law (USA) und im österreichischen lnformationsrecht, erbracht hat, handelt es sich nicht um i.S.d. § 11 I 1 EuRAG relevante Tätigkeiten. Erforderlich sind Tätigkeiten im deutschen Recht. Bei Tätigkeiten, die als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt gem. § 25 EuRAG ausgeübt worden sind, handelt es sich ebenfalls nicht um solche, die für eine Eingliederung gem. § 11 I 1 EuRAG angerechnet werden könnten. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt ist lediglich berechtigt, die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich auszuüben, also gerade nicht effektiv und regelmäßig, wie es § 11 EuRAG fordert. Dementsprechend hat der Kl. ausweislich seiner Falllisten im Jahr 2020 auch lediglich gelegentlich Rechtsdienstleistungen erbracht. Die doppelte Staatsbürgerschaft des Kl. führt zu keinem doppelte Staatsbürgerschaft irrelevant anderen Ergebnis. Gemäß § 11 I 1 EuRAG kommt es auf eine dreijährige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland an. Soweit der Kl. Tätigkeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht hat, hat er diese Voraussetzung ersichtlich nicht erfüllt. Auch die Regelungen der §§ 13 ff. EuRAG führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschriften lassen keine Ausnahme von der Voraussetzung einer dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt zu (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 13 EuRAG Rn. 2). Sie ermöglichen einem solchen lediglich, seine Fähigkeiten auch bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht gem. den §§ 14, 15 EuRAG nachzuweisen. Darauf, ob der Kl. derartige Nachweise erbracht hat, kommt es nicht an, da der Kl. schon nicht drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt tätig war. 3. Ein Anlass, die Berufung nach den § 35 EuRAG, § 112e S. 1 BRAO, § 124 II VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urt. v. 16.1.2023 (BRAK-Mitt. 2023, 322) hatte der Hamburgische AGH klargestellt, dass ein in Großbritannien zugelassener Solicitor seit dem 1.1.2021 nicht mehr unter die Definition „europäische Rechtsanwälte“ des § 1 EuRAG fällt, da diese Berufsbezeichnung nicht mehr in der Anlage zu § 1 EuRAG genannt wird. Einem britischen Solicitor bleibe es unbenommen, eine Zulassung als WTO-Rechtsanwalt gem. den §§ 206 ff. BRAO zu beantragen, da der Beruf des Solicitors hierzu gem. § 206 II 1 BRAO i.V.m. der Anlage 1 zu § 1 I der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO berechtigt. Hiernach darf dieser im englischen Recht sowie im Völkerrecht beraten. SYNDIKUSANWALTSCHAFT MIT DER FACHLICHEN UNABHÄNGIGKEIT EINES SYNDIKUS VEREINBARE WEISUNG BRAO§46 * 1. Die fachliche Unabhängigkeit fehlt einem Syndikusrechtsanwalt, wenn dieser an Weisungen gebunden ist, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. * 2. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert jedoch keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers. Auch selbstständige Rechtsanwälte sind nicht völlig weisungsfrei, sondern im Rahmen der Mandatsverhältnisse an die Weisungen ihrer Mandanten gebunden. * 3. Einem Arbeitgeber verbleibt auch unter Berücksichtigung des § 46 BRAO die Möglichkeit, organisatorische Vorgaben über den Ablauf betrieblicher Vorgänge zu machen und insb. Aufgaben und sachliche Kompetenzen zu vergeben, neu zu verteilen bzw. abzuändern. * 4. Durch die an einen Syndikusrechtsanwalt gerichtete Weisung, regelmäßig an Jour Fixes teilzunehmen, wird nicht unzulässig in dessen Arbeitsweise, insb. seine fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Syndikusrechtsanwalt eingegriffen. ArbG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2025 – 24 Ca 5262/24 AUS DEM TATBESTAND: Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts. Die Bekl. ist die A. An ihrem Sitz in ...1 beschäftigt sie mehrere Hundert Mitarbeitende. Der Kl. ist seit dem 1.1.2015 bei der Bekl. tätig, zunächst als Rechtsanwalt im Bereich Recht und sodann gemäß der Ergänzungsvereinbarung v. 23.5.2016 mit der Bezeichnung RechtsBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 235
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