BRAK-Mitteilungen 3/2025

Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen muss, die gem. § 54 II 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss und mithin – gleich einem Zustellungsbevollmächtigten – für eine zeitnahe Entgegennahme und Bestätigung von Zustellungen Sorge zu tragen hat. KG, Beschl. v. 24.1.2025 – 7 U 17/24, dazu auch Jungk/Chab/ Grams, BRAK-Mitt. 2025, 113 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Diese Entscheidung wird von Leis (RDi 2025, 279) kritisiert. Es müsse in diesem Fall dahinstehen, wie das Verhalten des Rechtsanwalts ethisch oder berufsrechtlich zu werten sei. Die Entscheidung sei jedenfalls mit der erfolgten Begründung nicht tragfähig. § 189 ZPO spreche von einem tatsächlichen und nicht vermuteten Zugang. Soweit ein Gericht meine, ein Verhalten eines Rechtsanwalts verstoße gegen berufsrechtliche Regelungen, stehe es diesem Gericht frei, dieses Fehlverhalten der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu melden. Keinesfalls dürfe es aber sein, dass ein Gericht eine Norm des Prozessrechts um eine fiktionale Tatsache des Zugangs „jenseits vernünftiger Zweifel“ erweitere. Ein fiktiver oder auch automatischer Zugang sei weder durch Auslegung noch durch gesetzliche Änderung geboten. NOTARRECHT NICHTBERÜCKSICHTIGUNG BEI DER BESETZUNG EINER NOTARSTELLE BNotO §§ 5 I, 6 I 2, 14 III 1; GG Art. 12 * 1. Bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung für das Notaramt darf ein Bewerber nicht oder noch nicht zum Notar bestellt werden. * 2. Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. * 3. Die Anforderungen an einen Notar gehen auch in Bezug auf die persönliche Eignung über diejenigen hinaus, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. * 4. Wahrheitswidrig unvollständige Angaben im Bewerbungsverfahren begründen Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zum Notar. * 5. Einem Bewerber um eine Notarstelle fehlt die persönliche Eignung für ein Notaramt, wenn dieser im Bewerbungsvordruck ein mehrere Jahre zurückliegendes von der Rechtsanwaltskammer gegen ihn geführtes berufsrechtliches Aufsichtsverfahren verschweigt. Dass dieses Verfahren eingestellt worden ist, ändert hieran nichts. BGH, Beschl. v. 10.3.2025 – NotZ (Brfg) 2/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urteil v. 23.7.2012 (BRAK-Mitt. 2012, 252) hatte der BGH klargestellt, dass im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden muss. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die Besetzungsbehörde. SONSTIGES VERFASSUNGSTREUEPFLICHT NICHT VERBEAMTETER REFERENDARE GG Art. 12 I 1, 21 II, 33 V; BRAO § 7 Nr. 6 Auch Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst müssen Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen. Daran fehlt es, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen (bejaht für ein Mitglied und Funktionär der Partei „Der III. Weg“). BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 15.23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 244

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