HINWEISE DER REDAKTION: Im zugrunde liegenden „Fall Matthias B.“ hatte der Kl. – der als hochrangiger Funktionär der rechtsextremistischen Partei „der III. Weg“ aktiv war – sich nach seiner erfolglosen Bewerbung zum Referendariat in Bayern (s. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2020 – 3 CE 20.729) auch in Thüringen (s. Thüringer OVG, Beschl. v. 18.12.2020 – 2 EO 727/20) und Sachsen für den juristischen Vorbereitungsdienst beworben. Aufgrund einer Entscheidung des Sächsischen VerfGH (Beschl. v. 4.11.2021 – Vf. 96-IV-21) wurde er schließlich als Referendar in Sachsen eingestellt und ist inzwischen als Rechtanwalt in Bayern tätig. Der VerfGH war der Auffassung, dass der Zugang zu einer staatlichen Ausbildung nicht an höhere Hürden geknüpft werden dürfe als der spätere Zugang zum Anwaltsberuf; er sah allerdings sichernde Auflagen vor, um den Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegengewirkt wird. Damit überlässt der SächsVerfGH sanktionierende Maßnahmen letztlich der Berufsaufsicht. Die vorliegende Entscheidung des BVerwG (Vorinstanz der Entscheidung des BVerwG: BayVGH, Urt. v. 22.12.2022 – 3 B 21.2793) betrifft die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung als Referendar in Bayern. Anders als der SächsVerfGH hält das BVerwG Mindestanforderungen an die Verfassungstreue für geboten, insb. dürfe ein Referendar sich nicht – wie der Kl. in diesem Fall – aktiv gegen die Verfassung betätigen. Diese höheren Anforderungen seien geboten, weil die Menschen ein Anrecht darauf hätten, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. S. dazu auch die verfassungsrechtliche Einordnung vonLauenstein/Gerhold, NVwZ 2025, 596. ERFOLGLOSES VORGEHEN GEGEN EINEN GEBÜHRENBESCHEID NACH RÜGE BRAO §§ 74, 74a; BGB § 826 * 1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss gem. § 826 BGB zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass ein Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. * 2. Dabei muss eine Anwendung des § 826 BGB auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellenwürde. * 3. Voraussetzung gem. § 826 BGB ist, dass eine rechtkräftige Entscheidung materiell unrichtig ist, der Titelgläubiger von der Unrichtigkeit der Entscheidung Kenntnis hat und das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Erlangung oder die Ausnutzung des unrichtigen Titels sittenwidrig erscheinen lassen. Dies ist bei einer Titelerschleichung durch wissentlich falschen Sachvortrag oder Beibringung gefälschter Beweismittel der Fall. * 4. Sind die Voraussetzungen des § 826 BGB gegeben, besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus der rechtskräftigen Entscheidung und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. Bayerischer AGH, Urt. v. 6.2.2025 – BayAGH III-4-3/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Rechtsanwaltskammer München hatte dem klagenden Rechtsanwalt eine Rüge erteilt (§§ 74, 74a BRAO), weil er einen ihm vom AG Schöneberg zugestellten Beschluss mit dem Vermerk an das Gericht zurücksandte, er nehme den Beschluss nicht entgegen, da er unzumutbar sei. Gegen die Rüge ging der Rechtsanwalt erfolglos vor, sie wurde bestandskräftig. Die Entscheidung betrifft den daraufhin von der Kammer erlassenen Gebührenbescheid. Die Gebührenordnungen einiger Rechtsanwaltskammern sehen eine Gebühr für die Erteilung einer Rüge bzw. eine weitere Gebühr für die Durchführung des Einspruchsverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Einspruches vor (bei der RAK München sind dies jeweils 125 Euro). BEWILLIGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE OHNE BEIORDNUNG EINES RECHTSANWALTS ZPO §§ 78 III, 114, 121 * Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars – die anwaltliche Vertretung des Rechtsuchenden anderweitig gesichert und nicht zu befürchten ist, dass die Staatskasse aufgrund eines nicht ordnungsgemäß vertretenen Bedürftigen mit unnötigen Kosten belastet wird. OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.2.2025 – 1 W 47/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In diesem Fall war eine anwaltliche Vertretung mit Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer für den beabsichtigten Prozess gesichert. ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 245
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