BRAK-Mitteilungen 3/2025

im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (vgl. Weyland/ Jähne, 11. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 19 m.w.N.). Insgesamt ist daher für das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts prägend, dass ihm keine fachlichen Vorgaben gemacht werden dürfen, wie er einen Sachverhalt rechtlich beurteilt und grundsätzlich auch, wie er diesen bearbeiten soll. Wie bereits ausgeführt, verbleiben dem Kl. insgesamt hauptsächlich Aufgaben, die eine solche eigenständige rechtliche Analyse voraussetzen. Jedoch greift auch die Weisung, das Inhouse Drafting genehmigen zu lassen, gerade nicht in diese fachliche Unabhängigkeit ein, da es sich insoweit um eine organisatorische Vorgabe bzw. Weisung i.S.d. § 106 GewO handelt. Dem Arbeitgeber verbleibt auch unter Berücksichtigung organisatorische Vorgabe der § 46 III, IV BRAO die Möglichkeit, organisatorische Vorgaben über den Ablauf betrieblicher Vorgänge zu machen und insb. Aufgaben und sachliche Kompetenzen zu vergeben, neu zu verteilen bzw. abzuändern. Entgegen der Ansicht des Kl., greift diese Weisung nicht in die fachliche Analyse ein, ob ein Inhouse Drafting angezeigt ist. Nach den Vorgaben der Bekl. ist es zunächst der Kl., der eine rechtliche Bewertung des Anliegens des Mandanten vornimmt. Diese rechtliche Würdigung ist abgeschlossen, bevor der Vorgesetzte das Inhouse Drafting letztlich genehmigt. Die Verweigerung dieser Genehmigung ist jedoch gerade nicht mit dem Infrage stellen der Expertise und rechtlichen Beratung des betreffenden Syndikusrechtsanwalts verbunden, sondern dient dazu, Kapazitäten im Team zu steuern. Es ist aus dem Vortrag des Kl. nicht ersichtlich, inwieweit die Bekl. ihm mit dieser Weisung vorgibt welches Ergebnis seine rechtliche Analyse haben soll. Vielmehr behält sich die Bekl. vor, im Rahmen der Aufgabenverteilung und nach erfolgter Analyse durch den Kl. zu entscheiden, ob letztlich der Kreditvertrag im Wege des Inhouse Drafting weitergeführt wird. Die fachliche Unabhängigkeit des Kl. und die damit zusammenhängende Eigenverantwortlichkeit sind hierdurch nicht berührt. Es ist insoweit arbeitsvertraglich von dem Weisungsrecht der Bekl. umfasst, bestimmte Aufgaben, auch bei einem Syndikusrechtsanwalt, von nichtrechtlichen Voraussetzungen wie einer Genehmigung durch den zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall abhängig zu machen oder die Aufgabe anderen Personen oder externen Anwälten zu übertragen. Die streitgegenständliche Weisung entzieht dem Kl. die Bearbeitung von Kreditverträgen nicht gänzlich. Für die Rechtmäßigkeit der Weisung ist ferner zu beachten, dass Syndikusrechtsanwälte trotz einer fachlichen Unabhängigkeit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben und so organisatorischen Vorgaben ihres Arbeitgebers unterworfen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anl. K7 (Bl. 27 f. d.A.) vorgelegten Leitfaden, dieser stellt selbst eine Arbeitsanweisung im Rahmen des Weisungsrechts der Bekl. dar. Auch durch die Jour Fixes wurde nicht unzulässig in die Arbeitsweise des Kl., insb. seine fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Syndikusrechtsanwalt, eingegriffen. Der Kl. trägt hier nicht vor, dass im Rahmen dieser Jour Fixes fachliche Anweisungen der Bekl. an den Kl. ergingen. Im Übrigen erscheinen Besprechungen zur Koordination des Arbeitsfortschrittes und der aktuellen Aufgaben durchaus üblich. Der Kl. hat ferner gegen die Bekl. keinen Anspruch auf kein Anspruch auf Schadensersatz Zahlung immateriellen Schadenersatzes aus § 15 I, II 1 AGG. Nach den obigen Ausführungen ist in der Weisung v. 28.3.2025 bereits rechtmäßig und stellt so auch keine kausale Diskriminierung des Kl. dar. Der insoweit als Hilfsantrag gestellte Antrag zu Ziffer 3. ist durch das Eintreten der innerprozessualen Bedingung zur Entscheidung angefallen. Der Kl. hat jedoch aus den bereits dargestellten Gründen auch keinen Anspruch gegen die Bekl., die Anweisung das Inhouse Drafting durch den Vorgesetzten des Kl. genehmigen zu lassen, zurückzunehmen. Der Kl. hat als in der Sache unterlegene Partei gem. § 46 II 1 ArbGG i.V.m. § 91 I 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für den gem. § 61 I ArbGG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes war für den Antrag zu Ziffer 1. ein Bruttomonatsgehalt des Kl. maßgeblich. Für den Antrag zu Ziffer 2. war der Vierteljahresverdienst des Kl. maßgeblich. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3. war mit einem Bruttomonatsgehalt des Kl. zu bewerten. Einer gesonderten Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 64 III ArbGG bedurfte es nicht. HINWEISE DER REDAKTION: Die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts muss nicht nur arbeitsvertraglich vereinbart, sondern auch tatsächlich gewährleistet sein. Hierzu ist es nicht ausreichend, von einer wahrheitsgemäßen Ausfüllung der vertraglichen Vereinbarung auszugehen. Vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass diese Regelungen im Arbeitsalltag Bestand haben und von den Arbeitsvertragsparteien gelebt werden (vgl. hierzu etwa Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 2017, 304 Ls.). SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 238

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0