern führen, die diese ab 2027 neu werden organisieren müssen. Dies kann eine Chance darstellen, aktuelle Probleme in der Verwaltungspraxis – auch bei der teils schwierigen und aufwändigen Ermittlung der Verpflichteten – durch eine erhebliche Vereinfachung und Bündelung der Prüfprozesse zu lösen. Die Rechtsanwaltskammern haben – seit sie erstmals seit 2017 zuständige Aufsichtsbehörden nach dem GwG über ihre Mitglieder sind – acht Jahre lang wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich der Geldwäscheaufsicht gesammelt, die sie nun mit der Umsetzung der Geldwäscheverordnung gewinnbringend einsetzen können, um diese noch effektiver zu gestalten. Dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte künftig keine Verpflichteten i.S.d. GW-VO sein sollen, bedeutet allerdings nicht, dass Mitarbeitende eines Unternehmens oder einer BAG dann keinerlei präventive Geldwäschepflichten mehr zu erfüllen haben. Sie werden sich vor allem genau an die Dienstanweisungen ihres Arbeitsgebers/ihrer Arbeitgeberin zu halten haben und die Vorgaben in den kanzleiinternen Richtlinien für ihren Tätigkeitsbereich als Rädchen eines großen Ganzen zu beachten. Im Rahmen der arbeitsteiligen Bearbeitung eines Mandats wird es zwangsläufig Mitarbeitende geben müssen, die für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wie z.B. die Compliance-Manager gem. Art. 11 I GW-VO und die nach wie vor zu bestellenden Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertreter (s. Art. 11 II GW-VO). Auch ist es unbedingt wichtig, dass Mitarbeitende, die an einer risikobehafteten Katalogtätigkeit BLUHM, ANWALTLICHE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN ALS VERPFLICHTETE NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ? AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 251

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