AUFSÄTZE ANWALTLICHE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN ALS VERPFLICHTETE NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ? DER FOKUS DER GELDWÄSCHEPRÄVENTION LIEGT KÜNFTIG AUF DEN UNTERNEHMEN RECHTSANWALT CHRISTIAN BLUHM* * Der Autor ist seit 2024 Referent bei der Bundesrechtsanwaltskammer und verantwortet dort den Bereich Geldwäscheprävention und Steuerrecht. Davor war er fünf Jahre für die Geldwäscheaufsicht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg zuständig. Er ist Rechtsanwalt in Hamburg. Das Geldwäschegesetz (GwG) normiert einerseits bestimmte Unternehmen, die als Verpflichtete präventive Pflichten zu erfüllen haben, und andererseits auch natürliche Personen innerhalb bestimmter Berufsgruppen. Das führt in Kanzleien, in denen Angestellte und Partner arbeitsteilig Mandate bearbeiten, zu der Frage, wer im Einzelnen verantwortlich ist. Aber auch in Unternehmen, in denen Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte Geschäfte ihres Arbeitgebers bearbeiten, stellen sich vielfach Praxisfragen und Auslegungsschwierigkeiten. Der Autor gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Veränderungen, die ab dem 10.7.2027 mit Geltung der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 einhergehen werden. I. PROBLEMSTELLUNG UND AKTUELLE RECHTSLAGE § 2 GwG bestimmt, welche Unternehmen und natürliche Personen bestimmter Berufsgruppen als sog. „Verpflichtete“ präventive Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen haben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dabei im Gegensatz zu vielen anderen Personen der rechtsberatenden Berufe – wie z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – nicht per se Verpflichtete, sondern erst dann, wenn sie risikobehaftete Mandate i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG bearbeiten. In der Praxis führt dies insb. bei angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Kanzleien tätig sind und bei Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten, die für Unternehmen arbeiten, immer wieder zu der Frage, wer Verpflichtete/r ist und wer für welche Pflichten im Einzelnen verantwortlich ist. Aber auch bei Partnerinnen und Partnern, die in Berufsausübungsgesellschaften (BAGen) organisiert sind, stellt sich die Frage, wer verantwortlich ist oder sinnvollerweise sein sollte. Das ist bei arbeitsteiligem Bearbeiten von Mandaten nicht immer ganz einfach zu beantworten und stellt die Aufsicht führenden Rechtsanwaltskammern vor enorme Herausforderungen. Dies ist zum einen die Verpflichteten (Mitglieder) zu ermitteln und festzustellen, über wen sie überhaupt die Aufsicht führen und andererseits die Klärung, wer für welche Pflichten in den jeweiligen Einheiten in welchem Umfang verantwortlich ist. 1. SITUATION IN UNTERNEHMEN BEI SYNDIKUSRECHTANWÄLTINNEN UND -ANWÄLTEN Am Beispiel von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten lässt sich dies am ehesten feststellen, wenn die Unternehmen, für die sie arbeiten, selbst keine Verpflichteten nach dem GwG sind: Dann prüft die regionale Rechtsanwaltskammer als zuständige Aufsichtsbehörde gem. §§ 50 Nr. 3, 51 I GwG (nur) die GwG-Pflichten der Mitarbeitenden, die Katalogtätigkeiten ihres Unternehmens i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG bearbeiten. Schon der Umstand, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte Verpflichtete i.S.d. GwG sein können, weil sie gefahrerhöhende Katalogtätigkeiten ihres Unternehmens bearbeiten, das selbst keine Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG ist (und damit keiner Aufsicht unterliegt), führt in der Praxis zu kuriosen Ergebnissen. Das ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil bestimmte GwGPflichten Angestellte von der Verantwortung ausnehmen und dem Unternehmen auferlegen, wie z.B. die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen als Teil des Risikomanagements (vgl. § 6 III GwG). Im Falle des Vorliegens eines Geldwäsche-Verdachtsfalls gem. § 43 I GwG müssten die Mitarbeitenden z.B. eine Verdachtsmeldung an die FIU erstatten. Diese dürften dann dem Unternehmen (das deren einziger „Mandant“ ist)1 1 Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK zum GwG, 8. Aufl. 2024, Rn. 15. wegen des sog. „tipping-off-Verbots“ gem. § 47 GwG nichts sagen, es sei denn es läge ein Ausnahmefall gem. § 47 IV GwG vor. Das macht so keinen Sinn und ist auch in der Literatur häufig kritisiert worden.2 2 Hermesmeier/Krais in Bundesverband der Unternehmensjuristen, „Syndikusrechtsanwälte und Geldwäscherecht, FAQ zu den Neuerungen für Syndikusrechtsanwälte und ihre Unternehmen, Stellungnahme v. 17.11.2020; Hermesmeier in „Der Syndikusrechtsanwalt als geldwäscherechtlicher Trojaner im Unternehmen – Findet diese Odyssee bald ein Ende?“ in der Unternehmensjurist 5/2024, 46. Und prüfen können Rechtsanwaltskammern dies auch nicht wirklich effektiv, wenn sie mögliche Geldwäscherisiken, die mit Geschäften des Unternehmens verbunden sein können, im Rahmen ihrer Prüfung betrachten müssten, aber gleichzeitig nicht die Aufsicht über das Unternehmen führen und nur isoliert die Handlungen ihrer Mitglieder betrachten (können). BLUHM, ANWALTLICHE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN ALS VERPFLICHTETE NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ? BRAK-MITTEILUNGEN 4/2025 AUFSÄTZE 248
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