Personen abstellt und diesen Pflichten auferlegt, anstatt die Kanzlei oder das Unternehmen, in welchen sie sich organisieren in die Verantwortung zu nehmen, entspricht dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Anwaltsberufs. Dies schafft unübersichtliche Strukturen, die in der Praxis schwer umzusetzen und für die Kammern als Aufsichtsbehörden schwer nachzuvollziehen sind. II. RECHTLICHE VORGABEN DER EU 1. REGELUNG IN DER VIERTEN GELDWÄSCHERICHTLINIE (EU) 2015/849 Das müsste nicht so sein, wenn der deutsche Gesetzgeber bereits die vierte Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/ 84910 10 Vierte Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849. im Jahr 2017 richtig umgesetzt und den Fokus mehr auf die Unternehmen gelegt hätte. Schon diese Geldwäscherichtlinie stellte bei der Verpflichteteneigenschaft auf die „natürlichen oder die juristischen Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ ab (vgl. Art. 2 I Nr. 3 b; Hervorhebungen durch den Autor): „Art. 2 GW-RL (2015/849): (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten (...) Nr. 3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: (...) b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen (...).“ 2. AKTUELLE UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND Der Wortlaut des § 2 I Nr. 10 GwG hingegen knüpft bei der Verpflichtetenstellung von rechtsberatenden Berufen ausschließlich an natürliche Personen („Rechtsanwälte“) an und nicht an die Kanzleien, in denen sie sich organisieren. Insofern sind die regionalen Rechtsanwaltskammern an den eindeutigen Wortlaut von § 2 I Nr. 10 GwG gebunden und können die zugelassenen BAGen derzeit nicht im Rahmen ihrer Aufsicht prüfen. Warum das so ist, ist nicht nachvollziehbar. Weder in der Gesetzesbegründung von 2017 zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie,11 11 Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EUGeldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, BT-Drs. 18/11555, 105 f. noch in der Gesetzesbegründung 2019 zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843)12 12 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten Geldwäscherichtlinie (= EU 2018/843), BT-Drs. 19/13827, 71. ist eine nähere Begründung dazu zu finden. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahre 2019 wurde nur ausgeführt, dass die Anpassung in § 2 I Nr. 10 GwG zur Klarstellung erfolgt sei, dass Rechtsanwälte nach § 2 I Nr. 10 GwG bei Erbringung der genannten Katalogtätigkeiten unabhängig davon verpflichtet sind, ob das Vertragsverhältnis mit dem einzelnen Rechtsanwalt bzw. der einzelnen Rechtsanwältin oder mit der Kanzlei besteht, für das er bzw. sie tätig ist. 3. REGELUNG IN DER EU-GELDWÄSCHEVERORDNUNG 1624/202413 13 Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024. Der EU-Gesetzgeber hat erkannt, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht und die Handhabung in den EUMitgliedstaaten unterschiedlich ist. Die ab dem 10.7. 2027 unmittelbar für die Mitgliedstaaten geltende EUGeldwäscheverordnung 1624/2024 (nachfolgend „GWVO“) regelt die Situation der Mitarbeitenden nunmehr verbindlich. a) BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN AB 2027 VERPFLICHTETE Art. 3 GW-VO („Verpflichtete“) bestimmt anders als noch in der vierten Geldwäscherichtlinie, dass Verpflichtete im Sinne der GW-VO alle dort aufgeführten Unternehmen sind, wenn von diesen die in Art. 3 Nr. 3 lit. a) und/oder lit. b) genannten Katalogtätigkeiten durchgeführt werden: „Art. 3 GW-VO 1624/2024 (Verpflichtete) „Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete: (...) Nr. 3: die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: a) (...) sowie jede andere ... juristische Person, (...) einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die (...); b) (...) Rechtsanwälteund andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen: (...).“ Dies können zunächst einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit sein, die als „Unternehmen“ i.S.d. Art. 3 Nr. 3 GWVO zu verstehen und keine zugelassene BAG sind. Gemäß Art. 3 Nr. 3 GW-VO werden dann unmissverständlich auch die anwaltlichen BAGen i.S.d. §§ 59b ff. BRAO künftig Verpflichtete im Sinne der Vorschrift sein. Dies wird zusätzlich durch die Formulierung „ihres“ Mandanten“ in Nr. 3 lit. b) deutlich. Das war auch schon in der vierten Geldwäscherichtlinie so formuliert worden (s.o., „ihres Klienten“). Mandatsträger ist in der Regel die BAG, und nicht die in ihr organisierten, einzelnen Rechtsanwälte. Vor diesem Hintergrund ist die nationale Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in dem aktuellen § 2 GwG und Formulierung „ihres Mandanten“ anstatt „des Mandanten“ zwar konsequent in BeBRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUFSÄTZE 250
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