GELDWÄSCHE RECHTSWIDRIGE PRÜFUNGSANORDNUNG GWG §§ 51 III 1, 2, 52 I-III, 2 I * 1. § 51 III 1 GWG räumt den Rechtsanwaltskammern lediglich bei Verpflichteten ein Prüfungsrecht ein. Den Pflichten des Geldwäschegesetzes unterstehen nur Verpflichtete i.S.d. § 2 I GWG. * 2. Rechtsanwälte sind nicht per se geldwäscherechtlich Verpflichtete, sondern nur dann und insoweit, als sie an der Planung oder Durchführung der in § 2 I Nr. 10 GWG abschließend aufgeführten Geschäfte mitwirken. * 3. Nach § 2 I Nr. 10a aa GWG sind Rechtsanwälte Verpflichtete i.S.d. GWG soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben mitwirken. Hiervon erfasst sind zunächst alle Grundstückskaufverträge einschließlich typengemischter Verträge wie z.B. Bauträgerverträge. * 3. Da Kauf oder Verkauf stets entgeltliche Übertragungen voraussetzen, fallen bspw. Schenkungen sowie Vorgänge, die auf die Begründung, Änderung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind (insb. Grundschulden), nicht in den Anwendungsbereich des § 2 I Nr. 10a aa GWG. Gleiches gilt für die Mitwirkung am Grundstückserwerb eines Mandanten in der Zwangsversteigerung, da der Eigentumserwerb in einem solchen Fall nicht durch Kauf und Verkauf, sondern durch Hoheitsakt erfolgt. * 4. Im Falle von Nachlassauseinandersetzungen, die Grundstücke betreffen, bedarf es einer Differenzierung. Bei einem Verkauf der Immobilie an Dritte liegt ein Kauf und Verkauf vor, so dass eine Verpflichteteneigenschaft begründet wird. Erfolgt die Übertragung der Immobilie hingegen an einen der Erben, liegt mangels Kauf oder Verkauf kein Kataloggeschäft vor. * 5. Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Der Eigentumserwerb erfolgt wie im Fall einer regulären Zwangsversteigerung nicht durch Kauf und Verkauf, sondern durch Hoheitsakt. Folglich stellt die anwaltliche Mitwirkung bei Planung oder Durchführung eines Teilversteigerungsverfahrens kein Kataloggeschäft i.S.d. § 2 I Nr. 10a aa GWG dar. VG Mainz, Urt. v. 20.9.2024 – 4 K 629/23.MZ Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt wirkt auch dann an einem Kataloggeschäft mit, wenn er Angestellter der beauftragten Kanzlei ist, das Mandat nicht mit ihm persönlich abgeschlossen wurde und er bei dessen Bearbeitung nur Zuarbeit leistet, ohne nach außen aufzutreten (vgl. VGH München, BRAK-Mitt. 2023, 341). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR GLAUBHAFTMACHUNG DER VORÜBERGEHENDEN UNMÖGLICHKEIT ZPO§130d Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d S. 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind. BGH, Beschl. v. 25.2.2025 – VI ZB 19/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Beschluss v. 10.10.2023 (BRAK-Mitt. 2024, 60) hat der BGH klargestellt, dass der von einem Rechtsanwalt einem Gericht übermittelte Screenshot geeignet sein kann, eine behauptete technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs glaubhaft zu machen. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 242
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