BRAK-Mitteilungen 3/2025

anwalt (Syndikusrechtsanwalt), ebenfalls im Bereich Recht. Seine Festvergütung liegt zurzeit bei 8.009 Euro brutto monatlich. Für die weiteren arbeitsvertraglichen Bestimmungen wird auf die Anl. K1 (Bl. 11 ff. d.A.) sowie die als Anl. K4 (Bl. 21 ff. d.A.) vorgelegte Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag Bezug genommen. Dem Kl. obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bekl. insb. die rechtliche Begutachtung von Verträgen und die Beratung von internen Mandanten der Bekl. Der Hauptmandant des Kl. ist die B (im Folgenden „B“), eine 100 % Tochter der Bekl. Diese hat die Rechtsberatung weitestgehend an die Konzern-Mutter ausgelagert. Diese Tätigkeit umfasste insb. – die Beratung des Neu- und Bestandsgeschäfts der B in den Sektoren Grundstoffindustrie, Energie und Umwelt sowie Financial Institutions und Trade und Commodity Finance mit den Finanzierungsformen nationaler und internationaler ECA-gedeckter Exportfinanzierungen sowie Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen; – die gesamte rechtliche Beratung (neben der Erstellung und Verhandlung von Vertragsdokumenten gehört dazu auch die vertiefte Prüfung von Rechtsfragen sowie die Kommentierung von Vertragsdokumenten); – Auswahl, Mandatierung und transaktionsbezogene Steuerung externer Anwaltskanzleien; – die Beratung großvolumiger Finanzierungen zur Abfederung der Energiekrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine als Mitglied einer Task Force. Ursprünglich oblagen dem Kl. noch weitere, sog. „Sonderaufgaben“ wie die Beratung der B in Bezug auf die auslandsbezogene Regulatorik und die rechtliche Schulung von B-Mitarbeitern zu diesem Komplex. Im Rahmen seiner Anstellung nahm der Kl. eine Auszeit von sechs Monaten (1.6.2023–30.11.2023). Im Anschluss hieran übte er zunächst wie gewohnt seine Aufgaben aus. Der Kl. war v. 26.1.2024–2.2.2024 sowie v. 12.2.2024–8.3.2024 krankgeschrieben und ist seither in psychotherapeutischer Behandlung. Anfang Februar bat der Kl. um eine komplette Entbindung von den Sonderaufgaben aus gesundheitlichen Gründen. Am 22.3. 2024 entband die Bekl. den Kl. von diesem Tätigkeitsschwerpunkt. Im Rahmen des Jahresgesprächs am 28.3.2024 ordnete der Vorgesetzte des Kl., Herr C, gegenüber dem Kl. an, dass vor der Vornahme des Inhouse Drafting der Kreditverträge mit ihm Rücksprache gehalten und eine Genehmigung eingeholt werden sollte. Ferner ordnete der Vorgesetzte des Kl. die Teilnahme an regelmäßigen Jour-Fixe-Meetings alle zwei Wochen an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten v. 30.4.2024 (Anl. K8, Bl.29 f. d.A.), zeigte der Kl. der Bekl. die fehlende Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen an und forderte die Bekl. dazu auf, Sorge zu tragen, dass der Kl. als Syndikusrechtsanwalt an einem diskriminierungsfreien Arbeitsplatz beschäftigt wird und den Entzug der Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Erkrankung und die für einen Syndikusrechtsanwalt unzulässige Einmischung in die Bearbeitung seiner Rechtsaufgaben zu unterlassen. Der Kl. ist der Ansicht, die Maßnahmen v. 28.3.2024 würden seine fachliche Unabhängigkeit und seine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 46 III, IV BRAO beeinträchtigen. Bei der Entscheidung, ob eine Kreditvertragsdokumentation im Wege des Inhouse Drafting erstellt werden sollte, sowie bei der Durchführung des Inhouse Drafting und den damit verbundenen Vertragsverhandlungen handele es sich um rechtliche Tätigkeiten, die bis dahin sowohl nach ihrem Umfang als auch nach dem Grad ihrer Verantwortlichkeit zum Kernbestand der syndikusanwaltlichen Aktivitäten des Kl. gehört hätten. Er ist ferner der Ansicht, die Bekl. habe ihn wegen der Offenbarung seiner psychischen Erkrankung diskriminiert. Als Folge dieses benachteiligenden Umgangs stehe dem Kl. gem. § 15 II 1 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Der Kl. meint, die Diagnose der psychischen Erkrankung im Falle des Kl. sei unter das Merkmal der Behinderung subsumierbar. Mit Schriftsatz v. 16.1.2025 (Bl. 84 ff. d.A.) hat der Kl. seine Klage um einen Hilfsantrag erweitert. Der Kl. beantragt nunmehr, 1. die Bekl. zu verurteilen, den Kl. als Syndikusrechtsanwalt im Bereich Recht am Standort ...1 zu beschäftigen; 2.die Bekl. zu verurteilen, an den Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1, die Bekl. zu verurteilen die Anweisung das Inhouse Drafting durch den Vorgesetzten des Kl. genehmigen zu lassen, zurückzunehmen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. behauptet, der interne Hauptmandant B weite sein Geschäft gegenwärtig massiv aus, was erhöhten Beratungsbedarf nach sich ziehe. Die Anordnung der Rücksprache vor der Übernahme von Inhouse Draftings sei insoweit eine Organisationsmaßnahme zur Kapazitätssteuerung des Teams und der individuellen Belastungssteuerung des Kl. und der anderen Syndizi. Sie betreffe nicht allein den Kl., sondern auch die anderen Syndizi im Team des Kl. Die Rücksprache vor der Übernahme von eigenständigen Inhouse Draftings ermögliche es der Bekl., ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kl. gerecht zu werden und seine Belastung zu steuern. Die Bekl. ist der Ansicht, der Kl. habe die Ausschlussfrist des § 15 IV AGG nicht gewahrt. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichBRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 236

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