BVerwG, Beschl. v. 29.4.2004 – 3 B 118.03 Rn. 4) noch am Tag des Zugangs der Ladung gestellt und unter Vorlage einer Buchungsbestätigung v. 27.1.2024 für den Aufenthalt in einer mehr als 800 km vom Verwaltungsgericht entfernt gelegenen Unterkunft im Ausland vom 18. bis zum 30.5.2024 ausgeführt, wegen eines bereits gebuchten Urlaubs den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.5.2024 nicht wahrnehmen zu können. Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht sind nicht ersichtlich. [6] Der Terminsverlegungsantrag war auch nicht deshalb abzulehnen, weil die Vertretung des Kl. in der mündlichen Verhandlung von einem anderen Rechtsanwalt hätte übernommen werden müssen. Die grundsätzliche Zumutbarkeit der Übernahme der Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch ein anderes Mitglied einer (bevollmächtigten) Sozietät (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.5.1998 – 7 B 95.98 Rn. 2 und v. 5.12.1994 – 8 B 179/94 Rn. 3; Schübler-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 102 Rn. 7a; Störmer, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 13) führt nicht weiter, wenn es sich – wie bei dem Prozessbevollmächtigten des Kl. – um einen Einzelanwalt handelt. Der Verweis auf die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Weg der Unterbevollmächtigung ist mit Blick auf die damit verbundenen zusätzlichen Kosten (vgl. Schneider, ZAP 2005, 1159, 1161; zur Ablehnung der Erstattung weitergehender Kosten für einen aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Hauptbevollmächtigten beauftragten Unterbevollmächtigten, weil in diesem Fall die Verlegung des Termins das adäquate Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewesen wäre, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.11.2009 – 7 D 2/09.NE Rn. 7) und die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt als Voraussetzung für dessen Aufgabenwahrnehmung in einer funktionsfähigen Rechtspflege sowie das dieses absichernde Recht auf freie Anwaltswahl (vgl. § 3 III BRAO; zu dessen verfassungsrechtlicher Begründung vgl. Busse, in Henssler/ Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 3 Rn. 43; Schneider, ZAP 2005, 1159, 1161) im Regelfall nicht zumutbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2018 – 9 A 1980/17.A Rn. 22; Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 15 f.; Störmer, in Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 14; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.1.2018 – 2 L 103/17 Rn. 13; OVG Sachsen, Beschl. v. 14.4. 2015 – 1 A 406/14 Rn. 13). [7] Anders als das Verwaltungsgericht meint, steht hier Pflicht zur Vertreterbestellung steht nicht entgegen auch die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung nach § 53 BRAO dem Vorliegen eines erheblichen Grunds i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 I 1 ZPO nicht entgegen. Ein mit einer zeitlich überschaubaren Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten (während der Pfingstferien) begründeter Terminsverlegungsantrag ist nicht ohne Weiteres deshalb abzulehnen, weil eine Verpflichtung zur Vertretungsbestellung nach § 53 I BRAO besteht. Denn die Urlaubsvertretung ist nicht verpflichtet, Verhandlungstermine des vertretenen Rechtsanwalts, sofern diese nicht eilig sind, zu übernehmen. [8] Nach § 53 I BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben (§ 53 I Nr. 1 BRAO) oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 I Nr. 2 BRAO). Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Erreichbarkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege für Rechtssuchende, Gerichte und Behörden im Interesse des Rechtsanwalts selbst, der Mandanten sowie einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (vgl. Prütting, in Henssler/ Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 53 Rn. 4; Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 53 Rn. 8; Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 2). Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich damit nicht ohne Weiteres, dass von der Vertretung zwingend auch Termine zur mündlichen Verhandlung übernommen werden müssten, für die keine besondere Dringlichkeit besteht. [9] Auch im Übrigen lässt sich dies den Regelungen zur Bestellung einer Vertretung nach §§ 53, 54 BRAO nicht entnehmen. In § 54 BRAO werden zwar die Befugnisse der Vertretung normiert. Danach stehen der Vertretung die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt (§ 54 I 1 BRAO). Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig (§ 54 I 2 BRAO). Konkret in Bezug genommen wird dabei jedoch allein die Aufgabe der Geschäftspostverwaltung, indem § 54 II 2 BRAO vorsieht, die Vertretung müsse zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (zur Bedeutung der Geschäftspostverwaltung für die Vertretungstätigkeit vgl. Günther, in BeckOK BRAO, Römermann, § 54 Rn. 9, 13). [10] Wie umfassend die Pflichten der Vertretung – insb. keine Konkretisierung der Pflichten eines Vertreters über die Geschäftspostverwaltung hinaus – sind, lässt das Gesetz hingegen offen. Eine allgemeine gesetzliche Regelung der von der Vertretung zu übernehmenden Aufgaben fehlt. Sie wäre auch nicht sachgerecht. Vielmehr können Einzelheiten des Vertretungsverhältnisses von den beteiligten Rechtsanwälten vereinbart werden (vgl. Scharmer, in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 54 BRAO Rn. 10). Wie weit Aufgaben im Rahmen der Gewährleistung der Rechtspflege von der Vertretung zu übernehmen sind, hängt außerdem von den Umständen und der Dauer des Vertretungsfalls ab. Erfolgt die Vertretung etwa lediglich wegen eines Urlaubs üblicher Länge, ist eine andere Vertretungstätigkeit angezeigt als bei einer Verhinderung auf unabsehbare Zeit, die ggf. in eine Abwicklung (vgl. § 55 BRAO) überBRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 240
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